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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Eisenbahn = und konzedirten Privattelegraphen.

(Vom 8. Juli 1861.)

Tit. l Der Gruudsaz des eidgenossischen Telegraphenregals wurde in der Schweiz pom ersten Entstehen dieses Jnstitutes an durch den Art. 1 des Gesezes über die Errichtung elektrischer Telegraphen vom 23. Dezember 1851 festgestellt. Dieser Artikel 1 ist in dem zur Zeit noch in Kraft bestehenden Bundesgesez über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854 wortlich beibehalten. Er lautet wie folgt :

,,Dem Bunde steht das aussehliessliche Recht zu, elektrische Tele.,graphen in der Schweiz zu errichten oder die Bewilligung zur Erstellung ,.von solchen zu ertheilen. Der Bund hat von diesem Konzesstonsrechte zu Gunsten der Eisenbahnen im Art. 5 des Buudesgesezes vom 28. Juli 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen aus dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschast Gebrauch gemacht , dessen Text also lautet : ..Wenn längs einer Eisenbahn eiue Telegraphenlinie erstellt wird, so .,ist die betretende Eisenbahnverwaltung berechtigt , aussehliesslich für ihren ,,Dienst und aus ihre. Kosten an der Hauptleitung einen besondern Drath, ,,und für diesen m den Bahnhösen uud Stationen Telegraphenapparate ,,anzubringen."

Seitdem die schweizerischen Eisenbahnen in Folge ihrer Ausdehnung

ein vollständiges Rez bilden. wodurch das Gebiet der Eidgenossenschaft

in seinen wichtigsten Richtungen von einem Ende bis zum andern durchzogeu wird, find auch die besondern Telegraphenlinien der Eisenbahnen zn einem Reze herangewachsen , dessen Bedeutung im Verhältuiss zum.

^30 eidgenössischen Reze nicht bestritten werden kann. Es ist nämlich einleuchtend, dass die sehr allgemein gehaltene Ausdruksweise, womit in dem oben angeführten Gesezesartikel die fraglichen Spezialtelegraphenlinien konzedirt werden , die Jnteressen des eidgenössischen Telegraphenregals nicht genügend ^schü^t, in dem ^inne nämlich, dass sie die kränzen nicht genau genug bestimmt, innerhalb welcher die Eisenbahnverwaltnngen das Reeht haben, ihre Telegraphen zu beuten, dass sie ferner der eidg. Telegraphenverwaltung keine .^ontrole über diesen Spezialdienst gestattet und keine Strasbestimmungen gegen Missbraueh und Uebertretungen ausstellt.

Es zog noch ein anderer Umstand die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf sich : Wenn auf der einen Seite daran liegt , die unentgeld- ^ liehen telegraphisehen Mitteilungen der Eisenbahnen auf ihre eigentlichen Dienstsachen ^u beschränken , so entstände auf der anderen Seite ein wirk.^ lieher Uebelstand sür das Bubliknm, wenn solche Depeschen von den Eisenbahntelegraphenlinien absolut ausgesehlossen würden, welche im Jnteresse von Bersonen aufgegeben werden , die den Gesellschaften fremd find.

Jmmerhin sollen dergleichen Telegramme einer Ta^e unterworfen werden , woran die eidg. Telegraphenverwaltung ihren Anthe^l haben soll, nicht nur ^.folge der daraus entstehenden Mehrarbeit, sondern auch ver-

moge des ihr ^stehenden Regals. Von dieser Duldung bis zu... allge-

meinen , aber doch in gewissen Sehranken zu haltenden Ermächtigung , Vrivatdepesehen aus Eisenba^..telegraphen zu besordern , ist nur ein Schritt,

und dieser S.hxitt darf füglich gethan werden, sobald ^as Eisenbahn^

telegraphennez mit de^n eidgenossischen gehorig verbunden sein wird. Die von den meisten europäischen Staaten gemachte Erfahrung beweist, dass man diese .Kombination selbst gegenüber Vrivateisenbahngesellschasten ohne Hindernisse anwenden kann.

