Übersetzung1

Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan2

Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), und Japan, beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet, in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet; im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird; in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedlichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird; in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;

1 2

Übersetzung des englischen Originaltextes.

Die Anhänge werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht (s. Ziff. 12 der Botschaft; BBl 2009 2838). Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden.

2009-0515

2843

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19943 und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen4 in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation5; in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt; entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen; im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten; sind wie folgt übereingekommen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien; (b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien; (c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei; (d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich; (e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und (f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung.

3 4 5

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1 B SR 0.632.20

2844

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 2

Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt; und (ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz; (b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. März 1929 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt; (c) bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen; (d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmerkungen ein; (e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren6 aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist; (f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene Aspekte7 der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTOAbkommen; und (g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossen worden ist.

6 7

SR 0.632.11 SR 0.632.20, Anhang 1 C

2845

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 4

Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.

3. Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.

4. Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.

Art. 5

Vertrauliche Informationen

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.

3. Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.

Art. 6

Besteuerung

1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang: (a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III GATT 1994; (b) 6. Kapitel; (c) 9. Kapitel gemäss Artikel 100; 2846

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(d) 11. Kapitel; und (e) 12. Kapitel.

2. Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.

3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 7

Verhältnis zu anderen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTOAbkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 8

Präferenzabkommen

1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.

2. Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.

Art. 9

Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.

2. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.

2847

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 10

Umsetzungsabkommen

Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.

2. Kapitel: Warenverkehr Art. 11

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «bilaterale Schutzmassnahme» eine bilaterale Schutzmassnahme nach Artikel 20 Absatz 2; (b) bedeutet «Ausfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, mit Ausnahme von Gebühren und anderen Abgaben, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen und gemäss Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden; (c) bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch: (i) jegliche Belastung, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auf gleichartige einheimische Erzeugnisse oder unmittelbar konkurrierende oder Ersatzerzeugnisse aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei oder auf Erzeugnisse erhoben wird, die in den eingeführten Erzeugnissen ganz oder teilweise enthalten sind; (ii) jeglichen Antidumping- oder Ausgleichszoll nach Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VI GATT 19948, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen erhoben wird; oder (iii) jegliche Gebühr oder andere Abgabe, die der erbrachten Dienstleistung entspricht und gemäss den Bestimmungen von Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird; (d) bedeutet «Zollwert von Erzeugnissen» den Wert von Erzeugnissen für die Erhebung von ad valorem Einfuhrzöllen;

8 9

SR 0.632.20, Anhang 1A.8 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

2848

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(e) bedeutet «inländische Wirtschaft» die Gesamtheit der Hersteller eines gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses, die im Zollgebiet einer Vertragspartei tätig sind, oder jene, deren gemeinsame Herstellungsmenge an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnissen die Mehrheit an der gesamten inländischen Herstellung dieser Erzeugnisse darstellt; (f) bedeutet «Ausfuhrsubventionen» Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a)­(f) des Übereinkommens über die Landwirtschaft10 (nachfolgend als «Landwirtschaftsübereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; (g) bedeutet «Ursprungserzeugnis» ein Erzeugnis, das nach Anhang II als Ursprungserzeugnis gilt; (h) bedeutet «ernsthafter Schaden» eine erhebliche gesamthafte Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweigs; und (i)

Art. 12

bedeutet «drohender ernsthafter Schaden» einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht allein aufgrund von Behauptung, Vermutung oder entfernter Möglichkeit offensichtlich bevorsteht.

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.

Art. 13

Klassifikation von Erzeugnissen

Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.

Art. 14

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 15

Einfuhrzölle

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

10

SR 0.632.20, Anhang 1A.3

2849

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungserzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.

3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.

Art. 16

Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertragspartei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.

Art. 17

Zollwertbestimmung

Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199411 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 18

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.

Art. 19

Ausfuhrsubventionen

Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertragspartei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.

11

SR 0.632.20, Anhang 1A.9

2850

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 20

Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

2. Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I: (a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Senkung eines Zollansatzes aussetzen; oder (b) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus: (i) dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren am Tag, an dem die bilaterale Massnahme ergriffen wird; und (ii) dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf Einfuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz.

3. Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungserzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontingente eingeführt werden.

4. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen12 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen.

5. Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilaterale Schutzmassnahme: (a) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit
schriftlicher Mitteilung bei: (i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen; und

12

SR 0.632.20, Anhang 1A.14

2851

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.

(b) Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich: (i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unternummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung; und (ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Schadens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmonisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme.

(c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Untersuchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichsabkommen nach Absatz 6 zu erreichen.

(d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeitdauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, sofern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten.

(e) Auf die
Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, wobei der längere Zeitraum gilt.

(f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.

2852

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

6. (a) Eine Vertragspartei, welche die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensationen in Form von Konzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Einfuhrzölle.

(b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilateralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrechterhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer aussetzen, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen.

7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen angewendet werden.

8. Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein.

9. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme in Form einer Massnahme nach Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem vorgängig festgestellt wurde, dass ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.

(b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Konsultationen zwischen Vertragsparteien zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme werden sofort eröffnet, wenn diese angewendet
wird.

(c) Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Absatz 5 Buchstabe (d) gezählt.

(d) Absatz 5 Buchstabe (f) und die Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Der Einfuhrzoll, der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 2853

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

4 nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten.

10. Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buchstabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache.

11. Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder danach.

12. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei nach: (a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder (b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.

Art. 21

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen.

Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen13 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

2. Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds14 in Übereinstimmung stehen.

Art. 22

Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten mutatis mutandis die Artikel XX und XXI GATT 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 23

Ursprungsregeln

Die Bestimmungen zu Ursprungsregeln sind in Anhang II aufgeführt.

13 14

SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c SR 0.979.1

2854

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 24

Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr, die detaillierte Vorschriften enthalten, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Aufgaben nach diesem Kapitel durchführen.

Art. 25

Allgemeine Überprüfung

Die Vertragsparteien unterziehen die Bestimmungen dieses Kapitels und die Listen der Vertragsparteien in Anhang I im fünften Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, einer allgemeinen Überprüfung. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung können sie, falls sie dies vereinbaren, Verhandlungen über eine mögliche Verbesserung des Marktzugangs nach diesem Kapitel und über die Listen der Vertragsparteien aufnehmen.

