Militärische Plangenehmigung im Ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 ff. MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 19. Februar 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 1. April 2008 der armasuisse Immobilien, Fachbereich Projektmanagement Mitte, 6011 Kriens betreffend

Gemeinde Malters LU; Übersetzstelle; Instandstellung der Ufer, Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69 I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 1. April 2008 das Projekt zur Instandstellung der Ufer und Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69 in der Gemeinde Malters LU zur Durchführung eines ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

2.

Darin werden Projekt und Bedürfnis zusammengefasst wie folgt beschrieben: Durch das Hochwasser vom 22. August 2005 erodierte das Ufer der Kleinen Emme bei der bestehenden Übersetzstelle der Festen Brücke 69. Aufgrund dieser Erosion wurden die Ufer instabil und vergrösserte sich die Spannweite der Brücke, so dass ebenfalls ein erhöhter Platzbedarf für den Brückeneinschub entstand. Der heutige Platz ist daher für das Einschieben der Brücke zu kurz und damit für die Truppen unbrauchbar. Um die Brückenauflage zu sichern und weitere Erosionen zu verhindern, sieht das Projekt auf beiden Uferseiten einen Blockverbau vor. Weiter soll der bestehende Installationsplatz auf der linken Uferseite vergrössert und mit Schotterrasen ausgestattet werden. Die Übersetzstelle Malters gehört für die Armee zum aktuellen Bedarf gemäss Gesamtkonzept Übersetzstellen.

3.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

4.

Die Gemeinde Malters äusserte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2008 zum Vorhaben und reichte die bei ihr eingegangenen Einsprachen von Stephan Furrer vom 11. Mai 2008, der Zwing Blatten vom 13. Mai 2008 sowie der

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Zwingsgenossenschaft Brunau vom 13. Mai 2008 bei der Genehmigungsbehörde ein.

5.

Der Kanton Luzern eröffnete der Genehmigungsbehörde die Ergebnisse des kantonalen Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Juli 2008, beinhaltend die Stellungnahmen der Dienststellen Umwelt und Energie (uwe), Verkehr und Infrastruktur (vif) sowie Landwirtschaft und Wald (lawa).

6.

Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 11. August 2008 zog Stephan Furrer seine Einsprache vom 11. Mai 2008 zurück.

7.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seinen abschliessenden Prüfbericht mit Schreiben vom 12. August 2008 bei der Genehmigungsbehörde ein.

8.

Zwischen der Zwingsgenossenschaft Brunau und dem VBS fand am 13. Oktober 2008 unter Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde eine Einspracheverhandlung statt.

9.

Die Genehmigungsbehörde teilte der Zwing Blatten mit Schreiben vom 4. November 2008 mit, dass ihr Einspracheantrag gutgeheissen werde.

10. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2008 zog die Zwingsgenossenschaft Brunau ihre Einsprache vom 13. Mai 2008 zurück.

11. Die Gemeinde Malters informierte den Gesuchstellter mit Schreiben vom 7. Januar 2009, dass zwischen der Brücke Blatten und der Übersetzstelle keine weiteren vorgezogenen Massnahmen betreffend Hochwasserschutz vorgesehen sind.

12. Die Genehmigungsbehörde forderte mit Schreiben vom 9. Februar 2009 den Gesuchsteller auf, zum Antrag des Kantons Luzern betreffend Kostenauferlegung für nachträglich notwendige Anpassungsarbeiten an der Übersetzstelle Stellung zu nehmen.

13. Der Gesuchsteller äusserte sich dazu mit Schreiben vom 13. Februar 2009.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Bei der Übersetzstelle Malters handelt es sich um eine Anlage, die ausschliesslich für einen militärischen Zweck umgebaut wird. Sie dient der Ausbildung von Genieund Rettungstruppen. Das vorliegende Vorhaben beinhaltet demnach eine Änderung einer der militärischen Ausbildung dienenden Anlage nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c MPV, weshalb sich das VBS gestützt auf Artikel 2 MPV für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens als zuständig erachtet.

2. Anwendbares Verfahren In der Vorprüfung vom 29. Mai 2007 hat das VBS festgestellt: a.

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Es kommt das ordentliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 7 ff.

MPV zur Anwendung.

b.

Das Vorhaben untersteht nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011), da es sich nicht um eine wesentliche bauliche Erweiterung oder Betriebsänderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 UVPV handelt.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 MPV.

