09.029 Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2010­2012 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen vom 6. März 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum (WEF) 2010­2012 in Davos mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-3005

1891

Übersicht Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 ersuchte die Regierung des Kantons Graubünden um Unterstützung durch den Bund, um die Sicherheitsmassnahmen für die Jahrestreffen 2010­2012 des World Economic Forums (WEF) gewährleisten zu können.

Mit der vorliegenden Botschaft wird die parlamentarische Genehmigung für den Einsatz von jährlich maximal 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF 2010­2012 in Davos beantragt.

Für das WEF 05 und das WEF 06 wurde die parlamentarische Genehmigung des Einsatzes der Armee erstmals über zwei Jahre beantragt und mit Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2004 genehmigt. Für die Jahrestreffen WEF 07 bis WEF 09 wurde der Einsatz der Armee über drei Jahre beantragt und mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2006 genehmigt. Im Sinne des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats vom 25. Mai 2004 (04.3259) und der positiven Erfahrungen mit dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren der Vorjahre soll die Genehmigung des Einsatzes der Armee wiederum über drei Jahre bei der Bundesversammlung beantragt werden.

Der Bundesrat qualifizierte mit Beschluss vom 28. Juni 2000 das privatrechtlich organisierte jährliche Treffen des WEF aufgrund seiner Bedeutung und Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung (SR 120.6). Mit Beschluss vom 6. März 2009 hält der Bundesrat an der Qualifikation des WEF als «für die internationalen Interessen der Schweiz ausserordentliches Ereignis» fest. Beim Entscheid über den Einsatz der Armee zugunsten des Kantons Graubünden geht es de facto um die Frage, ob das WEF in der Schweiz durchgeführt werden kann, da die Sicherheit ohne den Einsatz der Armee nicht garantiert werden kann.

Die Fortführung der Mitfinanzierung durch den Bund ist erforderlich, weil das nationale Interesse an der Durchführung des WEF in der Schweiz unverändert und die Bedrohungslage gleich geblieben ist. Das WEF in Davos ist nach wie vor eine erstklassige Plattform, um schweizerische Positionen und Anliegen gegenüber ausländischen Partnern aus Wirtschaft und Politik vertreten zu können. Zudem ruft die Durchführung des WEF die Rolle der Schweiz als Konferenzort und
Sitz internationaler Organisationen ins internationale Bewusstsein. Auch in Zukunft müssen die Schutzvorkehrungen für die Jahrestreffen des WEF auf dem erforderlichen Niveau gehalten werden. Zu dessen Gewährleistung besteht gegenwärtig keine Alternative zum subsidiären Einsatz der Armee.

1892

Der Bund beteiligt sich mit maximal drei Achteln der kreditwirksamen Kosten des Kantons Graubünden, beziehungsweise 3 Millionen Franken jährlich am Kostendach für das Zusatzdispositiv zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen an der Jahrestagung WEF 2010­2012 (dreistufiges Finanzierungsmodell, Stufe 1). Allfällige Mehrkosten bis maximal 0,75 Millionen Franken für die Jahre 2010­2012 können vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ohne Kompensation anbegehrt werden (Stufe 2). Bei ausserordentlichen Vorkommnissen beteiligt sich der Bund mit 80 Prozent an den zusätzlich anfallenden Kosten für das Zusatzdispositiv (Stufe 3).

Die Armee unterstützt den Kanton Graubünden wie bis anhin im Rahmen eines subsidiären Sicherungseinsatzes mit Leistungen vor allem im Bereich Objekt- und Personenschutz, im Bereich Wahrung der Lufthoheit und Sicherheit im Luftraum sowie mit logistischer Unterstützung, insbesondere im Bereich Koordinierter Sanitätsdienst (KSD). Der Einsatz der Armee verursacht gegenüber einem ordentlichen Ausbildungs- bzw. Flugdienst jährliche Mehrkosten von etwa 1,5 Millionen Franken, die im Rahmen der bewilligten Kredite aufgefangen werden können. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund wie bis anhin nach einem dreistufigen Finanzierungsmodell jährlich mit 3 Millionen Franken an den Kosten für die Sicherheitsmassnahmen anlässlich der Jahrestreffen des WEF.