3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung Art. 26

Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Zollverfahren, die zur Abfertigung der zwischen den Zollgebieten gehandelten Erzeugnisse erforderlich sind.

2. Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und innerhalb der verfügbaren Ressourcen ihrer jeweiligen Zollbehörden umgesetzt.

Art. 27

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «A.T.A.-Abkommen» das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961; (b) «Zollbehörde» die Zollbehörde nach der Begriffsbestimmung in Artikel I Buchstabe (c) von Anhang II; und (c) «Zollgesetze» die von den Zollbehörden jeder Vertragspartei verwalteten und vollzogenen Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, zu Zöllen, Abgaben oder anderen Steuern oder zu Verboten, Beschränkungen und anderen gleichartigen Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörde der Vertragspartei fallen.

Art. 28

Transparenz

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein gültigen einschlägigen Informationen zu ihren Zollgesetzen jeder interessierten Person leicht zugänglich sind.

2855

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Müssen Informationen, die zugänglich gemacht worden sind, aufgrund von Änderungen in den Zollgesetzen einer Vertragspartei überarbeitet werden, so macht diese die überarbeiteten Informationen frühzeitig genug vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, damit interessierte Personen sie beachten können, sofern eine solche Vorabmitteilung nicht ausgeschlossen ist.

3. Auf Gesuch jeder interessierten Person der Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei so rasch und genau wie möglich Informationen zu besonderen Zollangelegenheiten, die die interessierte Person aufgeworfen hat und ihre Zollgesetze betreffen, zur Verfügung. Jede Vertragspartei liefert nicht nur die ausdrücklich erfragten Informationen, sondern auch jede andere einschlägige Information, die ihrer Ansicht nach der interessierten Person zur Kenntnis gebracht werden sollte.

Art. 29

Zollabfertigung

1. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Zollverfahren in vorhersehbarer, gleichbleibender und transparenter Weise an.

2. Für die unverzügliche Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, soll jede Vertragspartei: (a) Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen; (b) ihre Zollverfahren vereinfachen; (c) ihre Zollverfahren so weit wie möglich mit den internationalen Normen und empfohlenen Praktiken wie den unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens angenommenen harmonisieren; und (d) wo angemessen die Zusammenarbeit fördern zwischen ihrer Zollbehörde und: (i) anderen inländischen Behörden der Vertragspartei; (ii) den Handelsgemeinschaften der Vertragspartei; und (iii) den Zollbehörden von Nichtvertragsparteien.

3. Jede Vertragspartei sieht für betroffene Parteien einfach zugängliche Mittel zur administrativen oder gerichtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsakte zu Zollangelegenheiten vor.

Art. 30

Vorübergehende Verwendung und Transitwaren

1. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem A.T.A.-Abkommen gehandelt werden, weiter.

2. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr von oder nach dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel V Absatz 3 GATT 1994 weiter.

2856

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, durch Seminare und Kurse die Verwendung des Carnet A.T.A. gemäss dem A.T.A.-Abkommen für die vorübergehende Einfuhr von Erzeugnissen und die Erleichterung der Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr in den Zollgebieten der Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu fördern.

4. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben unter Vorbehalt in ein Zollgebiet gebracht werden.

Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand ausgeführt zu werden.

Art. 31

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.

2. Artikel 5 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach diesem Artikel.

3. Das 2. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nach diesem Artikel, einschliesslich des Austauschs von vertraulichen Informationen.

Art. 32

Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels nimmt der nach Artikel XXX des Anhangs II eingesetzte Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung die Aufgaben nach dem genannten Artikel wahr.

4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 33

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (nachfolgend als «SPS» bezeichnet) Massnahmen der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «das SPS-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.

2857

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 34

Rechte und Pflichten

In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu SPS-Massnahmen gilt das SPS-Übereinkommen.

Art. 35

Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten

1. Die Vertragsparteien halten zur Bestimmung und Behandlung von besonderen Themen, die sich aus der Anwendung von SPS-Massnahmen ergeben, zu gegenseitig vereinbartem Zeitpunkt und Ort wissenschaftlich begründete Konsultationen ab, um beiderseits annehmbare Lösungen zu finden.

2. Konsultationen nach Absatz 1 werden zwischen Regierungsbeamten der Vertragsparteien mit der für die zu erörternden Themen erforderlichen einschlägigen Fachkenntnis durchgeführt.

Art. 36

Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren Art. 37

Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäss dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «TBTÜbereinkommen» bezeichnet).

2. Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren bezüglich jedes Erzeugnisses unabhängig von dessen Ursprung.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, und für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss SPSÜbereinkommen.

4. In Bezug auf die Rechte und Pflichten zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gilt, vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Kapitels, das TBT-Übereinkommen.

Art. 38

Zusammenarbeit

1. Zur Sicherstellung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien bilden, stärken, wo möglich, die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Normen und Konformi2858

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

tätsbewertungsverfahren. Gegebenenfalls mündet dies in sektorspezifische Vereinbarungen.

2. Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann umfassen: (a) den Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, einschliesslich Informationen zur Harmonisierung der Vorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Normen; (b) gegebenenfalls den gemeinsamen Beitrag zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in internationalen und regionalen Foren; und (c) die Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen insbesondere Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren.

Art. 39

für auf die die

Auskunftsstelle

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Auskunftsstelle, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beantwortet und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei andere zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellt, die ihrer Ansicht nach der anderen Vertragspartei zue Kenntnis gebracht werden sollten.

Art. 40

Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eingeführten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.

2. Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Kompetenz.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Übereinkommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 41 statt.

2859

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

4. Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.

Art. 41

Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Zur wirksamen Umsetzung und zum wirksamen Funktionieren dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind: (a) die Koordination und Erleichterung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel; (b) die Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens dieses Kapitels; (c) die Erörterung jeglicher Fragen in Zusammenhang mit diesem Kapitel mit dem Ziel, gegenseitig annehmbare Lösungen zu finden; (d) die Durchführung von Konsultationen zu Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; (e) die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Feststellungen; und (f) die Ausführung anderer Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden.

3. Der Unterausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien und kann Vertreter von einschlägigen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien einladen. Alle diese Vertreter müssen über das erforderliche einschlägige Fachwissen zu den zu erörternden Fragen verfügen. Der Unterausschuss kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden.