B. Materielle Prüfung 1. Einsprachen Innerhalb der Einsprachefrist vom 16. April 2008 bis 15. Mai 2008 sind bei der Gemeinde Malters drei Einsprachen gegen das Projekt eingegangen: ­

Einsprache von Stephan Furrer vom 11. Mai 2008

­

Einsprache der Zwing Blatten vom 13. Mai 2008

­

Einsprache der Zwingsgenossenschaft Brunau vom 13. Mai 2008

2. Stellungnahme der Gemeinde Malters vom 27. Mai 2008 Die Gemeinde Malters teilt mit, dass während der Einsprachefrist vom 16. April 2008 bis 15. Mai 2008 drei Einsprachen gegen das Bauvorhaben erhoben worden seien und sie sämtliche Anträge der Einsprecher unterstütze.

3. Stellungnahme des Kantons Luzern vom 2. Juli 2008 Betreffend Grundwasser stellt der Kanton fest, dass das Vorhaben in der Grundwasserschutzzone der Fassung Blatter Schachenland (Zone S3) liegt. Da die Fassung noch nicht zu Trinkwasserzwecken genutzt werde, seien keine besonderen Massnahmen zum Schutze des Grundwassers vorzukehren. Aus wasserbau-, wald- und fischereirechtlicher Sicht stimmt der Kanton dem geplanten Vorhaben unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ebenfalls zu.

Betreffend die bei der Gemeinde Malters eingegangenen Einsprachen nimmt der Kanton wie folgt Stellung: Die von der Zwing Blatten getroffenen provisorischen Massnahmen seien zu belassen oder nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten wieder herzustellen. Die Einspracheanliegen von Stephan Furrer und der Zwingsgenossenschaft Brunau seien mit denselben zu bereinigen.

Gestützt auf die kantonale Vernehmlassung beurteilt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement das Bauprojekt grundsätzlich positiv. Es stellt folgende Anträge: a.

Der Blockverbau sei möglichst ohne Beton auszuführen. Falls trotzdem Beton eingesetzt werde, seien diese Arbeiten auf dem Trockenen durchzuführen.

b.

Es dürfe kein verschmutztes Abwasser in die Kleine Emme gelangen.

Betonabwasser sei zu neutralisieren und kontrolliert ins Gewässer abzuleiten. Getrübtes Wasser sei vor der Einleitung absetzen zu lassen. Einleitungen in die Kanalisation seien mit der Standortgemeinde abzusprechen.

c.

Die bestehende Bestockung sei zu schonen. Entfernte Ufergehölze seien nach Bauabschluss zu ersetzen.

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d.

Die Erdarbeiten haben unter Berücksichtigung des Merkblatts «Umgang mit Boden» zu erfolgen. Erdarbeiten seien nur bei gut getrocknetem Boden vorzunehmen.

e.

Der Blockverbau sei gemäss den seitens der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) im Plan Nr. 66051 SA/4300003 vom 28. September 2007, MS 1:100, einskizzierten Korrekturen auszuführen.

f.

Die Kosten für die nachträglich notwendige Anpassung der Übersetzstelle aufgrund der geplanten Neuerstellung der Brücke Blatten, wodurch das linke Brückenlager weiter nach links verlegt werden wird, gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder dessen Rechtsnachfolger.

g.

Während den Bauarbeiten sei zu verhindern, dass Erd-, Baumaterial, Bauschutt oder ähnliches ins Gewässer gelangt oder abgeschwemmt wird.

h.

Der freie Zugang zum Gewässer im Sinne von § 8 Wasserbaugesetz (WBG; SRL 760) sei jederzeit zu gewährleisten.

i.

Der Bewilligungsinhaber hafte für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der Baute oder Anlage entsteht, nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Er habe den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu beheben.

j.

Der angrenzende Wald dürfe durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

k.

Überschüssiger Aushub sei aus dem Waldareal zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

l.

Der Baubeginn sei dem zuständigen Revierförster sowie der Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Luzern rechtzeitig anzuzeigen.

m. Während der Bauausführung seien technische Einzelheiten im Interesse der Fischerei vor Ort mit der Bauleitung, Unternehmung sowie der Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Luzern abzusprechen.

n.

