Anhang 2 Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten2 Unterzeichnet in Genf am 25. November 2008

Präambel Die Republik Kolumbien (nachfolgend als «Kolumbien» bezeichnet) einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden: entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern; eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen; aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

Die Anhänge werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht (s. Ziff. 12 der Botschaft; BBl 2009 2386)

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen beide Vertragsparteien angehören; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern; im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen; anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen; entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen; entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (nachfolgend als «GATS» bezeichnet).

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 1.2

Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS; (c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone; (d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; (g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und (h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Zusammenarbeit im Bereich der Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.

Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht.

2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTOAbkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTAStaaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische 2393

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.6

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7

Besteuerung

1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein: (a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Artikel III GATT 1994; (b) Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 4.15 (Allgemeine Ausnahmen) erforderlichen Umfang; und (c) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 5.8 (Ausnahmen) erforderlichen Umfang.

2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

Art. 1.8

Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9

Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird: (a) «Tage» bedeutet Kalendertage; (b) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie 2394

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände; (c) «Massnahme» schliesst jede Massnahme einer Vertragspartei ein, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Erfordernis, einer Bestimmung, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form erlassen wird; (d) «Person» bezeichnet eine natürliche oder eine juristische Person.

2. Kapitel Warenverkehr Art. 2.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt: (a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist; (b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch: (i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III Absatz 2 GATT 1994, (ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder (iii) Gebühren und andere Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen; (c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.

Art. 2.2

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25­97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse); (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und 2395

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).

Art. 2.3

Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt.

2. Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4

Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen, dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleichterung).

Art. 2.5

Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.

3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab.

6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6

Abbau von Einfuhrzöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.

4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.

5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis: (a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; (b) einen Zoll gemäss Ermächtigung des WTO-Streitbeilegungsorgans auf der Grundlage des Meistbegünstigungsansatzes in den Zollabbaulisten der betroffenen Vertragspartei beizubehalten oder zu erhöhen; (c) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.

Art. 2.7

Ausgangssatz

1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8

Ausfuhrzölle

1. Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle).

2. Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.

Art. 2.9

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Artikel XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht abhält von der Einführung oder Beibehaltung von: (a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder (b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).

3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.

4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).

Art. 2.10

Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden.

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2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben.

3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

Art. 2.11

Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

Art. 2.12

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.

2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3. Unbeschadet vom Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein.

4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige

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Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5. Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den entsprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem: (a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen; (b) Massnahmen berücksichtigen, welche nach Ansicht einer Vertragspartei geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden; (c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen; (d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren; (e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und (f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.

Art. 2.14

Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;

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(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und (d) der Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.

3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse (TBT) aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.

4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei oder stellen die ersuchten Vertragsparteien solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei oder die ersuchten Vertragsparteien sind bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zutritt zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 verantwortliche Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen,
die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach dem Ersuchen durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen).

Art. 2.15

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994

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und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen3.

2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kolumbien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.

3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Absatz mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.16

Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19944 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-AntidumpingÜbereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine solche Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.

4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.17

Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen5 (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.

2. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem oder 3 4 5

SR 0.632.20 Anhang 1A.13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

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mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.

3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig: (a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und (b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen ergreifen.

Art. 2.18

Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird während der Übergangsfrist6 ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache7 dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen greifen.

2. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis unter Angabe aller sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 2, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert 6

7

Die «Übergangsfrist» dauert zehn Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Für jedes Erzeugnis, für welches in der Liste derjenigen Partei zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), welche die Massnahme ergreift, eine Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in dieser Liste festgelegte Zeitspanne.

«Erhebliche Ursache» bedeutet eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.

5. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

6. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht: (a) die über das Mass hinausgeht, das zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist; (b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei im Einklang mit den Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung und Behebung ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder (c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.

7. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

8. Innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Absatz 3 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Frage zu erleichtern, und notifiziert dem Gemischten Ausschuss das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 5 ergreifen.

9. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme gemäss
Absatz 5 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert 2404

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 5 angewendet wird.

10. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.

11. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

12. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 2­9 einzuhalten.

13. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten: (a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet.

(b) Solche Massnahmen dürfen nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 5 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind.

(c) Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provisorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.

Art. 2.19

Allgemeine Ausnahmen

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20

Nationale Sicherheit

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2405

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 2.21

Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

3. Kapitel Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 3.1

Geltungsbereich

1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Art. 3.2

Preisausgleichsmassnahmen

1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.