4. Der Unterausschuss kommt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und an dem von ihnen vereinbarten Ort zusammen.

Art. 42

Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

6. Kapitel: Dienstleistungshandel Art. 43

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, 2860

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse getroffen werden. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).

3. Die Artikel 45­47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 44

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus; (b) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person; oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung; im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung; (c) bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können; (d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;

2861

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(e) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (f) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden; (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen; (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn si und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (g) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet: (A) einer der beiden Vertragsparteien; oder (B) eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei; oder (B) juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i); (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (i)

2862

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei; (j)

bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;

(k) bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder (ii) in Bezug auf die Schweiz: (A) schweizerischer Staatsangehöriger ist; oder (B) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält; (l)

bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

(m) bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb.

Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen; (n) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (o) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (p) bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt; oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei; (q) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (r) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; 2863

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

(s) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung; (t)

bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»); (ii) im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»); (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»); (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und

(u) bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.

Art. 45

Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

2864

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abgeschlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1.

4. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.

Art. 46

Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 44 Buchstabe (t) bestimmten Erbringungsarten gewährt eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57.

Anmerkung: Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(i) erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen.

Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(iii) erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.

2. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Gebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, wie folgt bestimmt: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; Anmerkung: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, welche Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

2865

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f)

Art. 47

Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Inländerbehandlung

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.

Anmerkung: Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

4. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel nicht anrufen.

Art. 48

Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

2866

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.

4. (a) Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die: (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; und (iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich technischer Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

(b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.

5. Die Absätze 1­4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat.

Anmerkung: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet «Sektor» einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Liste der Vertragspartei im GATS.

6. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

7. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS, um die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Kapitel einzubeziehen.

Art. 49

Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2867

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben oder erfüllt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 50

Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Spezifische Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die Dienstleistungen erbringen, sind in Anhang VIII enthalten. Natürlichen Personen, die von Anhang VIII erfasst werden, ist es in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kapitels gestattet, die Dienstleistung zu erbringen.

4. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 62 Absatz 3 mutatis mutandis.

Art. 51

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Gebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach den Artikeln 45­47 unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf, so stellt 2868

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

diese Vertragspartei sicher, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Gebiet in einer Weise tätig ist, die mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Artikeln 46 und 47 unvereinbar ist.

3. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Gebiet wesentlich unterbindet.

Art. 52

Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 51 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Unbeschadet des 10. Kapitels nimmt eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihres Rechts und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 53

Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 54 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ihnen als Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen, einschliesslich der Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser nach Artikel 54 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 54

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2869

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleistungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können.

3. Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2: (a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie jedwelche Nichtvertragspartei; (b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar; (c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei; (d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 genannten Umstände erforderlich sind; und (e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 genannten Lage schrittweise abgebaut.

4. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Vertragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

5. Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.

Art. 55

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; Anmerkung: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich solcher:

2870

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(i)

zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen; (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung; und (iii) zur Wahrung der Sicherheit; (d) die mit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten; Anmerkung: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in
Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

(e) die mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 56

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass: (a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; 2871

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(b) eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen; (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden; (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder (c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 57

Vorbehaltslisten

1. Die Vorbehaltsliste der Vertragsparteien nach den Artikeln 45­47 wird in Anhang III aufgeführt.

2. Die in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste einer Vertragspartei sieht vor: (a) bestehende Massnahmen, die die Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 45­47 zu vermindern, ändern kann; und (b) Massnahmen, die die Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.

Art. 58

Änderung der Vorbehaltslisten

1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Absicht, ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste zu ändern. Auf schriftliches ersuchen der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation halten die Vertragsparteien Konsultationen über alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ab, um sicherzustellen, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Erreichen die Vertragsparteien innert 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen keine Ausgleichsvereinbarung, so kann die Vertragspartei, die die Notifikation erhalten hat, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 141 Absätze 3­7 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Artikel 143 gilt mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.

2. Werden keine Konsultationen verlangt oder hat die Vertragspartei, die nach Absatz 1 notifiziert hat, Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen, so wird in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 152 die Änderung in Anhang III eingefügt.

2872

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Hat eine Vertragspartei in Bezug auf die Änderung, die sie für ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste beabsichtigt hat, in Übereinstimmung mit Artikel XXI GATS eine Ausgleichsmassnahme zum Vorteil der anderen Vertragspartei als «betroffenem Mitglied» getroffen, so werden die Vertragsparteien so gestellt, als hätten sie eine Ausgleichsvereinbarung nach Absatz 1 mit denselben Folgen wie nach den erwähnten vereinbarten Ausgleichsmassnahmen erreicht.

Art. 59

Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 60

Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder, falls vereinbart, öfter ihre in Anhang III aufgeführten Vorbehaltslisten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

2. Liberalisiert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einseitig einen Dienstleistungssektor, Teilsektoren davon oder Dienstleistungstätigkeiten, so prüft sie jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, diese einseitige Liberalisierung in dieses Abkommen aufzunehmen.

Art. 61

Anhänge

Die Anhänge III, IV, V, VI und VII bilden einen integralen Bestandteil dieses Kapitels.

7. Kapitel: Grenzüberschreitungen natürlicher Personen Art. 62

Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend Grenzüberschreitungen natürlicher Personen einer Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

2873

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Gebiet ersterer Vertragspartei einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.

Anmerkung: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit im Gegensatz zu anderen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 63

Allgemeine Grundsätze

1. Dieses Kapitel widerspiegelt die präferenzielle Handelsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, den Wunsch der Vertragsparteien nach Erleichterung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und nach Errichtung transparenter Kriterien und Verfahren für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen sowie die Notwendigkeit, in beiden Vertragsparteien den Grenzschutz zu gewährleisten und die inländischen Arbeitskräfte und die Dauerbeschäftigung zu schützen.

2. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen betreffend die Bestimmungen dieses Kapitels in Übereinstimmung mit Absatz 1 und insbesondere schnell an, um eine unangemessene Schmälerung oder Verzögerung von Warenverkehr, Dienstleistungshandel oder Ausführung von Investitionstätigkeiten nach diesem Abkommen zu vermeiden.