Nach Beendigung der Bauarbeiten sei in Anwesenheit des Revierförsters eine Baustellenabnahme vorzunehmen. Allfällige Beanstandungen seien zu Lasten des Projektes zu beheben.

4. Stellungnahme des BAFU vom 12. August 2008 Das BAFU nimmt abschliessend zum Projekt Stellung. Betreffend Oberflächengewässer/Fischerei und Entwässerung erklärt sich das BAFU mit dem Bauvorhaben einverstanden. Betreffend Grundwasser stellt das BAFU fest, dass die Anlage in einer Grundwasserschutzzone S3 liegt. Gemäss Projektunterlagen seien keine Einbauten unterhalb des maximalen Grundwasserspiegels geplant. Das BAFU macht darauf aufmerksam, dass gemäss Artikel 31 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bei der Erstellung oder Änderung von Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen sowie in Grundwasserschutzzonen die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen seien, insbesondere die Erstellung der erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine speziellen Überwachungsmassnahmen für das Trinkwasser erforderlich, da die Grundwasserfassung Blatter Schachenland noch nicht zu Trinkwasserzwecken genutzt werde.

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Das BAFU stellt folgende Anträge: a.

Bei einer Beeinträchtigung von schützenswerten Lebensräumen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) seien Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG vorzunehmen.

b.

Die Bauarbeiten haben unter Schonung des Waldareals zu erfolgen. Es sei insbesondere die Errichtung von Baubaracken sowie das Deponieren von Aushub, Fahrzeugen und Materialien aller Art im Wald zu unterlassen.

c.

Die geplante Aufschüttung des Installationsplatzes habe ausschliesslich mit sauberem Neumaterial zu erfolgen. Die Verwendung von Recyclingmaterial sei nicht zulässig.

d.

Die für Arbeiten in einer Grundwasserschutzzone geltenden kantonalen Vorschriften seien zu beachten, insbesondere was den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten angehe.

5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Einsprachen Die Einsprache der Zwing Blatten vom 13. Mai 2008 wird aufgrund der Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gutgeheissen. Sowohl die Einsprache von Stephan Furrer sowie jene der Zwingsgenossenschaft Brunau sind mittels Vereinbarung bereinigt worden und gelten damit als zurückgezogen. Die zu berücksichtigenden Einspracheanträge werden zu Auflagen erhoben.

b. Natur- und Landschaftsschutz Gemäss Artikel 3 Absatz 1 NHG hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht erfüllt er gemäss Absatz 2, indem er eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet (Bst. a) oder Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder aber verweigert (Bst. b).

Laut Projektbericht werden die beiden Uferseiten der Kleinen Emme auf einer Länge von ca. 20 m mit Natursteinblöcken verbaut und die Uferböschungen mit Weidensteckhölzern begrünt. Der erweiterte Installationsplatz ist als versickerungsfähige Kiesoberfläche, die mit einer standortgerechten Begrünung versehen wird, konzipiert. Da im Rahmen der Instandstellungsarbeiten der Standort naturnah gestaltet wird und sich das Bauvorhaben nur geringfügig auf das Landschaftsbild auswirkt, ist aus Sicht der Genehmigungsbehörde mit den getroffenen Massnahmen dem Grundsatz des Landschaftsschutzes genüge getan.

Gemäss Artikel 18 Absatz 1bis und 21 NHG sind Uferbereiche besonders zu schützen. Ufervegetation darf grundsätzlich weder gerodet noch zum Absterben gebracht werden. Gemäss Projektbericht und Besichtigung des Standortes durch Vertreter des VBS ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Ufervegetation zu rechnen. Sollte wider Erwarten bei der Umsetzung des Bauvorhabens eine Beeinträchtigung solch schützenswerter Lebensräume unumgänglich sein, so hat der Gesuchsteller bei der Genehmigungsbehörde ein Bewilligungsgesuch unter Angabe der vorgesehenen

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Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG einzureichen. Es ergeht dazu eine entsprechende Auflage.

c. Gewässerschutz aa. Grundwasser/Oberflächengewässer Gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Gemäss Absatz 2 ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Falls der geplante Blockverbau mit Beton erfolgen soll, sind Massnahmen zu treffen, damit jegliche Verunreinigung der Gewässer mit wassergefährdenden Stoffen verhindert wird. In diesem Sinne werden die Anträge des Kantons Luzern zu Auflagen erhoben.