Was das Publikum betrifft, so ist es überflusfig, die wichtigen Vortheile näher zu beleuchten , welche^ demselben dureh Gestattung der Spedition von .^rivattelegrammen aus den Eisenbahntelegraphen darge^ boten werden.

Somit bestehen die von dem ..Bundesrath dureh das neue Gesez, dessen Entwurf er der h. Bundesversammlung vorzulegen die Ehre hat, l.^wekten Resultate in der Festsezung des Begriffs der auf den besonderen Telegraphen der Gesellschaft unentgeldlich ^u sperrenden Eisenbahudienstdepesehen , in der Einräumung einer .^ontrole dieses Dienstes dureh die ^elegraphenverwaltung , in der Ausstellung von Strasbestimmungen gegen Missbrauch und Uebertretungen , und endlich in der dem Bubliknm gestatteten Benuzung der Eiseubahntelegraphen.

Wir erlauben uns, in die Vri.sung des Entwurfs näher einzutreten.

Der .Artikel 1 erklär.., was unter Eisenbahndienstdepesehen ^u verStehen sei. Jn dieser Erklärung glaubt der Bundesrath den .......edürsnifsen

331 des Eisenbahndienstes hinlänglich Rechnung getragen zu haben. Es stnd darin zwei wichtige Bedingungen zusammengestellt, nämlich einerseits die Eigenschaft der Aufgeber und der Adressaten der Telegramme und sodann die Eigenschaft derjenigen Personen, in deren Jnteresse die Telegramme ausgegeben werden; andererseits der Jnhalt dieser Telegramme. Diese beiden kombinirten Bedingungen werden stets eine richtige Klassifikation der aufgegebenen Telegramme gestatten.

Der Artikel 2 gibt dem Bundesrath die Vollmacht, die EisenbahnGesellschaften auf ihr Begehren zur Beförderung von Brivatdepeschen , internen und internationalen , zu ermächtigen ; dabei versteht es sieh aber, ^ dass, wenn eine Gesellschaft den Wunsch äussert, Vrivatdepesehen zu spediren , dem Bundesrathe das Recht zustehen muss , die Stationen , welche hiezu ermächtigt werden sollen , und die Bedingungen sestzusezen , unter welchen dieses zu geschehen hat. Eine der wichtigsten unter diesen Bediugungeu wird immer die Frage der Vereinigung des eidgenössischen Bureau mit demjenigen der Gesellschaft sein, so wie die Festsetzung der Art und Weise, in welcher die telegraphischen Verbindungen und die Spedition der Depeschen zwischen Eisenbahntelegraphen und den Telegraphen der eidg. Verwaltung statt ^u finden haben.

Als unmittelbare Folge des vorhergehenden Artikels räumt der Ar-

tikel 3 der eidg. Telegraphenverwaltung das Recht ein, ihr ^ez mit den telegraphischeu Dräthen der Eisenbahnverwaltungen zu verbinden. Es leuchtet nämlich ein , dass ohne diese Verbindung die Uebermittlung der Telegramme von einem Rez an das andere und die. Ueberwachung des^ Dienstes im Allgemeinen unmoglieh wäre.

Der Artikel 4 bestimmt, dass die ^rivatdepesehen der Eisenbahntelegraphen oder mit andern Worten , die sür Eisenbahntelegraphenstationen bestimmten oder von denselben ausgehenden Vrivatdepesehen in Be^ug ans den internen Dienst dem gleichen Taris unterworsen sein sollen, wie diejenigen Telegramme, welche das eidgenössische Rez nicht übersehreiten.

Auf der Tax^e eines jeden Telegramms wird, abgesehen von dessen Wortzahl, der Betrag von 50 Rp. erhoben und derjenigen Gesellsehast vergütet , deren Telegraph benuzt wurde, oder zwischen den zwei Gesellschaften getheilt, wenn das Telegramm durch die Stationen zweier verschiedener Gesellschaften übermittelt wurde. Diese Verkeilung der Tar^e tritt eben sowol in dem verhältnissmässig seltenen Falle ein, wo eine Depesche ohne Ueberichreitung der Eisenbahntelegraphenlinien an ihre Bestimmung be-

sordert wird, als in dem gewöhnlichen Falle, wo sie auf die eidg. Linien übergeht, um an ihre Bestimmung zu gelangen.