Art. 64

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei: (a) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder (b) in Bezug auf die Schweiz: (i) Staatsangehöriger der Schweiz ist; oder (ii) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die im Gebiet der Schweiz ein Dienstleistungserbringer ist.

Art. 65

Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt

1. Jede Vertragspartei gewährt natürlichen Personen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den betreffenden Gesetzen und Vorschriften ersterer Vertragspartei sowie nach den Bedingungen der in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt.

2874

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, die von ihren zuständigen Behörden für die Behandlung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken erhoben werden, in einem Bezug zu den damit verbundenen Kosten stehen.

Art. 66

Bereitstellung von Informationen

1. Jede Vertragspartei macht Informationen in Bezug auf natürliche Personen, die von ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforderlichen Informationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten.

2. Informationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere: (a) in Bezug auf Japan: in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Einreise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist: (i) Visa und Eignungsbescheinigungen; (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbescheinigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden; und (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und (b) in Bezug auf die Schweiz: in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen der Schweiz erfasst werden: (i) alle Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien; (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilligungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden; und (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts und der Arbeitsbewilligung sowie deren Erteilung.

3. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweckdienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen nach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, zur Verfügung.

4. Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurchführbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderungen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere 2875

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die Informationen nach Absatz 2 einholen können.

5. Jede Vertragspartei macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zugänglich.

Art. 67

Schnelle Anmeldeverfahren

1. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behandeln Anträge auf Einreiseund vorübergehende Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen oder Eignungsbescheinigungen, die für natürliche Personen der anderen Vertragspartei eingereicht werden, sowie Anträge auf deren Erneuerung unverzüglich.

2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für die Bearbeitung des Antrags zusätzliche Informationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, so sind sie bestrebt, die Antragstellerin oder den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen.

3. Auf Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die zuständigen Behörden der Vertragspartei bestrebt, ohne unangemessene Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags zu geben.

4. Nachdem der Entscheid gefällt ist, sind die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bestrebt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligung oder Eignungsbescheinigung ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis des Antrags mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die Aufenthaltsdauer und alle anderen Bedingungen.

Art. 68

Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften

Dieses Abkommen auferlegt mit Ausnahme dieses Kapitels sowie der Kapitel 1, 14 und 16 keiner Vertragspartei Pflichten in Bezug auf Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften.

Art. 69

Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 55 und 56 mutatis mutandis.

2876

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

8. Kapitel: Elektronischer Handel Art. 70

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel den elektronischen Handel, einschliesslich von Waren und Dienstleistungen, betreffen.

Art. 71

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen Wirtschaftswachstum und -gelegenheiten, die sich aus der steigenden Nutzung des elektronischen Handels im Waren- und Dienstleistungshandel unter anderem besonders für Betriebe und Konsumenten ergeben, die Bedeutung, Hemmnisse zu seiner Nutzung und Entwicklung zu vermeiden, und die Notwendigkeit, ein Umfeld des Vertrauens in seine Nutzung zu schaffen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen den Grundsatz der technologischen Neutralität in dem Sinne, dass die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel nicht zwischen unterschiedlichen technologischen Mitteln unterscheiden, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird.

3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 2., 6., 9. oder 11. Kapitel hat jedes andere Kapitel vor diesem Kapitel nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang.

4. Dieses Kapitel gilt nicht für: (a) das öffentliche Beschaffungswesen; (b) Subventionen gemäss dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; und (c) fiskalische Massnahmen.

Art. 72

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «digitale Erzeugnisse» Erzeugnisse wie Computerprogramme, Texte, Pläne, Muster, Videos, Bilder und Klangaufnahmen sowie alle Kombinationen daraus, die digital kodiert sind und elektronisch übermittelt werden; Anmerkung 1: Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen digitale Erzeugnisse jene nicht, die auf einem Trägermedium festgelegt sind. Digitale Erzeugnisse, die auf einem Trägermedium festgelegt sind, sind Gegenstand des 2. Kapitels.

Anmerkung 2: Für die Zwecke dieses Kapitels sind digitale Erzeugnisse solche, die für den kommerziellen Verkauf oder Vertrieb hergestellt werden.

(b) bedeutet «elektronisches Zertifikat» eine elektromagnetische Aufzeichnung, die zur Zertifizierung des Umstands erstellt wird, dass die Mittel, die zur Bestätigung der Erstellung einer elektronischen Signatur durch einen Nutzer eingesetzt werden, diesem Nutzer zugeordnet sind; 2877

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(c) bedeutet «elektronische Signatur» eine Massnahme, die in Bezug auf Informationen, die in einer elektromagnetischen Aufzeichnung festgehalten werden können, ergriffen wird und folgende beiden Anforderungen erfüllt: (i) dass die Massnahme angibt, dass diese Informationen von einer Person bestätigt worden sind, welche die Massnahme ergriffen hat; und (ii) dass die Massnahme bestätigt, dass diese Informationen nicht verändert worden sind; (d) bedeuten «Parteien einer elektronischen Transaktion» mindestens je eine Partei in jeder Vertragspartei, die an einer elektronischen Transaktion beteiligt sind oder in einem elektronischen Austausch stehen, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist; (e) bedeuten «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die ausgefüllt werden müssen: (i) durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen; oder (ii) durch einen Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Dienstleistungshandel; und Anmerkung: Für die Zwecke dieses Kapitels hat «Dienstleistungshandel» dieselbe Bedeutung wie «Dienstleistungshandel» gemäss Artikel 44 Buchstabe (t).

(f) bedeutet «elektronisch übermittelt» die Übermittlung mittels jeglicher elektromagnetischen Vorrichtung.

Art. 73

Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, nicht anders bestimmt, darf keine Vertragspartei: (a) Massnahmen ergreifen, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die weniger günstig sind als diejenige, die sie ihren gleichen digitalen Erzeugnissen gewährt. Identifiziert eine Vertragspartei eine solche Massnahme, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen wurde und von der anderen Vertragspartei beibehalten wird, so ist die andere Vertragspartei bestrebt, diese Massnahme zu beseitigen; und (b) Massnahmen ergreifen oder beibehalten, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung gewähren als diejenige, die sie gleichen digitalen Erzeugnissen einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Bei Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 legt jede Vertragspartei nach Treu und Glauben fest, ob ein digitales Erzeugnis ein digitales Erzeugnis der einen Vertragspartei, der anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei ist. Diese Festlegung erfolgt auf transparente, objektive, angemessene und billige Weise.