Laut Projektbericht wird das Niveau des Installationsplatzes erhöht, indem ca.

400 m3 Kiessand aufgeschüttet werden. Bezüglich des Aufschüttmaterials werden in den Projektunterlagen keine weiteren Angaben gemacht. Um eine Verunreinigung der Gewässer zu vermeiden, wird dem Antrag des BAFU entsprochen, dass die Aufschüttung auschliesslich mit sauberem Neumaterial erfolgt; Recycling-Material ist nicht zulässig.

Weiter wird sowohl auf der Fläche des erweiterten Installationsplatzes wie auch auf der Anpassungsfläche Boden abgetragen, nach den Bodenschutzrichtlinien deponiert und z.T. zur Aufschüttung der Anpassungsfläche wiederverwendet. Kurzfristig zwischendeponiertes Bodenmaterial stellt keine konkrete Gefahr für die Gewässer dar.

Um zu verhindern, dass während den Bauarbeiten Erd-, Baumaterial, Bauschutt oder ähnliches in die Gewässer gelangen kann oder abgeschwemmt wird, sind entsprechende Massnahmen zu treffen. Zudem dürfen ausserhalb des in den Plänen bezeichneten Baubereichs weder Bodenveränderungen noch Bau- und Erdmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden. Sollte überschüssiges Aushubmaterial anfallen, ist dieses gesetzeskonform zu entsorgen. Es ergehen entsprechende Auflagen.

bb. Planerischer Schutz/Hochwasserschutz Gemäss Artikel 37 Absatz 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nur verbaut werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Bst. a), wenn es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende
Nutzung der Wasserkraft nötig ist (Bst. b) oder wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.

Gemäss Absatz 2 muss dabei der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Zudem sind Gewässer und Ufer so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (Bst. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (Bst. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Bst. c). Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) müssen Gewässer und Ufer so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

Um die Brückenauflage zu ermöglichen und weitere Erosionen im Uferbereich zu verhindern, sehen die Projektunterlagen zur Sicherung der beiden Uferseiten einen Blockverbau mit Natursteinen auf einer Länge von ca. 20 m sowie eine standortge1128

rechte Begrünung der Uferböschungen vor. Weiter wird der Platz für den Brückeneinschub auf die bestehende Dammhöhe angehoben, damit der Hochwasserschutz gewährleistet bleibt. Die geplanten Baumassnahmen dienen einerseits der Sicherung der Uferbereiche sowie dem Schutz des angrenzenden Kulturlands vor Überflutungen. Laut Projektbericht werden durch das Bauvorhaben weder der natürliche Verlauf noch das Abflussprofil der Kleinen Emme beeinträchtigt. Aus wasserbaurechtlicher Sicht beurteilt die Genehmigungsbehörde das Projekt im Einklang mit der Bundesfachstelle als gesetzeskonform.

Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Übersetzstelle in der Grundwasserschutzzone S3, die projektierte Erweiterung des Installationsplatzes im Gewässerschutzbereich Au befindet. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 GSchV müssen in Gewässerschutzbereichen sowie in Grundwasserschutzzonen beim Erstellen von Anlagen oder Ausüben anderer Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, die nach Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffenen werden; insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 (Bst. a) und die Erstellung der erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive (Bst. b). Gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen. Gemäss Absatz 2 ist die Erstellung von Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, grundsätzlich verboten. Gemäss Anhang 4 Ziffer 221 Absatz 1 GSchV sind in der Schutzzone S3 Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, nicht zulässig.

Gemäss Projektbericht liegen die geplanten Anlagen weder unter dem mittleren Grundwasserspiegel noch wird das Speichervolumen oder der Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringert. Demzufolge ist deren Erstellen im Gewässerschutzbereich Au und der Grundwasserschutzzone S3 zulässig. Da die in der Schutzzone S3 liegende Grundwasserfassung Blatter Schachenland nicht zu Trinkwasserzwecken genutzt wird, sind in Übereinstimmung mit dem BAFU keine speziellen Überwachungsmassnahmen für das Trinkwasser erforderlich. In Anbetracht der für die Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge sind jedoch Alarm- und Bereitschaftsdispositive
zu erstellen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

cc. Abwasser Gemäss Artikel 7 Absatz 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b GSchV gilt das Niederschlagswasser, das von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, als nicht verschmutztes Abwasser. Gemäss Anhang 4 Ziffer 221 Absatz 1 GSchV ist es in der Grundwasserschutzzone S3 zulässig, nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht versickern zu lassen.