1893

Botschaft 1

Ausgangslage

Vom 27. bis am 31. Januar 2010, vom 26. bis am 30. Januar 2011 und vom 25. bis am 29. Januar 2012 finden in Davos die jährlichen Treffen der privatrechtlichen Stiftung World Economic Forum (WEF) statt. Wie in den vergangenen Jahren sind zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Welt zu erwarten, zu deren Schutz die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 ersucht die Regierung des Kantons Graubünden um Unterstützung durch den Bund, um die Sicherheitsmassnahmen für die Jahrestreffen 2010­2012 gewährleisten zu können.

1.1

Bisherige Haltung des Bundesrates zum WEF

Der Bundesrat qualifizierte mit Beschluss vom 28. Juni 2000 das privatrechtlich organisierte Treffen des WEF aufgrund seiner Bedeutung und seiner Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 BWIS-Abgeltungsverordnung vom 1. Dezember 1999.1 Aufgrund dieser Qualifizierung hat der Bundesrat die für die Sicherheit des Treffens zuständige Kantonspolizei Graubünden seit Jahren mit personellen und materiellen Mitteln des Bundes, hauptsächlich in Form eines Assistenzdiensteinsatzes der Armee, unterstützt.

Für das WEF 04 wurden erstmals mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten, sodass die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen musste. Für das WEF 05 und das WEF 06 wurde die parlamentarische Genehmigung des Einsatzes der Armee erstmals über zwei Jahre beantragt und mit Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2004 genehmigt.

Im Sinne des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats vom 25. Mai 2004 (04.3259) und aufgrund der positiven Erfahrungen mit dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren der Vorjahre genehmigte die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2006 den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2007­2009.

Der Assistenzeinsatz der Armee zur Unterstützung des Kantons Graubünden soll nun wiederum für drei Jahre (2010­2012) beantragt werden. Die Fortführung der Mitfinanzierung durch den Bund ist erforderlich, weil das nationale Interesse an der Durchführung des WEF in der Schweiz unverändert und die Bedrohungslage gleich geblieben ist. Das WEF in Davos ist nach wie vor eine erstklassige Plattform, um schweizerische Positionen und Anliegen gegenüber ausländischen Partnern aus Wirtschaft und Politik vertreten zu können. Zudem ruft die Durchführung des WEF die Rolle der Schweiz als Konferenzort und Sitz internationaler Organisationen ins internationale Bewusstsein. Auch in Zukunft müssen die Schutzvorkehrungen für die Jahrestreffen des WEF auf dem erforderlichen Niveau gehalten werden. Zu 1

SR 120.6

1894

dessen Gewährleistung besteht gegenwärtig keine Alternative zum subsidiären Einsatz der Armee. Der Bundesrat hält deshalb mit Beschluss vom 6. März 2009 an seiner Qualifikation des WEF als «für die internationalen Interessen der Schweiz ausserordentliches Ereignis» fest. Beim Entscheid über den Einsatz der Armee zugunsten des Kantons Graubünden geht es de facto um die Frage, ob das WEF in der Schweiz durchgeführt werden kann, da die Sicherheit ohne den Einsatz der Armee nicht garantiert werden kann.

1.2

Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten

Mit Beschluss vom 20. August 2003 hat der Bundesrat die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Abgeltung der Sicherheitskosten zugunsten der WEF-Jahrestreffen festgelegt. Strukturell folgt die Abgeltung des Bundes für die Jahrestreffen 2010­2012 diesem bereits bei den Jahrestreffen 2004­2009 zum Einsatz gelangten dreistufigen Finanzierungsmodell.

