Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen vom 29. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands JardinSuisse und des Schweizerischen Floristenverbands (SFV) gemäss dem Reglement vom 12. März 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die JardinSuisse und der SFV für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung erbringen.

1

2

1 2

Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, insbesondere Analyse, Entwicklung, Forschung, Studien, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information und Wissensvermittlung, Controlling;

b.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, insbesondere Berufswahlvorbereitung wie Berufsbilder, CDs, Internet, Informationen für Schulen und Berufsberaterinnen- und Berater, Unterlagen zur Selektion von Lernenden, regionale/nationale Informationsveranstaltungen und Berufsmessen, Informationsmaterial über das System der beruflichen Weiterbildung zur Berufs- und höheren Fachprüfung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, insbesondere Erstellen und Unterhalten von Bildungsverordnungen EFZ und EBA, Modelllehrgänge, Bildungspläne, Unterlagen Fachkunde, Prüfungsunterlagen/-aufgaben und Übersetzung vorgenannter Unterlagen in die Landessprachen, Fortbildung von Berufs-

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 100 vom 27. Mai 2009 veröffentlicht.

2009-0828

3489

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen. BRB

bildnerinnen- und Berufsbildner, Fachkundelehrkräften, Instruktorinnen und Instruktoren und Expertinnen und Experten, Erarbeiten von Reglement, Rahmenprogramm und Kursunterlagen zu den überbetrieblichen Kursen, Evaluation von Prüfungen und Prüfungsentwicklung, Kontakt mit kantonalen Bildungsämtern und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie; d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von JardinSuisse und SFV betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung, insbesondere Unterhalten eines Systems zur Vorbereitung auf die eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen, Zusammenarbeit mit Ausbildungsträgern, Erarbeiten von Modulbeschrieben, Lernzielkatalogen, Modulabschlussprüfungen etc. sowie Auswahl, Schulung und Einsatz von Expertinnen und Experten und Auditorinnen und Auditoren, Qualitätssicherung der Modulabschlussprüfungen sowie der Berufs- und höheren Fachprüfungen;

e.

Durchführung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen in der Gärtner- und Floristenbranche, insbesondere Ausarbeiten und Aktualisieren von Prüfungsordnungen, Wegleitungen und Prüfungsaufgaben, Genehmigungsverfahren, Auswahl und Schulung von Expertinnen und Experten, Prüfungsdurchführung, -kontrolle und -auswertung, sowie Organisation der Schluss-/Diplomfeiern;

f.

Evaluationsverfahren und Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben, insbesondere Durchführen von und Teilnehmen an Berufswettbewerben und -meisterschaften, Erarbeiten von Auswahlverfahren und Prüfungsarbeiten sowie Auswahl und Schulung von Expertinnen und Experten;

g.

Der durch JardinSuisse und den SFV im Zusammenhang mit der Berufsbildung erbrachte Informations-, Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand, insbesondere Informationen zur gärtnerischen und floristischen Aus- und Weiterbildung, telefonische Beratungen, allgemeine Arbeiten des Berufsbildungssekretariates zur Umsetzung der Berufsbildung, Qualitätssicherung und Zertifizierung von Prüfungsabläufen.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch JardinSuisse und den SFV betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

3490

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen. BRB

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe sowie einem Beitrag für selbstständigerwerbende Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen.

2

3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb:

Fr. 200.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 50.­/Jahr

c.

Beitrag pro Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber:

Fr. 50.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 Der Bundesratsbeschluss vom 16. November 20064 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner wird aufgehoben.

1

2 Das Reglement vom 12. Juni 20065 des Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizerischer Gärtnermeister wird aufgehoben.

Art. 7 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

29. April 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 4 5

SR 412.101 BBl 2006 9713 SHAB Nr. 232 vom 29. November 2006.

3491

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner und Floristen. BRB

3492