3. Jede Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, wie sie bei der Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 den Ursprung eines digitalen Erzeugnisses festlegt.

2878

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

4. Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Organisationen und Foren zusammen, um die Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Ursprungs eines digitalen Erzeugnisses mit dem Ziel zu fördern, die Aufnahme solcher Kriterien in dieses Abkommen zu erwägen.

5. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Art. 74

Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Massnahmen zum elektronischen Handel elektronisch übermittelte Dienstleistungen gegenüber der Erbringung gleicher Dienstleistungen durch andere Mittel nicht diskriminieren.

Art. 75

Marktzugang

Sofern nicht in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, anders bestimmt, ergreift oder behält keine Vertragspartei Massnahmen bei, die den elektronischen Handel unangemessen verhindern oder einschränken.

Art. 76

Zölle

1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zukommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandelsorganisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen.

2. Im Zusammenhang mit Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien nach Absatz 46 der Ministererklärung von Hongkong vom Dezember 2005 ihre gängige Praxis, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben.

Art. 77

Innerstaatliche Regelungen

Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Massnahmen, die den elektronischen Handel betreffen, transparent, objektiv, angemessen und unparteiisch angewendet werden und nicht belastender sind als erforderlich.

Art. 78

Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste

1. Keine Vertragspartei führt für elektronische Signaturen eine Gesetzgebung ein oder behält sie bei, die: (a) den Parteien einer elektronischen Transaktion untersagt, gemeinsam die für diese Transaktion oder den elektronischen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, angemessenen Methoden für die elektronische Signatur festzulegen;

2879

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(b) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, vor Gericht die Gelegenheit zum Beweis zu haben, dass ihre elektronische Transaktion oder der elektronische Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, mit allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektronischer Signaturen vereinbar ist; oder (c) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, das Gericht zu wählen, vor das sie eine Streitigkeit in Bezug auf die Transaktion bringen.

2. Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Vertragspartei fordern, dass für eine bestimmte Kategorie von elektronischer Transaktion oder elektronischem Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, die elektronische Signatur gewisse Leistungsnormen erfüllen muss, die auf einem besonderen elektronischen Zertikat beruhen, das von einem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wird, falls diese Erfordernis: (a) einem berechtigten Politikziel dient; und (b) wesentlich mit der Erreichung dieses Ziels verbunden ist.

3. Dieser Artikel gilt nicht für eine Transaktion oder einen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, falls es nach den Gesetzen und Vorschriften beider Vertragsparteien nicht erlaubt ist, eine solche Transaktion elektronisch zu tätigen.

4. Jede Vertragspartei ist in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten bestrebt, für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem Recht der anderen Vertragspartei akkreditiert oder anerkannt worden sind, die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren zu erleichtern.

Art. 79

Papierlose Handelsverwaltung

1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, alle Handelsverwaltungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.

2. Jede Vertragspartei ist bestrebt, elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen.

3. Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Formen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu erhöhen.

Art. 80

Schutz von Online-Konsumenten

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Einführung und Beibehaltung sowohl von transparenten und wirksamen Konsumentenschutzmassnahmen für den elektronischen Handel als auch von Massnahmen zukommt, die der Entwicklung des Konsumentenvertrauens förderlich sind.

2880

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden, die für den Konsumentenschutz bei Tätigkeiten in Bezug auf den elektronischen Handel im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel zuständig sind, zur Verbesserung des Konsumentenschutzes.

3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung: (a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten von Konsumenten des elektronischen Handels einzuführen oder beizubehalten; und (b) bei der Entwicklung solcher Massnahmen internationale Normen und Kriterien zu berücksichtigen.

Art. 81

Beteiligung des Privatsektors

1. Jede Vertragspartei ist zur Förderung des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien bestrebt, sicherzustellen, dass der Regulierungsrahmen zum elektronischen Handel eine durch die Wirtschaft bestimmte Entwicklung des elektronischen Handels unterstützt.

2. Jede Vertragspartei ermutigt zur Unterstützung des elektronischen Handels den Privatsektor zur Selbstregulierung, einschliesslich durch Verhaltenskodizes, Richtlinien und Vollzugsmechanismen, Art. 82

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erkennung und Überwindung von Hindernissen, die sich bei der Nutzung des elektornischen Handels insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel ergeben, zusammen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich um Informations- und Erfahrungsaustausch, einschliesslich zu Gesetzen, Vorschriften und guten Praktiken im Bereich des elektronischen Handels in Zusammenhang unter anderem mit: (a) Datenschutz; (b) dem Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Mitteilungen über das Internet, wie zum Beispiel übermittelte E-Mails; (c) dem Konsumentenvertrauen im elektronischen Handel; (d) Online-Sicherheit; (e) geistigem Eigentum; (f) E-Government; und (g) den guten Sitten, insbesondere der Moral junger Generationen.

3. Jede Vertragspartei ermutigt mit ihren verfügbaren und bereits bestehenden Mitteln die Tätigkeiten von nicht gewinnorientierten Organisationen in dieser Vertragspartei, die auf die Förderung des elektronischen Handels ausgerichtet sind, einschliesslich des Informations- und Meinungsaustauschs.

2881

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

4. Soweit sinnvoll, arbeiten die Vertragsparteien in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren mit, um zur Entwicklung des internationalen Rahmens für den elektronischen Handel beizutragen.

Art. 83

Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 22, 55 und 56 mutatis mutandis.

9. Kapitel: Investitionen Art. 84

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investoren der anderen Vertragspartei und auf deren Investitionen im Gebiet ersterer Vertragspartei beschliesst oder beibehält.

2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel auch für Massnahmen gilt, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investitionen beschliesst oder beibehält, die im Gebiet ersterer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden sind.

3. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 6. Kapitel in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen, hat im Umfang der Unvereinbarkeit das 6. Kapitel Vorrang.