2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3

Zollkonzessionen

1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf Erzeugnisse der Tabelle 1 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in Kolumbien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Gemeinschaft per 1. Januar 2008 gewährt wurde.

2406

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Für Erzeugnisse der Tabelle 2 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Kolumbien seine Zölle, wie dies in der Tabelle vorgesehen ist.

Art. 3.4

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft werden von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereinführt.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen.

Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen.

Art. 3.5

Preisbandsystem

Kolumbien darf seinen Preisstabilisierungsmechanismus für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Tabelle 3 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6

Notifikation

Die EFTA-Staaten notifizieren Kolumbien frühzeitig, spätestens aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen). Die EFTA-Staaten informieren Kolumbien über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Gemeinschaft gewähren.

Art. 3.7

Konsultationen

Die Vertragsparteien überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

4. Kapitel Dienstleistungshandel Art. 4.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2407

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen, die beschlossen oder aufrechterhalten werden von: (a) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und (b) nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

3. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen gelten für die Zwecke dieses Kapitels.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des 7. Kapitels (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei, (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten; (b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; 2408

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei, (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;

8

(i)

bedeutet der Begriff «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei;

(j)

bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht8;

Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

2409

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; (l)

bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

(m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei: (i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt.

Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4), erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten; (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (p) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, oder (B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:

2410

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(A) natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (B) juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (p)(i); (q) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Art. 4.3

Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der in der Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang XI enthaltenen Ausnahmen (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen Übereinkünften, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen ebenso wie die Gewährung von Vorteilen nach Artikel VII GATS nicht unter Absatz 1.

3. Eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft abschliesst, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 4.4

Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 4.2 Buchstabe (a) (Begriffsbestimmungen) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.9 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;10 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

9

10

Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringungsart gemäss Artikel 4.2 Buchstabe (a)(i) (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung nach der Erbringungsart gemäss Artikel 4.2 Buchstabe (a)(iii) (Begriffsbestimmungen) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

Artikel 4.2 Absatz 2 Buchstabe (c) (Begriffsbestimmungen) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 4.5

Inländerbehandlung

1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.11 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 4.6

Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 4.4 (Marktzugang) oder 4.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 4.7

Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

11

Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen in Bezug auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse: (i)

auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;

(ii) nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; und (iii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 4 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen12 zu berücksichtigen.

6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 4.8

Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern soll jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht ziehen.

Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande-

12

Der Begriff « einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

2414

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 4.9

Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.13 Art. 4.10

Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten 13

Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

2415

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 4.11

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 4.12

Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 4.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 4.13

Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2416

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser in den Fällen von Artikel 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 4.14

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1­3 von Artikel XII GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

Art. 4.15

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;14 (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;

14

Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

2417

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(d) die mit Artikel 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten;15 (e) die mit Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 4.16

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, 15

Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel 4.15 Buchstabe (d) (Allgemeine Ausnahmen) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

2418

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 4.17

Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 4.4 (Marktzugang), 4.5 (Inländerbehandlung) und 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 4.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 4.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 4.5 (Inländerbehandlung).

Art. 4.18

Überprüfung

1. Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung im Hinblick auf die Verminderung oder Beseitigung aller wesentlichen verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

2. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 und Artikel XV Absatz 1 GATS und fügen alle Ergebnisse derartiger Verhandlungen entsprechend in dieses Kapitel ein.

2419

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 4.19

Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang XI

(Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);

(b) Anhang XII

(Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern);

(c) Anhang XIII

(Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);

(d) Anhang XIV

(Zahlungs- und Kapitalverkehr)

(e) Anhang XV

(Listen der spezifischen Verpflichtungen);

(f) Anhang XVI

(Finanzdienstleistungen); und

(g) Anhang XVII

(Telekommunikationsdienste).

5. Kapitel Investitionen Art. 5.1

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungsektoren nach Artikel 4.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) im 4. Kapitel (Dienstleistungshandel) dieses Abkommens.

Art. 5.2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach kolumbianischem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die in Kolumbien oder im betreffenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet; (c) bedeutet «natürliche Person» einen Staatsangehörigen von Kolumbien oder einem EFTA-Staat gemäss jeweiligem Recht; (d) bedeutet «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat;

2420

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(e) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

2. In Bezug auf natürliche Personen finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.

Art. 5.3

Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.