Stufe 1: (normaler Einsatz) Das Finanzierungsmodell sieht ein Kostendach in Höhe von 8 Millionen Franken für jedes Jahrestreffen vor, an dem sich die WEF-Partner anteilsmässig wie folgt beteiligen: Partner

Anteil

Kanton Graubünden Landschaft Davos Bund WEF

2 Mio. Fr.

1 Mio. Fr.

3 Mio. Fr.

2 Mio. Fr.

Kostendach

8 Mio. Fr.

Der Anteil des Bundes begrenzt sich auf drei Achtel der kreditwirksamen Kosten des Kantons Graubünden und beläuft sich auf maximal 3 Millionen Franken pro Jahr, also insgesamt auf maximal 9 Millionen Franken für den Dreijahreszeitraum 2010­2012.

Stufe 2: (erhöhte Bedrohungslage) Für den Fall, dass die effektiven Sicherheitskosten das Kostendach von 8 Millionen Franken pro Jahrestreffen überschreiten, stellt der Bund zusätzliche Mittel von gesamthaft maximal 750 000 Franken für alle drei Jahrestreffen im Zeitraum 2010­2012 zur Verfügung. Gegenüber dem Dreijahreszeitraum 2007­2009 wurde die Kostenbeteiligung auf der Stufe 2 halbiert. Damit fällt die Kostenbeteiligung des Bundes auf den Stufen 1 und 2 im Dreijahreszeitraum 2010­2012 um 750 000 Franken geringer aus als in der Vorperiode 2007­2009.

Die auf Stufe 2 abgedeckten Kostendachüberschreitungen können sich aufgrund exogener Kostenfaktoren für den Kanton Graubünden ergeben ­ beispielsweise Änderungen des WEF-Tagungskonzepts im Hinblick auf kurzfristige Zusagen und 1895

Teilnahmen völkerrechtlich geschützter Personen. In den Jahren 2006-2008 wurde eine Finanzierung der Stufe 2 nicht beansprucht.

Stufe 3: (Ausserordentliche Bedrohungslage) Der Bund beteiligt sich im Falle ausserordentlicher Vorkommnisse (z.B. Terroranschläge, Attentate auf Politiker und Wirtschaftsführer, massive Drohungen, derartige Handlungen zu verüben) mit 80 Prozent an den zusätzlich anfallenden Kosten für das Zusatzdispositiv zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF 2010­2012 in Davos.

2

Beurteilung der Sicherheitslage

Auch für die kommenden WEF-Jahrestreffen besteht das Risiko gewalttätiger Demonstrationen, von Angriffen auf Personen oder Sabotageaktionen im Vorfeld oder während der Veranstaltung. Die globale Sicherheitslage ist seit Jahren unverändert angespannt; Terroranschläge im europäischen Ausland können auch die innere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen. Potenziale sind vorhanden und Absichten wurden geäussert. Die Protestformen gegen das WEF haben sich in den letzten Jahren gewandelt. Die Massenproteste sowie die Demonstrationen in Davos sind durch kleinere Demonstrationen und Aktionen an wechselnden Orten in der Schweiz abgelöst worden. Dies ist unter anderem auf die Heterogenität der WEF-Gegnerschaft zurückzuführen. Die Militanz der gewaltbereiten linksextremen Szene, die einen Teil der WEF-Gegner bildet, bleibt aber seit Jahren auf unverändert hohem Niveau. Davos bleibt als Demonstrationsort ein wichtiges Ziel, welches aber als Folge der umfangreichen Sicherheitsmassnahmen vorderhand nicht mehr im Zentrum steht.

Das Risiko eines terroristischen Anschlags oder eines gezielten Angriffs auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kongresses in Davos kann aufgrund der heutigen Lage als verhältnismässig gering beurteilt werden. Das Sabotage-Risiko während der Veranstaltung oder kurz davor ist aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre unverändert vorhanden. Aktionen von unterschiedlich motivierten Einzeltätern ­ je nachdem, wer am Treffen teilnimmt­ bilden unwägbare Risikofaktoren.

Die Massnahmen zur Abwehr von Sabotage- und Terroranschlägen, und zum Schutz von völkerrechtlich geschützten Personen sowie der Objektschutz sind weiterhin zwingend und können nach aktueller Lagebeurteilung nicht reduziert werden.