Art. 85

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Unternehmen» ein nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründetes oder errichtetes Gebilde, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, anderer Gesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und anderer Vereinigungen; (b) bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird; (c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere: (i) ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens; (ii) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen, einschliesslich daraus abgeleiteter Rechte; (iii) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten, einschliesslich anderer daraus abgeleiteter Rechte; (iv) Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; 2882

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(v) Immaterialwerte wie Rechte an geistigem Eigentum und Goodwill; (vi) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Kultivierung, Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen; (vii) Rechte aus Verträgen, einschliesslich Verträgen für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Betriebs-, Herstellungs- und Einnahmenbeteiligungsverträgen; und (viii) jedes andere materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Pfande; Ein Wechsel in der Form des Vermögenswerts lässt dessen Eigenschaft als Investition unberührt; (d) bedeuten «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung von Investitionen; (e) bedeutet «getätigte Investition» eine Investition, die ein Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtet, erworben oder erweitert hat; (f) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird; (g) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»: (i) eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei: (A) in Bezug auf Japan Staatsangehöriger Japans ist; oder (B) in Bezug auf die Schweiz: (aa) Staatsangehöriger der Schweiz ist; oder (bb) das Recht zur ständigen Niederlassung besitzt; oder (ii) ein nach geltendem Recht der Vertragspartei gegründetes oder errichtetes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die oder das dabei ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Investition zu tätigen oder getätigt hat; und (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird.

Art. 86

Allgemeine Behandlung und Schutz

1. Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch ungerechtfertigte oder willkürliche Massnahmen 2883

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung solcher Investitionen.

2. Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung der Investition verlassen durfte.

Art. 87

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf deren Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.

Art. 88

Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf ihre Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.

2. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Behandlung nach Absatz 1 nicht eine Behandlung einschliesst, die Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Nichtvertragspartei nach anderen internationalen Abkommen gewährt wird.

3. Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen durch Abschluss oder Änderung eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, das eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorsieht, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, eine solche Behandlung Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren. Jede solche von einer Vertragspartei gewährte Behandlung ist der anderen Vertragspartei ohne Verzug zu notifizieren, und die erstere Vertragspartei ist bestrebt, Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als diejenige, die sie nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt. Erstere Vertragspartei tritt auf Ersuchen letzterer Vertragspartei in Verhandlungen ein, um in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt wird.

Art. 89

Transfers

1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzug und frei in ihr und aus ihrem Gebiet überwiesen werden können. Zu diesen Transfers zählen insbesondere:

2884

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investitionen; (b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen; (c) Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistet werden; (d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investitionen; (e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde; (f) Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und (g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben.

2. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechselkurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer Vertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit: (a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz; (b) Ausgabe, Handel oder Verkehr mit Wertpapieren; (c) Straftaten und der Wiedererlangung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs; (d) Meldungen oder Aufzeichnungen von Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder (e) der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gerichtlichen Verfahren.

Art. 90

Vorbehalte

1. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für: (a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu Anhang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird; (b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbarkeit der Massnahme mit den Artikeln 87, 88 und 96 nicht vermindert; und

2885

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(c) jede Massnahme, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält, soweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, 88 und 96 unvereinbar sind.

2. Bei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentlichen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen.

3. Keine Vertragspartei fordert nach einer Massnahme, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der anderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, eine Investition zu verkaufen oder anderweitig zu veräussern, die zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht.

4. Im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, um den Umfang der Vorbehalte allenfalls zu verringern oder sie aufzuheben.

5. Eine Vertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.

6. Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Artikel 3­5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die von den Ausnahmen zu oder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPSAbkommens erfasst wird.

7. Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für eine Massnahme, die eine Vertragspartei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.

Art. 91

Enteignung und Entschädigung

1. Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) entspricht, ausser: (a) für einen Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt; (b) auf nichtdiskriminierende Weise; (c) nach ordentlichem Verfahren; und (d) gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung nach den Absätzen 2­4.

2. Der Entschädigungsbetrag entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition zum Zeitpunkt, da die Enteignung durchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der angemessene Marktwert widerspiegelt keine 2886

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Änderung des Marktwerts, die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

3. Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteignungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs, der zum Zeitpunkt der Enteignung gilt, in frei konvertierbare Währungen wechselbar.

4. Unbeschadet von Artikel 94 hat der von der Enteignung betroffene Investor das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels von einem Zivil- oder Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.

Art. 92

Behandlung im Konfliktfall

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, die bezüglich ihrer Investitionen in ihrem Gebiet Verlust oder Schaden als Folge eines bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse in ihrem Gebiet erlitten haben, in Bezug auf Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder andere Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder denen einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Jede im Rahmen einer Regelung nach Absatz 1 geleistete Zahlung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs in frei konvertierbare Währungen wechselbar.

Art. 93

Subrogation

Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantieoder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.

Art. 94

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Investitionsstreitigkeit» eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, der Verlust oder Schaden wegen oder als Folge eines angeblichen Verstosses ersterer Vertragspartei gegen eine Verpflichung nach diesem Kapitel bezüglich des Investors oder dessen Investition erlitten hat. Dieser Artikel gilt nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens stattgefunden haben.

2887

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Auf Begehren des Investors ist jede Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich durch Konsultationen zwischen dem Investor und der betreffenden Vertragspartei (nachfolgend in diesem Artikel gemeinsam als «die Streitparteien» bezeichnet) beizulegen.

3. Kann die Investitionsstreitigkeit nicht innert sechs Monaten ab dem schriftlichen Begehren des Investors, Konsultationen abzuhalten, beigelegt werden, so kann dieser Investor die Investitionsstreitigkeit in einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren von den folgenden Institutionen oder nach den folgenden Regeln beurteilen lassen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (nachfolgend in diesem Artikel als «ICSID» bezeichnet), welches durch das am 18. März 196515 in Washington abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; (b) den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, falls eine der Vertragsparteien, nicht aber beide, dem ICSID-Übereinkommen angehört; oder (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach den am 28. April 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Investitionsstreitigkeit in Bezug auf eine getätigte Investition einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet.

5. Unbeschadet von Absatz 4 kann keine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichsoder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor vom erlittenen Verlust oder Schaden nach Absatz 1 erstmals erfahren hat oder hätte erfahren müssen, wobei der frühere Zeitpunkt gilt.