Art. 5.4

Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für: (a) Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) aufgeführt sind; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt / einer unvereinbaren Massnahme gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderungen nicht die Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vergrössern; (c) neue Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 getroffen und dem Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) angefügt wurden; (d) jegliche Massnahme, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) trifft oder aufrechterhält; soweit ein derartiger Vorbehalt / eine derartige unvereinbare Massnahme Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) verletzt.

2. Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XVIII (Vorbehalte/unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte/ unvereinbaren Massnahmen, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) aufgeführte Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen vollständig oder teilweise aufheben.

2421

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

4. Beschliesst eine Vertragspartei auf der Grundlage eines vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzes einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass das Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht berührt wird. Sie notifiziert den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5

Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlicher und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

4. Vorbehältlich der Absätze 1­3 gilt mutatis mutandis für diesen Artikel Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen).

Art. 5.6

Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV (Zahlungsund Kapitalverkehr) und XVIII (Vorbehalte / Unvereinbare Massnahmen) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (e) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

2422

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 5.7

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, dem Kolumbien und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8

Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen, einschliesslich der Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung16 erforderlich sind, richten sich nach Artikel XIV GATS, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 5.9

Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 5.10

Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.11 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf eine «gewerbliche Niederlassung» in Nichtdienstleistungssektoren.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern nicht eine Vertragspartei Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 5.11

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung beschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

16

Kolumbien behält sich das Recht vor, nach Artikel 100 der Constitución Política de Colombia (1991) Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beschliessen, sofern Kolumbien dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich mitteilt, dass es eine Massnahme beschlossen hat und dass deren Anwendung im Einklang mit den Verfahrenserfordernissen der Constitución Política de Colombia (1991), wie sie in den Artikeln 213, 214 und 215 der Constitución Política de Colombia (1991) festgehalten sind, erfolgt.

2423

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Absätzen 1­3 von Artikel XII GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

6. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums Art. 6.1

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.

2. Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz17 des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.

4. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der vorbestehenden Ausnahmen der Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

17

Im Sinne der Absätze 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

2424

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 6.2

Grundsätze

1. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.

3. Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.

5. Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implementierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.

Art. 6.3

Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen / Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4

Internationale Konventionen

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nutzen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere:

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(a) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967), nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet; (b) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und (c) dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

2. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei: (a) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren; (b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991); und (c) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geändert 1984).

3. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei: (a) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger (WPPT); und (b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT).

4. Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken sind, ratifizieren dieses Abkommen vor dem 1. Januar 2011 oder treten ihm bis zu diesem Zeitpunkt bei.

5. Die Vertragsparteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um möglichst rasch den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle zur Annahme vorzulegen.

6. Die Vertragsparteien dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden
oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 6.5

Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichte nach dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften fest.

3. Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Beiträge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihrer Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung der Staaten im Allgemeinen.

4. Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.

5. Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertragsparteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.

6. Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

7. Wenn das Gesetz einer Vertragspartei
dies vorsieht, unterliegt der Zugang: (a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; und (b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Beteiligung dieser Gemeinschaften.

8. Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

9. Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.

Art. 6.6

Marken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Warenoder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.

3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation nach Absatz 2 dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.

Art. 6.7

Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen18 und geografischer Herkunftsangaben sicher.

18

Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) sind «geografische Angaben» Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und (b) stellen «geografische Herkunftsangaben unabhängig davon, ob es sich es sich dabei um Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen handelt, unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung dar. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunftsangaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware oder Dienstleistung im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.

3. Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für eine Ware oder eine Dienstleistung verwendet werden, wenn die Angabe falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geogragfischen Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

4. Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens sehen die Vertragsparteien die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft einer Ware irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

Art. 6.8

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.

2. Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

3. Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.

4. Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

Art. 6.9

Patente

1. Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.

3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: (a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren; (b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Vertragsparteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Vertragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene Anstrengungen, um einen mit Absatz 1 vereinbarten Patentschutz zur Verfügung zu stellen.

4. Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsanmeldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden.

Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstützen einander.

5. Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederherstellung/Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei zurückzuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliesslichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 6.10

Designs

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.

Art. 6.11

Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse

1. Die Parteien schützen vertrauliche Informationen nach den Bestimmungen von und in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens.

2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe19 verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise20 fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthalten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grundlage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsverfahren einzuführen.

3. Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt werden, (a) wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind, und (b) zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.

4. Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit: (a) der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) (nachfolgend als «Erklärung» bezeichnet);

19

20

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neuer chemischer Stoff» ein Wirkprinzip, das vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht für ein agrochemisches Erzeugnis oder ein Arzneimittel zugelassen worden ist. Die Vertragsparteien müssen diesen Absatz nicht auf ein Arzneimittel anwenden, das einen chemischen Stoff enthält, der vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für ein Arzneimittel zugelassen worden ist.

«Üblicherweise» bedeutet, dass der Schutz fünf Jahre dauert, sofern nicht ein ausserordentlicher Fall eintritt, in dem die öffentlichen Gesundheitsinteressen Vorrang vor den Rechten nach diesem Absatz haben müssen.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(b) einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenommenen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und (c) jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung.

5. Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Markzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.

Art. 6.12

Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPSAbkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.

Art. 6.13

Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPSAbkommens, insbesondere von dessen Artikeln 41­61, gleichwertig sind.

Art. 6.14

Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist.21 Art. 6.15

Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Massnahmen für andere Rechte an geistigem Eigentum.

2. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderes Landes gebracht worden sind.

21

Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 6.16

Recht auf Beschau

1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Zurückhaltung von Waren stellt, und anderen an der Zurückhaltung beteiligten Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.

2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln.

Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Art. 6.17

Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen.

2. Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit nach Absatz 1 darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

Art. 6.18

Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.

2. Zwischen Kolumbien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die Zusammenarbeit auf den Gebieten nach Absatz 1 insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Instituto Colombiano para el Desarollo de la Ciencia y la Tecnología «Francisco José de Caldas» (COLCIENCIAS) vom 26. April 2005 beruhen.

3. Entsprechend können Kolumbien und die Schweizerische Eidgenossenschaft Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

4. Kolumbien einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert.

5. Die Vertragsparteien richten alle Vorschläge oder Anfragen in Bezug auf wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien an folgende Stellen: ­

Kolumbien: Instituto Colombiano para el Desarrollo de la Ciencia y la Tecnología «Francisco José de Caldas» (COLCIENCIAS);

­

Republik Island: Isländisches Forschungszentrum (RANNÍS), Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

­

Königreich Norwegen: Der Forschungsrat von Norwegen (Forskningsraadet); und

­

Schweizerische Eidgenossenschaft: Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern.

7. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen Art. 7.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Geltung dieses Kapitels 1. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen.

2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder von beiden kombiniert für staatliche Zwecke: (a) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption; (b) deren Wert den entsprechenden Schwellenwert nach den Appendizes 1­3 von Anhang XIX (Erfasste Vergabestellen) erreicht oder übersteigt; (c) die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und (d) den Bedingungen nach den Anhängen XIX (Erfasste Stellen) und XX (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für: (a) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, einschliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen; (b) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Ver-

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

triebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel22 einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften; (c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbare Verfahren oder die anwendbare Bedingung mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären; (d) Aufträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Vertragsparteien bestimmt sind, (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; (e) öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; und (f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.

Bewertung 4. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so: (a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird; (b) berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Optionskäufe; (c) muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaffung Teillieferungen vorgesehen sind und mehrere Aufträge gleichzeitig oder über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.

5. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel.

6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrategien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.

22

Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste wie in Bezug auf folgende Tätigkeiten: (a) das Eingehen öffentlicher Schulden; oder (b) staatliche Schuldenverwaltung.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 7.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Eintragung, Qualifikation oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren; (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC); (c) bedeuten «Tage» Kalendertage; (d) bedeuten «elektronische Versteigerungen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht; (e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen; (f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung; (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will; (i)

bedeuten «Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung» Anzeigen, die von der Beschaffungsstelle veröffentlicht werden, um interessierte Anbieter einzuladen, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/oder ein Angebot abzugeben;

(j)

bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben;

(k) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (l)

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bedeutet «Beschaffung» das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden;

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(m) bedeuten «Beschaffungsstellen» Stellen im Sinne der Appendizes 1­3 von Anhang XIX (Erfasste Stellen); (n) bedeuten «öffentliche Baukonzessionen» Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; (o) bedeutet «qualifizierter Anbieter» einen Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt; (p) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der nur die qualifizierten Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben; (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; (r) ist «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungsoder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen; (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und (t)

bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die: (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Art. 7.3

Ausnahmen zu diesem Kapitel

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Han-

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

dels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.