Hier wird ohne Zweifel nach dem finanziellen Resultate gefragt werden, welkes man von dieser Kombination zu gewärtigen hat. Der Bundesrath. erklärt, dass er keineswegs beabsichtigt, aus dieser neuen .^ dem ^ublikum gewährten Erleichterung eine lukrative Massregel zu machen.

^32 Schon in seinem Geschäftsberichte für das Jahr 1856 hat er daraus hingewiesen, dass die Ta^en für den internen Verkehr nicht im Verhältnis^ ^u den Betriebskosten stehen, und dass die Telegraphenverwaltung ohne die vorteilhafte Tarife für den internationalen Verkehr ihre Ausgaben nicht bestreiten konnte.

Ein Blik auf die Rechnungen des legten Jahres zeigt, dass dieser Zustand noch fortdauert. Die Gesammtausgaben stiegen im Jahr 1860 aus die Summe von ^r. 440,000. Der interne Verkehr warf Fr. 224,000, somit ungefähr die Hälfte der Ausgaben ab. Die andere Hälfte wurde durch die internationalen Einnahmen im Betrage von Fr. 184,000 und durch die verschiedenen Einnahmen gedekt, welche aus Fr. 80,000 stie^en, worunter die Gemeindebeiträge mit zirka ^r. 38,000 inbegrissen sind.

Der reine Uebersehuss von 1860 beträgt Fr. 48,000, somit nur Fr. 10,000

mehr als die Summe der Gemeindebeiträge.

.^luf der andern Seite wurden 208,000 interne und 96,000 internationale Telegramme befordert. Wir haben gesehen , dass diese 208,000 interne Telegramme Fr. 224,0.^0 eintrugen :. wenn somit die .)6,000 internationalem^ Telegramme nach dem gleichen internen Tarif behandelt worden wären, so hätten sie Fr. 103,000 statt der wirklich eingegangenen Fr. 184,000 abgeworfen. Wenn daher alle durch unsere Telegraphenlinien beforderten Depeschen unserem internen Tarif unterworfen wären, so würden die Einnahmen im Jahr 1860 betragen haben .

für interne Depesehen . . . . . . . . . Fr. 224,000 ,, internationale ,, . . . . . . . . . , , 103,000 ., Verschiedenes . . . . . . . . . . . . ., 80,000 zusammen ^r. 407,000 Da die Gesammtausgaben im nämlichen Jahre auf

,,

440,000

anstiegen, so wäre ein Defizit von . . . . . .

vorhanden , und wenn mau von den Gemeindebeiträgen absieht, welche vom Tarif offenbar unabhängig sind und nicht aufgeführt werden dürfen, in sosern man sich von dem Reinertrag der Telegraphen ini Vergleich zu den erforderlichen Ausgaben Rechenschaft ablegen will, so wird

^r.

33,000

,,

38,000

vermehrt, und erreichte die ^umme von .

^r.

71,000

dieses Defizit um

. . . . . . . . . . .

.

.

.

.

Diese gan.^ genauen Zahlen beweisen aufs klarste die seit Langem gemachte Wahrnehmung, dass die Tarnen des internen Tarifs die einem jeden Telegramme auffallenden Betriebskosten nicht dekeu, und dass man ^ur Vermeidung ^ eines Defizits bei der Telegraphenverwaltung zu andern ^innahms^uellen seine Zuflucht uehmen muss , nämlich ^u einem hoheren Tarif für die internationalen Depeschen und zu den Gemeindebeiträgen.

333 Unter diesen Umständen müssen wir daher wiederholen, dass es st.h hier keineswegs um eine gewinnbringende Massregel handelt, sondern im Gegentheil um ein Opfer.

