Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Difenoconazole 250 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Difenconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4351 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004353-00/022 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Difenconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4352 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004353-00/020 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Difenconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4353 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004353-00/019 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau: Reben

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Echter Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfäule der Rebe

Konzentration: 0.0125 % Anwendung: Bis spätestens Mitte August

1, 2, 3

SR 916.161

1444

2009-0469

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Gemüsebau: Endivien, Kopfsalat [Freilandsalat] gedeckte Kulturen: Gurken Karotten

Marssonina-Blattfleckenkrankheit (Salate) Gummistengelkrankheit [Didymella bryoniae] Alternaria-Möhrenschwärze

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

4

Knoblauch, Lauch, Schalotten, Zwiebeln Knollensellerie, Stangensellerie, Suppensellerie Kohlarten

Purpurflecken, Rostpilze, Samtfleckenkrankheit der Zwiebelgewächse Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries

Nüsslisalat

Echter Mehltau

Petersilie

Alternaria spp., Septoria-Blattfleckenkrankheit der Petersilie

Rande

Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten Samtfleckenkrankheit der Zwiebelgewächse

Schnittlauch

Spargel Tomaten

Feldbau: Raps Weizen Weizen Weizen Zuckerrübe

Blattfleckenpilze

Blattschwärze der Spargel, Rostpilze Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Echter Mehltau, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Wurzelhals- und Stengelfäule [Phoma lingam] Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Braunrost Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten

4 4 4

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

4

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Anwendung: Vor- oder unmittelbar nach der Pflanzung spätestens im 4-Blatt-Stadium Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis 1 Woche nach dem Schnitt Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Anwendung: Bis 1 Woche nach dem Schnitt Aufwandmenge: 0.5­1 l/ha Anwendung: Im Sommer Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Tage

4 4

4

4 4

4 4

Aufwandmenge: 0.5 l/ha

5

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Aufwandmenge: 0.5 l/ha Aufwandmenge: 0.5 l/ha Aufwandmenge: 0.5 l/ha

6, 7 6, 8 6, 9 10

1445

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Auch für die Luftapplikation.

2 = Maximal 3 Behandlungen pro Jahr.

3 = Gegen Rotbrenner in Tankmischung mit Folpet 0.1%.

4 = Maximal 4 Behandlungen pro Jahr.

5 = Maximal 1 Behandlung auf anfälligen Sorten bei sichtbarem Blattbefall zwischen Bestockung und 7 Bestockungstrieben (BBCH 20­27).

6 = Maximal 1 Behandlung vom Zweiknotenstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 32­61).

7 = Falls mehr als 30 % der Blätter Befall aufweisen.

8 = Bei Befallsbeginn.

9 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 37­61). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.

10 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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