3

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesverfassung weist die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit und damit auch die Sorge für die Sicherheit der sich in der Schweiz aufhaltenden völkerrechtlich geschützten Personen in erster Linie den Kantonen zu.

Der Bund ist demgegenüber im Rahmen von Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)2 gehalten, das jeweilige völkerrechtlich gebotene Schutzniveau festzule-

2

SR 101

1896

gen und, sofern dieses die faktischen Möglichkeiten der Kantone übersteigt, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

4

Interkantonaler Polizeieinsatz

Der Bundesrat erachtete das Gesuch des Kantons Graubünden um Unterstützung durch einen interkantonalen Polizeieinsatz für die WEF-Veranstaltungen 2007­2009 als begründet und ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2006 die Kantonsregierungen, dem Kanton Graubünden die erforderlichen Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen. In der Zwischenzeit haben die Kantone eine Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) abgeschlossen, worin die Zuständigkeiten, die Organisation und die Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen neu geregelt werden. Ein Beizug des Bundes für die Auslösung eines interkantonalen Polizeieinsatzes ist nicht mehr erforderlich. Für die WEF Jahrestreffen 2010­2012 wird der Kanton Graubünden gestützt auf die Vereinbarung jährlich bei der Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP KKPKS) die Unterstützung durch einen IKAPOL-Einsatz beantragen.

Der Regierungsrat des Kantons Graubünden geht bei der Planung und Vorbereitung der Sicherheitsdispositive für die Jahrestreffen 2010­2012 von einem ähnlichen Personalansatz wie in den Vorjahren aus. Dementsprechend sollen auch eine ähnliche Anzahl an ausserkantonalen Polizisten wie im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 (inklusive Polizisten in Pikettstellung in ihren Stammkorps) für die Jahrestreffen 2010­2012 zur Unterstützung beigezogen werden können. Gemäss Beurteilung des Kantons Graubünden sollte es möglich sein, polizeiliche Kräfte aus anderen Kantonen in Teilen nicht mehr direkt in Graubünden einzusetzen, sondern dezentral als Reserveelement im jeweiligen Stammkorps oder Konkordat bereitzuhalten. Teile des IKAPOL-Kontingents würden somit auf Pikett gestellt und könnten an verschiedenen Orten der Schweiz eingesetzt werden. Werden Reservekräfte aus dem Kanton Graubünden den anderen Kantonen und Städte zur Verfügung gestellt, werden die Kosten der WEF-Rechnung belastet. Die Kosten für Reservekräfte, die aus dem Stammkorps direkt zugunsten eines anderen Dispositives in der Schweiz eingesetzt werden, tragen die Kantone beziehungsweise die Städte, welche die Kräfte anbegehren.

Die AG OP KKPKS wird sich mit der Verteilung der Polizeikräfte auf die Konkordate und Kantone (beziehungsweise Städte) befassen und in einem Antrag zur Beschlussfassung der Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren unterbreiten.

5

Nachrichtenverbund

Unter der Federführung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) wird analog zu den WEF-Jahrestreffen der Vorjahre ein Nachrichtenverbund eingerichtet. Dessen Aufgabe ist es, die Sicherheitsorgane bei ihrer Führungstätigkeit durch umfassende Lagebeurteilungen zu unterstützen. Zudem prüft der DAP zusammen mit dem Bundesamt für Polizei im Vorfeld der kommenden WEF-Jahrestreffen grenzpolizei-

1897

liche Massnahmen gegen bekannte gewaltbereite ausländische WEF-Gegnerinnen und Gegner.

6

Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden

6.1

Subsidiarität

Nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)3 können auf Verlangen ziviler Behörden Truppen im Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdiger Sachen beziehungsweise zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen, und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft sein.

Die vorhandenen Polizeikräfte des Kantons Graubünden reichen selbst mit der vorgesehenen interkantonalen Unterstützung aus der übrigen Schweiz nicht aus, um die Sicherheit von Veranstaltungen wie den Jahrestreffen des WEF in ausreichendem Masse zu gewährleisten. Die Kantone können aktuell nicht mehr Polizeikräfte als im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 stellen, da auch ausserhalb des Kantons Graubünden Polizeikräfte für die Bewältigung von Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit den Jahrestreffen 2010­2012 erforderlich sein werden.