Jn der That verursachen die in Frage liegenden Depeschen der eidg.

.^er.valtung gerade eben so viel, wenn nicht mehr Arbeit als die gewohnliehen Depeschen ; denn die Organisation des Rezes uud der auszuübenden Kontrole bewirken nicht nur, dass beinahe alle Eisenbahndepeschen das eidg. Rez in Anspruch nehmen, sondern auch, dass sie wenigstens in einem Bureau empfangen und wieder abgefertigt werden müssen , wodurch die Arbeit einer gewohnlichen Depesche ossenbar verdoppelt wird. Wenn daher die eidg. Verwaltung, die schon ..Verlust hat bei einer mit 1 Fr.

bezahlten Depesche. ^u Gunsten der Eisenbahnen aus die Hälfte dieser T..^e verachtet, so dars wirklich von einem ^..pfer gesprochen werden.

Das einige Mittel, diesem ^pser auszuweichen, bestände darin, für diese neue blasse von Depeschen eine Zuschlagsta^e ^u erhebeu, welche der den Eisenbahnen zu vergütenden Entschädigung gleich käme. Die Erhebung Dieser Zuschlagsta^e schien uns indessen den Grundsäzen^ der Gleichheit zu widersprechen , welche in der Organisation der offentliehen Dienstzweige der Eidgenossenschaft immer Regel bildeten; wir kamen daher zu dem Schlusse, es sei besser, statt davon abzuweichen, dass die Eidgenossenschast das Defizit übernehme , welches sich in Folge der vorgeschlagenen neuen Erleichteruug zu Gunsten des Publikums und der Eisenbahnreisenden ergeben wird.

Bei dieser Gelegenheit bemerken wir noch, dass es nie Grundsaz war, den Betrieb der . Telegraphen als eine fiskalische Anstalt zu betrachten, wol aber die Benu.^nng derselben mogliehst zugänglich zu machen, immerhin mit den. Bestreben, daher.ge a.^ugrosse Ausgaben für die eidg.

Kasse zu vermeiden.

Die nun sollenden Artikel 5, 6, 7 und 8 stellen die Grundsäze und das ^erfahren fest bei Benuzung der Eisenbahntelegraphen für Brivatdepesehen , so wie die Mittel ^ur Kontrolirung und Ueberwachnng ^ ihr Zwet ist, wie .vir glauben, im Ter^t selbst ziemlich klar angedeutet, was nähere Erläuterungen überflüssig macht.

Der Artikel 9 übertraf dem Bundesrath die Besugniss, noch andere Konzessionen zu ertheilen als solche, die im Art^ 5 des Gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vorgesehen sind. und die
diessfälligen Bedingungen festzusezen. Es liegt darin eine notwendige Erweiterung vom Art. 1 des Telegraphengesezes, worin der Grundsaz der Konzessions.^ ertheilung wol aufgestellt ist, ohne sedoch ^bestimmen, welcher Behorde es ^uste^e, diese Konzessionen zu ertheilen und die Bedingungen festzufezen.

Der Artikel 10 stellt sur die Uebertretungsfälle eine Strafbefugniss ans, ähnlieh derjenigen im Art. l^ des Bundesgesezes über das Bost-

334 wefen, betretend die Uebertretungen des Bostregals, jedoch wurde das in jenem geseze enthaltene Maximum der Busse von 2000 Fr. auf d^

Hälfte reduzirt.

Endlich beauftragt der Art. 11 den Bundesrath mit der Vollziehuug und der Erlassung der uothigen Reglemente.

Jm

Eingang bezeichneten wir die Luken, welche dieses Gesez aus^

^ufülleu bestimmt ist und die Vortheile, welche daraus für das Bublikum erwachsen ; es bleibt uns jezt nur noch übrig . der hohen Bundesver^ sammlung die Annahme desselben zu empfehlen.

Bern, den 8. Juli 1861.

^m ^amen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident.

^. M. Knusel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^i^.

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12.07.1861

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