6. Ein an der Streitigkeit beteiligter Investor kann die Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreiten, falls: (a) dieser Investor kein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat; oder (b) dieser
Investor ein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat und die Investitionsstreitigkeit von einem solchen Verfahren zurückzieht. Für den Rückzug wird eine schriftliche Verzichtserklärung dem schriftlichen Begehren auf ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren beigelegt, mit dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor auf jedes Recht verzichtet, vor einem Gerichtshof, einem 15

SR 0.975.2

2888

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verfahren bezüglich jedes angeblichen Verstosses gegen dieses Kapitel einzuleiten oder fortzuführen.

Es besteht Einvernehmen, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor während eines hängigen Vergleichs- oder Schiedsverfahrens vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Klage erheben oder weiterführen kann, die auf einstweilige Unterlassung geht und nicht die Leistung von Schadenersatz einbezieht, falls die Klage allein zur Wahrung der Rechte und Interessen dieses Investors anhängig gemacht wird.

7. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt, findet das Schiedsverfahren in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 195816 in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.

8. Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Enthält die Investitionsstreitigkeit einen Anspruch, der auf Artikel 86 Absatz 2 gründet, so entscheidet das Schiedsgericht über diesen Anspruch in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und: (a) den im entsprechenden Investitionsvertrag festgehaltenen Rechtsregeln oder anderen Rechtsregeln, welche die Streitparteien vereinbaren; oder (b) in Ermangelung von Rechtsregeln nach Buchstabe (a): (i) den anwendbaren Regeln des Völkerrechts; und (ii) dem Recht des Beklagten, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts.

9. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage, nachdem eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, der anderen Vertragspartei diese Investitionsstreitigkeit und bedient sie mit Kopien aller im Schiedsverfahren eingereichten Rechtsschriften.

10. Auf schriftliche Mitteilung an die Streitparteien hin kann die Vertragspartei, die an der Streitigkeit nicht beteiligt ist, dem Schiedsgericht Eingaben zu einer Frage der Auslegung dieses Kapitels machen.

11. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei darf zu ihrer Verteidigung nicht ihre Immunität oder die Tatsache geltend machen, dass der an der Streitigkeit beteiligte Investor kraft
Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrag eine Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird, die den erlittenen Verlust oder Schaden vollumfänglich oder teilweise abdeckt.

12. Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Investitionstreitigkeit, die einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass 16

SR 0.277.12

2889

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei den erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen für den Zweck dieses Absatzes nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes.

13. Der Schiedsentscheid ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird ohne Verzug in Übereinstimmung mit dem Recht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vollstreckt.

Art. 95

Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1. In Bezug auf die Tätigung von Investitionen gelten mutatis mutandis die Artikel XIV und XIVbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

2. Artikel XIVbis Absatz 1 GATS gilt mutatis mutandis auch für getätigte Investitionen.

3. Dieser Artikel gilt nicht für die Artikel 86 Absatz 1, 91 und 92.

4. Trifft eine Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten der Massnahmen oder so rasch als möglich danach Folgendes: (a) den von der Massnahme betroffenen Sektor und Teilsektor oder die betroffene Tätigkeit; (b) die von der Massnahme betroffene Verpflichtung oder die von der Massnahme betroffenen Bestimmungen dieses Abkommens; (c) die gesetzliche Grundlage der Massnahme; (d) eine knappe Beschreibung der Massnahme; und (e) den Zweck der Massnahme.

Art. 96

Verbot von Leistungsauflagen

Für die Zwecke dieses Kapitels wird hiermit der Anhang zum Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 97

Befristete Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Eine Vertragspartei kann beschränkende Massnahmen bezüglich grenzüberschreitender Kapitaltransaktionen und bezüglich Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten: (a) bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzsstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten; oder 2890

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(b) in ausserdentlichen Fällen, in denen der Kapitalverkehr der makroökonomischen Politik, insbesondere der Geld- und Wechselkurspolitik, schwerwiegende Probleme bereitet oder zu bereiten droht.

3. Beschränkende Massnahmen, die eine Vertragspartei nach Absatz 2 beschliesst oder beibehält: (a) gewährleisten, dass Investoren der anderen Vertragspartei ebenso günstig behandelt werden wie jene von Nichtvertragsparteien; (b) sind vereinbar mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds; (c) gehen nicht über das für den Umgang mit den Umständen nach Absatz 2 erforderliche Mass hinaus; (d) sind befristet und werden aufgehoben, sobald es die Verhältnisse erlauben; (e) werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert; und (f) vermeiden eine unnötige Schädigung von Geschäfts-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei.

4. Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei als Partei des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds geniesst und eingegangen ist, verändert.

Art. 98

Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.

Art. 99

Besondere Formalitäten

Artikel 87 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zu beschliessen oder beizubehalten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei besondere Formalitäten wie die Einhaltung von Anforderungen bei der Wohnsitzeintragung vorschreibt, sofern solche Formalitäten den von ersterer Vertragspartei eingeräumten Schutz von Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investion nach diesem Kapitel nicht materiell beeinträchtigen.

Art. 100

Fiskalische Massnahmen

1. Folgende Bestimmungen gelten für fiskalische Massnahmen jeder Vertragspartei: (a) die Artikel 87 und 88; und (b) Artikel 91, soweit solche fiskalischen Massnahmen eine Enteignung nach Absatz 1 jenes Artikels darstellen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) wird Artikel XIV Buchstaben (d) und (e) GATS hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2891

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

3. Eine Vertragspartei kann sich bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien fällt, nicht auf Artikel 87 berufen.

4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) gilt Artikel 94 nicht bezüglich fiskalischer Massnahmen.

5. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Artikel 94 bezüglich fiskalischer Massnahmen.

Art. 101

Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen

Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Investitionstätigkeiten durch die Lockerung von innerstaatlichen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen oder die Abschwächung von Arbeitsnormen zu fördern. Diesbezüglich sollte keine Vertragspartei als Anreiz für Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Investitionen in ihrem Gebiet auf solche Massnahmen oder Normen verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen.

Art. 102

Überprüfung

1. Im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima und die Investitionsflüsse zwischen ihren Gebieten.

2. Die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Absatz 1 schliesst die Überprüfung von Massnahmen ein, die eine Vertragspartei gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe (c) beschliesst oder beibehält.