Die Pikettstellung der Polizei kann nicht durch eine Pikettstellung der Armee ersetzt werden, da der Einsatz der Pikettelemente ausschliesslich als Ordnungsdienst im Kanton Graubünden und in den übrigen Kantonen erfolgen würde. Nach Artikel 83 MG darf die Armee aber keinen Ordnungsdienst im Assistenzdienst leisten.

Nach Artikel 67 MG kann die Armee zum Konferenz- und Objektschutz eingesetzt werden. Der Schutz von Objekten und von ziviler Infrastruktur ist für die Durchführung der Jahrestreffen 2010­2012 weiterhin von grosser Bedeutung. Aufgrund der bestehenden Bestandeslücken in den kantonalen Polizeikorps können diese Aufgaben bis auf Weiteres jedoch nicht ausschliesslich durch die Polizei wahrgenommen werden. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden gegeben.

Im Rahmen der Optimierung und Anpassung der Sicherheitsdispositive suchen Armee und Polizei gemeinsam laufend nach weiterem Optimierungspotential.

Basierend auf der aktuellen Beurteilung der Sicherheitslage konnte der Kräfteansatz der eingesetzten Armeeverbände gegenüber dem Vorjahr für die Jahrestreffen 2010­2012 insgesamt deutlich reduziert werden.

6.2

Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009

Für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden ist nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a MG der Bundesrat zuständig. Der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 lautet wie folgt (Auszug):

3

SR 510.10

1898

1.

Der Bundesrat qualifiziert den privatrechtlich organisierten Anlass der WEF-Jahrestreffen aufgrund seiner einmaligen Bedeutung und seiner ausserordentlichen und einmaligen Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz erneut als ausserordentliches Ereignis. Findet das WEF in den Jahren 2010­2012 auf einem vergleichbar hohen politischen Niveau statt wie in den Jahren 2007 und 2008, dann sind die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als ausserordentliches Ereignis erfüllt.

2.

Gestützt auf diese Qualifizierung werden die Botschaft und der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen WEF 2010­2012 gutgeheissen.

3.

Der Einsatz von maximal 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF 2010­2012 in Davos vom 18. Januar bis 1. Februar 2010, vom 17. bis 31. Januar 2011 und vom 16. bis 30. Januar 2012 wird gutgeheissen.

4.

Zur Wahrung der Lufthoheit und für die Sicherheit im Luftraum wird gestützt auf Artikel 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG)4 die Benützung des schweizerischen Luftraumes über der Region Davos für die Zivilluftfahrt eingeschränkt.

5.

Der Bund beteiligt sich mit maximal drei Achtel, resp. 3 Millionen Franken jährlich, am Kostendach für das Zusatzdispositiv zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen an der Jahrestagung WEF 2010­2012 (dreistufiges Finanzierungsmodell, Stufe 1). Allfällige Mehrkosten bis maximal 0,75 Millionen für die drei Jahre 2010­2012 können vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ohne Kompensation anbegehrt werden (dreistufiges Finanzierungsmodell, Stufe 2). Bei ausserordentlichen Vorkommnissen beteiligt sich der Bund mit 80 Prozent an den zusätzlich anfallenden Kosten für das Zusatzdispositiv (dreistufiges Finanzierungsmodell, Stufe 3).

Es ist beabsichtigt, jeweils mehr als 2000 Angehörige der Armee im Assistenzdienst einzusetzen, weshalb der Einsatz der Armee nach Artikel 70 Absatz 2 MG der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird.

6.3

Auftrag der Armee

Die Armee unterstützt den Kanton Graubünden anlässlich der Jahrestreffen WEF 2010­2012 im Rahmen eines subsidiären Sicherungseinsatzes im Assistenzdienst.

