Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fluazinam 399.8 g/l Metalaxyl-M 199.9 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Fluazinam & Metalaxyl-M

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4397 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024523-00/005 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Fluazinam & Metalaxyl-M

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4398 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024523-00/004 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Kartoffeln

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Fruchtfäule

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Anwendung: Spritzabstände maximal 14 Tage bei nacheinander folgenden Behandlungen

1, 2, 3, 4

SR 916.161

2009-0440

1181

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Die Packungen sind mit folgender gut sichtbaren Aufschrift zu versehen: Achtung! Dieses Präparat enthält ein Phenylamid-Fungizid. Gegen diese Fungizid-Gruppe sind resistente Kraut- und Knollenfäule-Pilzstämme aufgetreten.

2 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

3 = Mit Phenylamid-Fungiziden dürfen maximal 3 Behandlungen pro Jahr bis spätestens 31. Juli durchgeführt werden. Spritzabstände maximal 14 Tage bei nacheinander folgenden Behandlungen.

4 = Keine Anwendung in Saatkartoffeln. Keine Anwendung bei Kartoffeln, die unter Plastikfolien angezogen werden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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