Verfügung vom 8. September 2009 In der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch der Parkträgerschaft Wildnispark Zürich ­ Sihlwald um Verleihung des Parklabels für das Projekt Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald vom 5. Januar 2009 Referenz-Nr. 05.0524.PJ/ZH/ZÜSI/PL

In Erwägung dass: ­

der Kanton Zürich das Gesuch des Parkprojekts Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 5. Januar 2009 fristgerecht eingereicht hat;

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten;

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die Anforderungen an den Park aus den folgenden Gründen ausgewiesen sind (Art. 7 PäV): ­ das Parkprojekt Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht (Art. 23h Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz, NHG; SR 451), ­ die Kernzone des Parkprojekts Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald übertrifft mit einer Fläche von 4.4 km2 die erforderliche Mindestfläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks von 4 km2 und ist zusammenhängend (Art. 22 Abs. 1 und 2 PäV), ­ das Parkprojekt Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald ermöglicht, insbesondere mit seinen laufenden bzw. vorgesehenen Projekten in der Charta vom Januar 2009, der Allgemeinheit Naturerlebnisse und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen an die Kernzone und die Übergangszone gemäss Artikel 23h Absatz 3 NHG sowie Artikel 23 und 24 PäV, ­ der Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks gemäss Artikel 27 PäV ist mit der im Gesuch des Kantons Zürich aufgezeigten Planung für die Anpassung des Richtplans sichergestellt;

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das Parkprojekt Naturerlebnispark Wildnispark Zürich ­ Sihlwald vor diesem Hintergrund die Anforderungen an einen Naturerlebnisparks erfüllt und der Parkträgerschaft somit das Parklabel verliehen werden kann (Art. 23j NHG sowie Art. 7 PäV).

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wird gestützt auf Artikel 23j NHG verfügt: 1.

Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Park von nationaler Bedeutung. Naturerlebnispark» wird entsprochen und das Parklabel der Parkträgerschaft Wildnispark Zürich ­ Sihlwald ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2019 für die Dauer von 10 Jahren gemäss Artikel 9 PäV verliehen.

2.

Das Parklabel darf von der Parkträgerschaft nur für die Bekanntmachung des Parks verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 PäV).

3.

Das Logo des Parklabels darf ausschliesslich gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes verwendet werden.

4.

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

5.

Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­ der Parkträgerschaft des Naturerlebnisparks Wildnispark Zürich ­ Sihlwald ­ dem Kanton Zürich

8. September 2009

Bundesamt für Umwelt: Franz-Sepp Stulz Leiter Abteilung Natur und Landschaft

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