Sie erbringt gemäss der Verordnung vom 3. September 19975 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS) Leistungen im Bereich Objektund Personenschutz sowie gemäss der Verordnung vom 23. März 20056 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) Leistungen im Bereich Schutz des Luftraums und Lufttransport völkerrechtlich geschützter Personen. Im Weiteren unterstützt die

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SR 748.0 SR 513.73 SR 748.111.1

1899

Armee in den Bereichen Logistik, B und C Abwehr sowie Koordinierter Sanitätsdienst (KSD). Die Armee leistet keinen Ordnungsdienst.

Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden. Diese erteilen der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich den Auftrag und regeln darin insbesondere die Zuständigkeiten, die Unterstellungsverhältnisse, die Polizeibefugnisse der Armee sowie den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde. Die zivilen Behörden informieren die Bevölkerung vor und während des Einsatzes über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.

Darüber hinaus muss die Armee jederzeit in der Lage sein, auf eine Krise oder ein ausserordentliches Ereignis ­ auch ausserhalb des Einsatzraumes WEF ­ reagieren zu können.

6.3.1

Dauer und Umfang des Einsatzes der Armee

Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden dauert jeweils längstens vom 18. Januar bis 1. Februar 2010, vom 17. bis 31. Januar 2011 sowie vom 16. bis 30. Januar 2012. Zur Unterstützung der zivilen Behörden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF können Berufs- und Milizformationen bis zu einem Maximalbestand von 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst eingesetzt werden.

Die Armee erbringt gemäss Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS) Leistungen im Bereich Objekt- und Personenschutz sowie gemäss Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) Leistungen im Bereich des Schutzes des Luftraums und des Lufttransportes völkerrechtlich geschützter Personen. Im Weiteren unterstützt die Armee im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD). Die Armee leistet keinen Ordnungsdienst.

Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden. Diese erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag und regelt darin insbesondere die Zuständigkeiten, die Unterstellungsverhältnisse, die Polizeibefugnisse der Armee sowie den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde. Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.

Als Kommandant des subsidiären Sicherungseinsatzes der Armee wird der Chef des Führungsstabes der Armee bestimmt.

Die Armee und die Polizei suchen aufgrund aktueller und umfassender Beurteilungen der Sicherheitslage nach Optimierungen des Sicherheitsdispositives. Entsprechend kann der Bundesrat den Maximalbestand der eingesetzten Angehörigen der Armee im Assistenzdienst auf Antrag des VBS und nach Rücksprache mit dem Kanton Graubünden anpassen.

1900

6.4

Massnahmen zum Schutz des Luftraums

6.4.1

Kontrolle des Luftverkehrs

Zur Sicherheit im Luftraum und zur Wahrung der Lufthoheit wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 LFG die Benützung des schweizerischen Luftraumes über der Region Davos wie nachfolgend beschrieben für die Zivilluftfahrt einschränken: ­

Donnerstag, den 21. Januar 2010 und Freitag, den 22.Januar 2010, 8­18 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag, dem 26. Januar 2010, 8 Uhr Lokalzeit bis am Montag, dem 1. Februar 2010, 18 Uhr Lokalzeit,

­

Donnerstag, den 20. Januar 2011 und Freitag, den 21.Januar 2011 von 8­18 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag, dem 25. Januar 2011, 8 Uhr Lokalzeit bis am Montag, dem 31. Januar 2011, 18 Uhr Lokalzeit, sowie

­

Donnerstag, den 19. Januar 2012 und Freitag, den 20.Januar 2012 von 8­18 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag, dem 24. Januar 2012, 8 Uhr Lokalzeit bis am Montag, dem 30. Januar 2012, 18 Uhr Lokalzeit.

Horizontale Ausdehnung: ­

Zentrum Davos 46°48'44" N 009°50'59" E Radius 25 nautische Meilen (ca. 46,3 km) exklusiv über schweizerischem Hoheitsgebiet (ohne Liechtenstein).