3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.4

Allgemeine Grundsätze

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Verwendung elektronischer Vorrichtungen 3. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und (b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Durchführung von Beschaffungen 4. Die Beschaffungsstelle führt erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, die: (a) durch die Verwendung von Methoden wie der offenen, selektiven und freihändigen Vergabe nach Artikel 7.10 (Vergabemethoden) mit diesem Kapitel vereinbar ist; (b) Interessenkonflikte vermeidet; und (c) korrupte Praktiken verhindert.

Ursprungsregeln 5. Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln ein, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.

Kompensationsgeschäfte 6. Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

Nichtbeschaffungsspezifische Massnahmen 7. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme von Massnahmen in Bezug auf die erfassten Beschaffungen weder für Zölle und Abgaben aller Art, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben oder für andere Einfuhrbestimmungen, -formalitäten und -massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen.

Art. 7.5

Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen in den nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien.

2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 7.6

Bekanntmachung von Beschaffungen

Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung 1. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.10 Absatz 8 (Vergabeverfahren) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldungen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung 2439

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festgelegten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung: (a) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung; (b) die Beschaffungsmethode; (c) alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind; (d) der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffentlicht; (e) die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können; (f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung; (g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten; (h) die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und (i)

der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachung rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich.

Bekanntmachung geplanter Beschaffungen 4. Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Stelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

Art. 7.7

Teilnahmebedingungen

1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet; 2440

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Entscheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat; (c) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass eine Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge an diesen Anbieter vergeben hat; (d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.

2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren 3. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

4. Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

5. Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Mehrfach verwendbare Listen 6. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.

7. Die Bekanntmachung nach Absatz 6 umfasst: (a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die Liste eingesetzt werden kann; (b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste; (c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methode, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; (d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die einschlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten; (e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und (f) den Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden.

8. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.

Art. 7.8

Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen

Vergabeunterlagen 1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung enthalten sind: (a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen; (b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen;

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist; (d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt; (e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung durchführt; (f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; (g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und (h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.

2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.

Technische Spezifikationen 3. Die Beschaffungsstellen dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen den Vertragsparteien geschaffen werden, vorschreiben.

4. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so: (a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforderungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und (b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

5. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung,
bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen werden.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

6. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

7. Der Bestimmtheit halber: Eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen kann im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden.

Änderungen 8. Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder technischen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich: (a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf die gleiche Art und Weise wie bei der ursprünglichen Information; und (b) innerhalb angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Art. 7.9

Fristen

Die Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) an.

Art. 7.10

Vergabeverfahren

1. Stellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

Selektive Vergabe 2. «Selektives Vergabeverfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben.

3. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein selektives Vergabeverfahren durchzuführen, so hat sie: (a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.6 Absatz 2 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e),

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und, (b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.6 Absatz 2 Buchstaben (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Absatz 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) zu informieren.

4. Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.

5. Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Absatz 3 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen qualifizierten Anbietern, die gemäss Absatz 4 ausgewählt worden sind, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

6. Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen.

Freihändige Vergabe 7. Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.7 (Teilnahmebedingungen), 7.8 (Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen), 7.9 (Fristen), 7.12 (Elektronische Versteigerungen), 7.13 (Verhandlungen) und 7.14 (Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: (a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern: (i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte, (ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen, (iii) kein
Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder (iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind; (b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, (ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder (iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen; (c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und (ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde; (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selektiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden könnten und die Verwendung dieser Verfahren der Beschaffungsstelle einen erheblichen Schaden verursachen würde; (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren; (f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder (h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Verfahrens erteilt werden, vorausgesetzt: (i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung entspricht, und (ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt werden und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.

8. Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 7 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 7, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

2446

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 7.11

Informationstechnologie

Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Stellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

Art. 7.12

Elektronische Versteigerungen

Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung: (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und (c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.

Art. 7.13

Verhandlungen

1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.

3. Eine Beschaffungsstelle: (a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und (b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 7.14

Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

Behandlung der Angebote 1. Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.

2. Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Zuschlagserteilung 3. Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden: (a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen entspricht; und (b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

4. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.

5. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

6. Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Aufträge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.15

Transparenz von Beschaffungsinformationen

Informationen an die Anbieter 1. Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.16 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

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Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung 2. Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens folgende Angaben zum Auftrag enthält: (a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle; (b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (c) das Datum der Vergabe; (d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; (e) den Wert des Auftrags; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Vergabeverfahren im Sinne von Artikel 7.10 Absatz 8 (Vergabeverfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen 3. Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 7.10 Absatz 9 (Vergabeverfahren), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.

Art. 7.16

Weitergabe von Informationen

Information einer Vertragspartei 1. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

Verzicht auf Weitergabe von Informationen 2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies: 2449

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Art. 7.17

Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordert die Vertragspartei zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Stellen anzustreben.

2. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.

3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungsoder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren: (a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; (b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; (c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; (d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben; (e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und 2450

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden der Anbieter zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.

7. Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen: (a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und (b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 7.18

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen seiner Listen in Anhang XIX (Erfasste Stellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie: (a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und (b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifizierung Einspruch erhebt.

3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung 2451

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.19

Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen einig. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 7.20

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleinunternehmerische Anbieter zu erreichen.

2. Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an: (a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.

Art. 7.21

Weitere Verhandlungen

Gewähren Kolumbien oder ein EFTA-Staat künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt Kolumbien oder der EFTA-Staat sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

8. Kapitel Wettbewerbspolitik Art. 8.1

Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.

Art. 8.2

Wettbewerbswidrige Praktiken

1. Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich «wettbewerbswidrige Praktiken» auf: (a) horizontale oder vertikale Abreden, abgesprochene Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und (b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder durch mehrere Unternehmen.

2. Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien soll in Überstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit stehen.

3. Wo anwendbar kann Kolumbien seine Verpflichtungen nach diesem Kapitel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kapitel finden nur zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten Anwendung.

Art. 8.3

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.

2. Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Die Notifikationen sollen hinreichend bestimmt sein, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

3. Jede Vertragspartei berücksichtigt während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Partei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.

4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben.

Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.

5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solcher, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen.

Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch steht zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.

6. Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.

Art. 8.4

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen; dies gilt unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Artikel 8.3 Absatz 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 8.5

Staats- und Monopolunternehmen

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staatsund/oder ein Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.

3. Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.6

Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.

9. Kapitel Transparenz Art. 9.1

Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht sie anderweitig in einer Weise zugänglich, die es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt, davon Kenntnis zu nehmen.

2. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

3. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung.

4. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

5. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.

6. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln sollen letztere den Vorrang haben in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 9.2

Notifikationen

1. Soweit nicht abweichend bestimmt, gilt eine Notifikation an eine Vertragspartei als erhalten, wenn sie ihr zugestellt und der Erhalt von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bestätigt worden ist.

2. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für den Erhalt von Notifikationen zuständige Behörde und gibt diese den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

10. Kapitel Zusammenarbeit Art. 10.1

Geltungsbereich und Zielsetzung

1. Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als «TCB» bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele: (a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien; (b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und (c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.

Art. 10.2

Methoden und Mittel

1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätigkeiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.

3. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente: (a) Austausch von Informationen und Erfahrung; (b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und (c) technische und administrative Zusammenarbeit.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

4. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.

Art. 10.3

Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

1. Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt: (a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und (b) für Kolumbien: das Ministerium für Handel, Wirtschaft und Tourismus.

2. Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss.

Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.

3. Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.

4. Der Gemischte Ausschutz überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.

11. Kapitel Verwaltung des Abkommens Art. 11.1

Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss Kolumbien­ EFTA ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden vertreten von Ministern oder hohen Beamten, die zu diesem Zweck entsendet werden.

2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens; (b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse oder andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten einschränken; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor; (e) gibt sich eine Geschäftsordnung; 2457

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab; (g) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden; (h) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und (i)

prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.

3. Der Gemischte Ausschuss kann: (a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses; (b) die Änderung der Zollabbau-Listen der Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), VIII (Abbau der Einfuhrzölle für Industrieerzeugnisse), die spezifischen Ursprungsregeln in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit in Zollangelegenheiten) und die Liste der Stellen in den Appendizes 1­3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) beschliessen; (c) vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel und der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Änderungen der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen prüfen und vorschlagen; und (d) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertiefung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.

4. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des letzten Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anders vereinbaren.

5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Bogotá und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Kolumbien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.

6. Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.

7. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

2458

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 11.2

Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt: (a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschusses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls weitere Anschlussarbeiten aus; (b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen der Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern; (c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den verantwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommunikation zu vereinfachen; und (d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Jede Vertragspartei ist für Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich.

