Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2009 über dem Vierwaldstättersee am 4. September 2009 vom 12. August 2009

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum über dem Vierwaldsättersee wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltung der Patrouille Suisse vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Eine Ausnahme gilt für Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) nach entsprechender Koordination mit den Vorführenden.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Kunstflugvorführungen der Patrouille Suisse geordnet und sicher durchzuführen.

Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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2009-2022

Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2009 wird temporär angepasst, indem der Luftraum über dem Vierwaldstättersee wie folgt umklassiert wird: 1. Am ­ Freitag, 4. September 2009 von 15:15­15:45 Uhr Lokalzeit wird der Luftraum über dem Bürgenstock vom Boden bis Flugfläche 130 (Flight Level, FL 130) in einem Halbkreis von 10 km zwischen 270 und 090 Grad im Uhrzeigersinn um die Koordinate 46 59 32 N / 008 23 07 E in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet umklassiert. Das Flugbeschränkungsgebiet gilt ausschliesslich für die Lufträume der Klasse Golf und Echo.

2. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen während der unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten untersagt. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind nach entsprechender Anmeldung auf der publizierten Frequenz vor dem Einflug ins Flugbeschränkungsgebiet erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden mittels Supplement zum VFRManual vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung. Die Flugbeschränkung wird überdies mittels Nachricht für Luftfahrzeugführer (NOTAM) bekannt gegeben.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2009 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Eine Kopie geht zur Kenntnis an die Luftwaffe sowie an die Skyguide. Im Weiteren kann sie beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, telefonisch unter der Nummer 031 325 06 57 angefordert werden.

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Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

12. August 2009

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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