Das auf dem Installationsplatz anfallende Meteorwasser ist als nicht verschmutztes Abwasser im Sinne der Gewässerschutzverordnung zu qualifizieren. Gemäss Projektbericht ist der Installationsplatz mit Schotterrasen ausgestattet, sodass das Meteorwasser im Untergrund versickern kann, was im Einklang mit den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen steht. Hingegen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, wie mit dem unter Umständen anfallenden Abwasser während den Bauarbeiten umgegangen wird, insbesondere mit Betonabwasser im Zusammenhang mit der Uferver1129

bauung. Diesbezüglich kommen die Einleitbedingungen nach Anhang 3.3 GschV zur Anwendung, wonach gemäss Ziffer 1 Absatz 1 die zuständige Behörde die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall festlegt. Die Anträge des Kantons Luzern werden daher nachfolgend zu Auflagen erhoben.

d. Fischerei Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bedürfen technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern einer Bewilligung der zuständigen Behörde, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen insbesondere Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen (Bst. c).

Gemäss Projektunterlagen werden die erforderlichen Massnahmen mit der Abteilung Fischerei und Jagd des Kantons Luzern abgesprochen. Die vorgängige Absprache mit der kantonalen Fachstelle, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, sowie die Begleitung des Bauvorhabens durch sie können am besten sicherstellen, dass die Interessen der Fischerei durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Unter der Auflage, dass für die Umsetzung des Bauprojekts die kantonale Fachstelle beizuziehen ist, wird die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Artikel 8 BGF erteilt.

e. Wald Der Wald ist gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921) vor dauernder oder vorübergehenden Zweckentfremdung geschützt.

Das Waldareal darf daher bei der Bauausführung nicht beansprucht werden, insbesondere ist das Lagern von Materialien und Aushub im Wald nicht gestattet. In der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde aufgrund von Vorabklärungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern bereits festgehalten, dass die geplanten Baumassnahmen das Waldareal nicht beanspruchen. Daher ist auf diesen Punkt nicht näher einzugehen. Die Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung der kantonalen waldrechtlichen Zustimmung sind verbindlich, womit dem Antrag des Kantons Luzern entsprochen wird.

f. Boden aa. Physikalischer Bodenschutz Gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) müssen bei der Erstellung von
Anlagen oder der Bewirtschaftung von Boden unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so ausgewählt und eingesetzt werden, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.

Laut Projektbericht werden für die Bauarbeiten bodenschonende Maschinen eingesetzt und die Fahrzeuge so gewählt, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden. Zudem sollen sämtliche Arbeiten nur auf gut abgetrocknetem Boden ausgeführt werden. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde wird mit diesen Massnahmen und der Einhaltung der nachfolgenden Auflagen dem Bodenschutz genügend Rechnung getragen. Zur Verhinderung von Bodenbelastungen, welche die Bodenfruchtbarkeit längerfristig gefährden, sind Transport- und 1130

Zufahrtspisten über die bestehenden Zufahrtsstrassen auf den Uferseiten zu führen.

Wo dies nicht möglich ist, sind solche fachmännisch zu erstellen. Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Baubereiche dürfen keine Baupisten und Installationsplätze eingerichtet werden.

bb. Entsorgung Mit ausgehobenem Boden muss entsprechend Artikel 7 VBBo umgegangen werden.

Demnach hat ausgehobener Boden, der wieder verwendet wird, so aufgebracht zu sein, dass die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des aufgebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt werden (Bst. a) und der vorhandene Boden chemisch nicht zusätzlich belastet wird (Bst. b).

Laut Projektbericht wird auf der Fläche des erweiterten Installationsplatzes der Ober- und Unterboden abgetragen und gemäss den Bodenschutzrichtlinien deponiert. Der Oberboden soll begrünt und der abgetragene Unterboden zur Auffüllung der Anpassungsfläche bis zu einer Mächtigkeit von bis zu 30 cm verwendet werden.