12. Kapitel Streitbeilegung Art. 12.1

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

Art. 12.2

Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbelegungsbestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 12.3

Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.

2. Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTOSchiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als «DSU» bezeichnet) oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

3. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTOAbkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 12.4

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5

Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.

2. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.

3. Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

4. Konsultationen beginnen innert: (a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten23;

23

Dringliche Angelegenheiten schliessen jene ein, die verderbliche Waren betreffen oder bei denen es anderweitig um Waren oder Dienstleistungen wie gewisse saisonale Waren und Dienstleistungen geht, die rasch ihren Handelswert verlieren.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle andere Angelegenheiten; oder (c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.

5. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sich die konsultierenden Vertragsparteien nicht einigen können, so finden die Konsultationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt.

6. Im Rahmen der Konsultation erteilen die konsultierenden Vertragsparteien ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann. Die konsultierenden Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.6

Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen: (a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat; (b) wenn nicht innert der Fristen nach Artikel 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder (c) in dem Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.

2. Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend sind.

3. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

4. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Art. 12.7

Teilnahme Dritter

1. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

2. Stellt eine solche dritte Vertragspartei eine schriftliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zu, so erläutert sie darin ihr besonderes Interesse an der Streitigkeit.

3. Bei mündlichen Stellungnahmen und schriftlichen Eingaben achtet eine dritte Vertragspartei die Gleichberechtigung der Streitparteien und bringt keine neuen Angelegenheiten vor, die über das Mandat hinausgehen. Mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben einer dritten Vertragspartei dienen dem Schiedsgericht bei der Beilegung der Streitigkeit, insbesondere durch Einbringung einer zusätzlichen Sicht, von besonderem Wissen oder besonderer Erkenntnis.

4. Das Schiedsgericht berücksichtigt mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben nicht, welche die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllen. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, in seinem Bericht auf die Argumente einzugehen, die eine dritte Vertragspartei in ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Stellungnahmen vorgebracht hat.

Art. 12.8

Qualifikation der Schiedsrichter

1. Schiedsrichter: (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und scharfem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und (d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex.

2. Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (nachfolgend als «SSH» bezeichnet).

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 12.9

Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.

3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzenden aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen.

4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenommen: (a) Ist kein Schiedsrichter nach Absatz 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder (b) ist kein Vorsitzender nach Absatz 3 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben.

5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: (a)
im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 Buchstabe (a) ernannt wird; (b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Absatz 4 Buchstabe (b) ernannt wird; (c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vorhanden, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Buchstabe (b) vor, und der Generalsekretär

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden.

6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.

7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

Art. 12.10

Aufgabe des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.

2. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 (Berichte des Schiedsgerichts) zu treffen.» 3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

4. Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11

Musterverfahrensregeln

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.

2. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens Folgendes sicherstellen:

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

(a) Jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen; (b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart; (c) den Schutz von Informationen, die von jeder Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind; (d) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet; (e) sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Washington D.C. (USA) statt; (f) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen; (g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben und anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, einschliesslich der Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und (h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.

Art. 12.12

Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Art. 12.13

Berichte des Schiedsgerichts

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.

2. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu seine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

3. Berichte und abschliessender Schiedsspruch enthalten: (a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung; (b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs; (c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die einer Streitpartei dadurch entstanden sind, dass die andere Vertragspartei die Pflichten nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat; und (d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.

Art. 12.14

Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1. Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.

2. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Artikel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15

Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.

3. Die Vertragsparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 12.16

Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) (Berichte des Schiedsgerichts) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Berichts, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird.

Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (d) (Berichte des Schiedsgerichts) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.

3. Die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. In Ermangelung einer Ausgleichsvereinbarung hat die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Art. 12.17

Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet: (a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht unverzüglich oder innert derjenigen Frist umsetzt, die das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben; oder (b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Artikel 12.16 Absatz 3 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Gericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Überein2467

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

stimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.

4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

5. Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch unverzüglich oder innerhalb des Zeitraums, den das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben, umgesetzt hat, kann jede dieser Vertragsparteien die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

6. Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Vollzugsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.

7. Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Artikel 12.9 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

13. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 13.1

Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes und der Fussnoten sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

2. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Kolumbien und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 13.3

Änderungen

1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Artikel 11.1 Absatz 3 Buchstabe (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.

2. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Kolumbien und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden.