Vertikale Ausdehnung: ­

Nordwestlich einer Trennlinie Piz Buin­Julierpass­Septimerpass von Grund bis FL 195 (ca. 5950 m.ü.M)

­

Südöstlich einer Trennlinie Piz Buin­Julierpass­Septimerpass von 11 000 ft AMSL (ca. 3630 m.ü.M) bis FL 195.

Der durch die Massnahmen zur Einschränkung des Luftverkehrs betroffene Luftraum beschränkt sich auf rein schweizerisches Hoheitsgebiet.

Innerhalb des beschriebenen Luftraumes gelten nach heutiger Rechtslage die Bestimmungen über die Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr nach Artikel 12 VWL. Der zivile Luftverkehr darf die Zone mit eingeschränktem Luftverkehr unter den Voraussetzungen von Artikel 13 VWL benützen.

Spezielle lokale Abmachungen zugunsten von zivilen Flugoperationen können nach Überprüfung der Situation unter Berücksichtigung von Security- und SafetyAspekten durch die LW getroffen werden. Die LW ist die abschliessende Entscheidungsinstanz. Aus heutiger Sicht betrifft dies den Regionalflugplatz Bad Ragaz und den Heliport Balzers.

Soweit die Bedrohungslage es zulässt, können nach Absprache zwischen der Armee und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weniger einschneidende, rein flugsicherungstechnische Massnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugverkehrs im Luftraum über der Region Davos angeordnet werden.

1901

6.4.2

Kompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen

Die Abschusskompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen über schweizerischem Hoheitsgebiet erfolgt nach heutiger Rechtslage gemäss Artikel 14 VWL und analog zum WEF 06 und zum WEF 05: Der Waffeneinsatz im Einzelfall wird durch den Chef VBS als Mitglied der Landesregierung angeordnet. Dieser behält sich vor, die Kompetenz an den Kommandanten der Luftwaffe oder einen diesem Direktunterstellten zu delegieren, wenn dies der Lage angemessen ist.

6.5

Finanzielle Auswirkungen

Im Rahmen des geplanten Assistenzdiensteinsatzes der Armee fallen für das Gros der eingesetzten Truppen im Vergleich zu einem ordentlichen Ausbildungs- bzw.

Flugdienst nicht wesentlich höhere Ausgaben an.

Die Ausgaben für die vom VBS zu erbringenden subsidiären Leistungen im Assistenzdienst können aufgrund der Rechnung des Einsatzes der Armee am WEF 08 mit rund 28,8 Millionen Franken beziffert werden. Die Mehrausgaben im Vergleich mit einem Ausbildungskurs oder normalem Flugdienst, welche die zugunsten des WEF 2010­2012 eingesetzten Formationen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 sowieso leisten müssten, können mit rund 1,5 Millionen Franken jährlich veranschlagt werden.

Das VBS geht davon aus, dass seine Ausgaben im Rahmen der bewilligten Kredite aufgefangen werden können. Die gegenüber dem Kanton Graubünden im Sicherheitsbereich erbrachten Leistungen und die daraus entstehenden Kosten werden detailliert erfasst.

Unmittelbar finanzwirksame Leistungen des VBS zugunsten der zivilen Behörden, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen stehen, werden beim Kanton Graubünden nach der Verordnung vom 8. November 20067 über die Gebühren des VBS bzw. nach den Weisungen des VBS vom 30. November 2006 über die gewerblichen Leistungen eingefordert.

Zusätzliche Betriebsaufwendungen des VBS, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee stehen, werden dem Kanton Graubünden nach der Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS bzw. nach den Weisungen des VBS vom 30. November 2006 über die gewerblichen Leistungen verrechnet.

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) vom 31. Mai 2007 über die gegenseitige Unterstützung bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben bleibt vorbehalten.

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SR 172.045.103

1902

7

Bezug zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 20088 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt.

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Rechtsform

Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, wie er in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe h BV in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 2 MG vorgesehen ist. Da er weder rechtsetzend ist, noch dem Referendum untersteht, hat er die Form eines einfachen Bundesbeschlusses nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 29 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20029.

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BBl 2008 823 SR 171.10

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