Die Bauarbeiten auf der Anpassungsfläche werden gemäss dem «Leitfaden Bodenschutz beim Bauen», BUWAL 2002 und dem Merkblatt «Umgang mit Boden» des Kantons Luzern ausgeführt. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde wird der Boden durch die geplanten Bodenarbeiten weder längerfristig beeinträchtig noch chemisch zusätzlich belastet. Demzufolge steht der vorgesehenen Wiederverwendung des Bodenmaterials nichts entgegen.

Gemäss Projektunterlagen fällt kein überschüssiges Aushubmaterial an. Sollte dieses wider Erwarten dennoch anfallen, so handelt es sich um Abfälle im Sinne der Definition von Artikel 7 Absatz 6 USG. Für die Entsorgung von Bauabfällen gilt die Technische Verordnung für Abfälle (TVA; SR 814.600). Gemäss Artikel 9 TVA dürfen bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden und die übrigen Abfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen: unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial (Bst. a); Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen (Bst. b); brennbare Abfälle (Bst. c) und andere (Bst. d). Allfällig überschüssiges Aushubmaterial ist demzufolge gesetzeskonform zu entsorgen. Es ergeht dazu eine entsprechende Auflage.

g. Diverses Der Kanton Luzern beantragt in seiner Stellungnahme, dass der freie Zugang zur Kleinen
Emme im Sinne von § 8 des Wasserbaugesetzes (WBG; SRL 760) jederzeit zu gewährleisten sei. Gemäss Artikel 126 Absatz 3 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Da die projektierten Instandstellungsarbeiten bei Berücksichtigung des kantonalen Rechts kaum bzw. nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden, verfügt die Genehmigungsbehörde den Antrag des Kantons als Auflage.

Im Weiteren beantragt der Kanton Luzern, dass die Kosten für die nachträglich notwendige Anpassung der Übersetzstelle aufgrund der geplanten Neuerstellung der Brücke Blatten zu Lasten des Gesuchstellers oder dessen Rechtsnachfolger gehen.

Abklärungen des Gesuchstellers beim Kanton haben allerdings ergeben, dass zurzeit kein entsprechendes Bauvorhaben projektiert ist. Ausserdem ist gemäss Gesuchsteller beim vorliegenden Bauprojekt die Ufersicherung so gewählt, dass bei einer späteren Aufweitung des Flusslaufes aufgrund der allfälligen Neuerstellung der 1131

Brücke Blatten nur geringe Anpassungen an der Übersetzstelle erforderlich wären.

In Anbetracht dieser Erkenntnisse erübrigen sich weitere Erläuterungen seitens der Genehmigungsbehörde.

Die Anträge des Kantons bezüglich Haftung des Bewilligungsinhabers für Schäden sowie deren Behebung sind nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Die Genehmigungsbehörde tritt daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf ein.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Fachbereich Projektmanagement Mitte, vom 1. April 2008 in Sachen Gemeinde Malters LU, Übersetzstelle, Instandstellung der Ufer, Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69 mit den nachstehenden Unterlagen: ­

Technischer Bericht vom 28. September 2007 mit Plangrundlagen

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Plan Nr. 66051 SA/43000003 vom 28. September 2007, MS 1:100, mit einskizzierten Korrekturen durch die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) des Kantons Luzern

wird unter Auflagen genehmigt.

2. Einsprachen Die Einsprachen werden gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist oder sie nicht zurückgezogen wurden.

3. Fischereirechtliche Bewilligung Die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Artikel 8 BFG wird unter Auflagen erteilt.

4. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Instandstellungsarbeiten sind der Genehmigungsbehörde, der Gemeinde Malters, dem zuständigen Revierförster sowie der Abteilung Fischerei und Jagd des Kantons Luzern frühzeitig mitzuteilen.

b.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist in Anwesenheit des Revierförsters eine Abnahme der Baustelle vorzunehmen.

1132

d.

Der Schutzdamm auf der rechten Uferseite ist mindestens in der zurzeit bestehenden Höhe zu belassen oder bei einer allfälligen Beeinträchtigung wieder herzustellen.

e.

Die Zwingsgenossenschaft Brunau ist über den erteilten Zuschlag im Submissionsverfahren zu informieren.

f.

Vertreter der Zwingsgenossenschaft Brunau sind an die Bausitzungen und die Abnahme der Übersetzstelle einzuladen.

g.