4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4

Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5

Rücktritt

1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Rücktritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Kolumbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 13.6

Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat erst in Kraft, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Kolumbien und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.

2. Tritt ein einzelner EFTA-Staat oder Kolumbien von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen diesem EFTA-Staat und Kolumbien zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7

Vorbehalte

Dieses Abkommen lässt keine Vorbehalte im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (d) und der Artikel 19­23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu.

Art. 13.8

Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommen gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.

2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich: (a) in Englisch: (i) Tabelle 1 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Tabelle 1 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), (iii) Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und (iv) Appendizes 2, 3, 4 und 5 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen); (b) in Spanisch: (i) Tabelle 2 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Tabellen 2 und 3 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), (iii) Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), (iv) der Appendix zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), und (v) Appendix 1 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen).

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Art. 13.9

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTAStaaten beim Depositar hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

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Übersetzung24

Verständigungsprotokoll bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten Die Vertragsparteien bestätigen hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen integraler Bestandteil des Abkommens sind Unterzeichnet in Genf am 25. November 2008

Der Bestimmtheit halber: Zu Art. 4.2 Bst. (p) Ziff. (i) ­ Begriffsbestimmungen Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als «juristische Person einer Vertragspartei» nach Artikel 4.2 Buchstabe (p) Ziffer (i) (Begriffsbestimmungen) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst, auch wenn sie die anderen Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer NichtVertragspartei gelegene Filiale einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst.

Eine andere nach Buchstabe (p) Ziffer (i) erforderliche Bedingung ist die «Tätigung wesentlicher Geschäfte». Eine juristische Person kann diese Bedingung durch Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziffer (i) Buchstabe (A) steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und wesentliche Geschäfte im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei tätigt.

Zu Art. 4.3 ­ Meistbegünstigung und 4.5 ­ Inländerbehandlung Eine Vertragspartei kann Verbrauchs- oder andere Steuern auf grenzüberschreitende Dienstleistungen einführen, sofern solche Steuern mit den Artikeln 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) vereinbar sind.

24

Übersetzung des englischen Originaltextes.

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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten

Zu Art. 4.7 Abs. 4 ­ Innnerstaatliche Regelungen In Bezug auf die Anwendung der Kriterien nach Artikel 4.7 Absatz 4 Ziffern (i), (ii) und (iii) (Innerstaatliche Regelungen) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) hat Artikel 4.7 Absatz 4 (Innerstaatliche Regelungen) dieselbe Wirkung wie Artikel VI Absätze 4 und 5 GATS.

Zu Art. 1 Abs. 3 von Anhang XVI Nichts unter Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen hindert eine Vertragspartei daran, bei der Zulassung einer neuen Finanzdienstleistung nach Artikel 2 des Anhangs die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese Dienstleistung in grösseren Märkten von WTO-Mitgliedern angeboten wird.

Zu Art. 6 von Anhang XVI Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen erfasst die Einführung oder den Vollzug von allgemein geltenden nichtdiskriminierenden Massnahmen durch eine Zentralbank, zentrale Währungsbehörde oder jegliche andere öffentliche Stelle beim Vollzug einer Geldpolitik und einer damit zusammenhängenden Darlehens- oder Wechselkurspolitik. Dieser Absatz berührt die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 4.13 (Zahlungen und Überweisungen) nicht.

Ohne Einschränkung der anderen Anwendungen oder einer anderen Bedeutung des vorstehenden Absatzes, einschliesslich seines letzten Satzes, erlaubt es der vorstehende Absatz einer Vertragspartei, allgemein geltende nichtdiskriminierende Wechselkursregelungen auf den Erwerb von Finanzdienstleistungen grenzüberschreitender Finanzdienstleister durch ihre Gebietsansässigen anzuwenden.

Eine Vertragspartei kann nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen Überweisungen eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters an eine oder zugunsten einer Filiale oder einer mit diesem Institut oder diesem Dienstleister verbundenen Person durch die billige, nichtdiskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Bonität, Integrität oder finanziellen Verantwortung von Finanzinstituten oder grenzüberschreitenden Finanzdienstleistern unterbinden oder begrenzen.

Dieser Absatz berührt keine andere Bestimmung dieses Abkommens, die einer Vertragspartei die Beschränkung von Überweisungen erlaubt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu
Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTAStaaten beim Königreich Norwegen, das als Depositar handelt, hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

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