Tierschutzgesetz

Entwurf

(TSchG) (Internationale Tiertransporte) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft Bildung und Kultur des Nationalrates vom 7. Mai 20091 und in die Stellungnahme des Bunderates vom 2. September 20092, beschliesst: I Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert: Art. 15 Sachüberschrift Grundsätze Art. 15a

Internationale Tiertransporte

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

1

Werden die Tiere an Ausstellungen verbracht, so kann der Bundesrat die Durchfuhr auf der Strasse erlauben, sofern dadurch die Transportdauer verkürzt wird.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2009 6531 BBl 2009 6541 SR 455

2009-1714

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Tierschutzgesetz (Internationale Tiertransporte)

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