Lässt sich wider Erwarten eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG durch das Bauvorhaben nicht vermeiden, so hat der Gesuchsteller bei der Genehmigungsbehörde ein Bewilligungsgesuch unter Angabe der vorgesehen Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG einzureichen.

h.

Während den Bauarbeiten sind alle Massnahmen zu treffen, damit die Kleine Emme im Zuge der Bauarbeiten weder getrübt noch auf andere Weise beeinträchtigt wird. Der Blockverbau ist möglichst ohne Beton auszuführen. Falls trotzdem Beton eingesetzt wird, sind diese Arbeiten auf dem Trockenen auszuführen.

i.

Für die Aufschüttung des Installationsplatzes ist ausschliesslich sauberes Neumaterial zu verwenden.

j.

In Anbetracht der für die Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge sind Alarm- und Bereitschaftsdispositive zu erstellen.

k.

Es darf kein verschmutztes Abwasser in die Kleine Emme gelangen. Betonabwasser ist zu neutralisieren und kontrolliert ins Gewässer abzuleiten.

Getrübtes Wasser ist vor Einleitung absetzen zu lassen. Einleitungen in die Kanalisation sind mit der Standortgemeinde abzusprechen.

l.

Der freie Zugang zur Kleinen Emme ist im Sinne von § 8 des Wasserbaugesetzes (WBG; SRL 760) jederzeit zu gewährleisten.

m. Der Blockverbau ist gemäss den seitens der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) des Kantons Luzern im Plan Nr. 66051 SA/43000003 vom 28. September 2007, MS 1:100, einskizzierten Korrekturen vorzunehmen.

n.

Technische Einzelheiten im Interesse der Fischerei sind vorgängig mit der kantonalen Abteilung Jagd und Fischerei abzusprechen und von ihr begleiten zu lassen. Ihre fischereirechtlichen Anweisungen sind verbindlich.

o.

Das angrenzende Waldareal darf bei der Bauausführung nicht beansprucht werden, insbesondere ist das Lagern von Materialien und Aushub sowie das Errichten von Baubaracken im Wald nicht gestattet. Die Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Erteilung der kantonalen waldrechtlichen Zustimmung sind verbindlich.

p.

Ausserhalb des in den Plänen bezeichneten Baubereichs dürfen weder Bodenveränderungen noch Bau- und Erdmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden.

q.

Erdarbeiten dürfen nur bei gut abgetrocknetem Boden vorgenommen werden und die Grundlagen des Merkblatts «Umgang mit Boden» sind zu berücksichtigen.

1133

r.

Transport- und Zufahrtspisten sind über die bestehenden Zufahrtsstrassen auf den Uferseiten zu führen. Wo dies nicht möglich ist, sind solche fachmännisch zu erstellen. Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Baubereiche dürfen keine Baupisten und Installationsplätze eingerichtet werden.

s.

Überschüssiges Aushubmaterial ist nach der BUWAL-Wegleitung «Abfallund Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» und der SIA Empfehlung 430 zu entsorgen.

t.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

5. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

3. März 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

Geht an ­

armasuisse Immobilien, Fachbereich Projektmanagement Mitte, 6011 Kriens (mit Beilagen: 1 Gesuchsdossier, Merkblatt «Umgang mit Boden», angepasster Plan Nr. 66051 SA/4300003 vom 28. September 2007, MS 1:100)

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Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, z.H. Frau Esther Kim, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern (Einschreiben)

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Gemeindeverwaltung Malters, Bahnhofstrasse 16, 6102 Malters (Einschreiben)

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Zwing Blatten, z.H. Herrn Hans Stalder, Stierenweid, 6102 Blatten (Einschreiben)

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Stephan Furrer, Chis 20, 7503 Samedan (Einschreiben)

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Zwingsgenossenschaft Brunau, z.H. Herrn Moritz Buholzer, Neuhushof, 6102 Malters (Einschreiben)

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z K an ­

BAFU, Abteilung Natur und Landschaft, 3003 Bern

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armasuisse Immobilien, FB 825, 3003 Bern

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armasuisse Immobilien, Fachbereich Planung, Controlling, Kommerz, 3003 Bern

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armasuisse Immobilien, z.H. Herrn Pius Kühne, Amstutzstrasse 3, 6010 Kriens

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Heeresstab, Immobilien Heer, 3003 Bern

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WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich

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Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel

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