Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst: Art. 1 1

Es werden genehmigt: a.

der Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 20083 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung);

b.

der Notenaustausch vom 24. Oktober 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 20084 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu informieren.

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1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2009 4245 SR ...; BBl 2009 4289 SR ...; BBl 2009 4291 SR 0.360.268.1

2009-0321

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Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFM» ersetzt, wenn er das Bundesamt für Migration bezeichnet.

Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 4 (neu) Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) informiert die Auslandvertretung die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mittels eines Standardformulars.

2

Auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr erlässt, je nach Zuständigkeit, das Bundesamt für Migration (BFM) oder das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine beschwerdefähige begründete Verfügung.

3

Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.

4

Art. 71 Einleitungssatz und Bst. c Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: c.

die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt.

Art. 98b (neu) Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte Das EDA kann im Einvernehmen mit dem BFM Dritte ermächtigen, bestimmte Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: 1

a.

die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;

b.

den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);

c.

die Erhebung von Gebühren;

d.

das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen VisaInformationssystems;

e.

die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften zu Datenschutz und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

2

6

SR 142.20

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Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

3

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme Art. 109a (neu) Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20087 in Kraft ist.

1

2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a.

das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;

b.

das BFM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/20038 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;

c.

das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;

d.

das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt darin nicht oder nicht mehr erfüllen.

Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 20089 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3

7

8

9

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

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a.

das fedpol;

b.

der DAP;

c.

die Bundesanwaltschaft;

d.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 ist die Einsatzzentrale des fedpol.

4

Art. 109b (neu) Nationales Visumsystem Das BFM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa.

Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

1

Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:

2

a.

die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa;

b.

die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

c.

die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen.

Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im nationalen Visumsystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 200810 eingeben und bearbeiten.

3

Art. 109c (neu) Abfrage des nationalen Visumsystems Das BFM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren: a.

10

dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

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b.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche;

c.

dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

d.

der zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;

e.

den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;

f.

den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens: 1. zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200811 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes; 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

g.

den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden.

Art. 109d (neu) Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200813 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Art. 109e (neu) Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen Der Bundesrat regelt:

11 12 13

a.

für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;

b.

das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;

SR 361 SR 120 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60)

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c.

den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;

d.

welche Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;

e.

das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;

f.

die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;

g.

die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

h.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

i.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

j.

den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen

Wer Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a­109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

Art. 120e (neu) Strafverfolgung Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115­120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

1

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

Art. 3 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 200315 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 8a Aufgehoben

14 15

SR 313.0 SR 142.51

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Art. 9 Abs. 1 Bst. e­g Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

e.

den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle;

f.

den schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

g.

Aufgehoben.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Er wird im Bundesblatt veröffentlicht, wenn die Referendumsfrist zur Änderung vom ... des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer unbenützt abgelaufen ist oder wenn die Änderung vom ... des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Bundesgesetze.

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