Bundesbeschluss

Entwurf

über die Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU in den Jahren 2011­2013 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung und auf Artikel 22 Absatz 6 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20094, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU in den Jahren 2011­2013 wird ein Gesamtkredit von 110,7 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit umfasst: a.

Mio. Fr.

einen Verpflichtungskredit für die Beteiligung an den Programmen «Lebenslanges Lernen» und «Jugend in Aktion» der EU;

77,5

b.

einen Verpflichtungskredit für die nationale Agentur gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007­2013)5;

17,9

c.

einen Verpflichtungskredit für die Begleitmassnahmen.

15,3

Art. 2 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden.

1 2 3 4 5

SR 101 SR 414.51 SR 414.20 BBl 2009 6245 SR ...; BBl 2009 6279

2006-2123

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Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU in den Jahren 2011­2013. BB

Art. 3 Der Bundesrat kann Verschiebungen von den Verpflichtungskrediten für die nationale Agentur sowie den Begleitmassnahmen zum Verpflichtungskredit für die Beteiligung an den Programmen «Lebenslanges Lernen» und «Jugend in Aktion» vornehmen.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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