Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) Änderung vom 20. März 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 1 Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.

1

Art. 17a

Amortisationskonto

In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.

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2

Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch: a.

ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;

b.

ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.

Art. 17b

Fehlbeträge des Amortisationskontos

Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

1

Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.

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1 2

BBl 2008 8491 SR 611.0

2008-2073

2039

Finanzhaushaltgesetz

In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

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Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.

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Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.

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Art. 17c

Vorsorgliche Einsparungen

Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.

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Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.

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Art. 17d

Gutschriften auf das Amortisationskonto

Kürzungen nach Artikel 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz Kürzungen nach Artikel 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:

1

Art. 66

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009

Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken.

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Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar.

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2040

Finanzhaushaltgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2009

Nationalrat, 20. März 2009

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 31. März 20093 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2009

3

BBl 2009 2039

2041

Finanzhaushaltgesetz

2042