10. Kapitel: Wettbewerb Art. 103

Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken

1. In Anerkennung, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile der Handelsund Investitionsliberalisierung zunichte machen oder schmälern und das wirksame Funktionieren ihres Markts behindern können, trifft jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die ihrer Ansicht nach geeigneten Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken.

2. Diese Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit getroffen.

3. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken» alle Verhaltensweisen oder Transaktionen, für die nach den Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften der Vertragsparteien Strafen, Sanktionen oder andere Abhilfen vorgesehen sind. Sie umfassen insbesondere:

2892

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(a) private Monopolbildung, ungerechtfertigte Handelsbeschränkung und unlautere Handelspraktiken nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften von Japan; und (b) gesetzeswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gesetzeswidrige Praktiken von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften der Schweiz.

Art. 104

Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken

1. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen ihrer jeweiligen verfügbaren Ressourcen zusammen, um durch die Entwicklung einer Zusammenarbeitsbeziehung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einen Beitrag zum wirksamen Vollzug von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei zu leisten, und vermeiden oder verkleinern auf diese Weise in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.

2. Einzelheiten und Verfahren der Zusammenarbeit nach diesem Artikel werden im 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens ausgeführt.

Art. 105

Konsultationen

Nach Durchlaufen aller anwendbaren Verfahren nach Artikel 104 kann eine Vertragspartei, nach deren Ansicht aufgrund einer wettbewerbswidrigen Praxis Handelsbeeinträchtigungen verbleiben, die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuss zur Beseitigung solcher Handelsbeeinträchtigungen ersuchen. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss: (a) untersuchen nicht die Angemessenheit des Wettbewerbsrechtsvollzugs durch die Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien; und (b) verletzen nicht die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse.

Art. 106

Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels

1. Artikel 5 Absatz 1 und das 14. Kapitel gelten nicht für dieses Kapitel.

2. Das 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zum Informationsaustausch nach diesem Kapitel, einschliesslich des Austauschs vertraulicher Informationen.

2893

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

11. Kapitel: Geistiges Eigentum Art. 107

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz von geistigem Eigentum, fördern die Wirksamkeit und Transparenz in der Verwaltung ihres jeweiligen Schutzsystems für geistiges Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur angemessenen und wirksamen Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.

2. «Geistiges Eigentum» nach diesem Kapitel bedeutet alle Kategorien von geistigem Eigentum: (a) die Gegenstand der Artikel 114­121 sind; und/oder (b) die vom TRIPS-Abkommen und/oder den einschlägigen internationalen Abkommen, auf die das TRIPS-Abkommen verweist, erfasst werden.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Pflichten nach internationalen Abkommen zu geistigem Eigentum, denen bei Inkrafttreten dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören, sowie nach jeder für beide Vertragsparteien Geltung erlangenden Änderung dieser Abkommen zu erfüllen, einschliesslich: (a) des TRIPS-Abkommens; (b) der in Paris am 20. März 1883 abgeschlossenen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967, gemäss der Änderung vom 28. September 1979 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet); (c) des in Washington am 19. Juni 1970 abgeschlossenen Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 28. September 1979, geändert am 3. Februar 1984 und am 3. Oktober 2001; (d) des in Strassburg am 24. März 1971 abgeschlossenen Strassburger Abkommens über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente, gemäss der Änderung vom 28. September 1979; (e) des am 28. April 1977 in Budapest abgeschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, revidiert am 26. September 1980; (f) der Fassung von 1991 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1991» bezeichnet);

2894

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(g) des in Madrid am 27. Juni 1989 abgeschlossenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert am 3. Oktober 2006; (h) des in Genf am 27. Oktober 1994 abgeschlossenen Markenrechtsvertrags; (i)

des in Nizza am 15. Juni 1957 abgeschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrikoder Handelsmarken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geändert am 28. September 1979;

(j)

des in Madrid am 14. April 1891 abgeschlossenen Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren;

(k) der in Bern am 9. September 1886 abgeschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928, in Brüssel am 26. Juni 1948, in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Paris am 24. Juli 1971, geändert am 28. September 1979 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet); (l)

des in Rom am 26. Oktober 1961 abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachfolgend als «Rom-Abkommen» bezeichnet);

(m) des in Genf am 29. Oktober 1971 abgeschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger; (n) des in Genf am 20. Dezember 1996 abgeschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrags; und (o) des in Genf am 20. Dezember 1996 abgeschlossenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet).

4. In gemeinsamer Anerkennung der Bedeutung der folgenden multilateralen Abkommen für die internationalen Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist jede Vertragspartei bestrebt, die folgenden multilateralen Abkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, soweit sie ihnen nicht bereits angehört: (a) Patentrechtsvertrag, abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000; (b) Vertrag von Singapur zum Markenrecht, abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006; und (c) Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz am 2. Juli 1999.

2895

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 108

Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.

2. Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 109 besitzt der Begriff «Staatsangehöriger» dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Abkommen und schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

Art. 109

Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.

2. Absatz 1 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.

Art. 110

Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten

Für eine wirksame Anwendung des Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei angemessene Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz ihrer Verwaltungsverfahren, die geistiges Eigentum betreffen.

Art. 111

Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum

1. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder Eintragung des Rechts voraus, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung oder Eintragung eines Rechts an geistigem Eigentum als innerstaatliche oder internationale Anmeldung nach den anwendbaren internationalen Abkommen eingereicht wird, und vorbehältlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung des Rechts der Gewährung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist förderlich sind, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.

2. Jede Vertragspartei macht ihre Praxis in Bezug auf die Bezeichnung von Erzeugnissen und Dienstleistungen in der im Rahmen der Markenanmeldungen angemeldeten Klassen so transparent wie möglich.

2896

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 112

Transparenz

Für die weitere Förderung der Transparenz bei der Anwendung ihres Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei die nach ihren Gesetzen und Vorschriften möglichen geeigneten Massnahmen für: (a) die Veröffentlichung von Informationen zu: (i) Anmeldungen für Patente und Gewährung von Patenten; (ii) Eintragungen von Gebrauchs- und gewerblichen Mustern; (iii) Eintragungen von Marken und Anmeldungen hierfür; (iv) Eintragungen von Layout-Designs integrierter Schaltkreise; und (v) Eintragungen von Pflanzenzüchtungen und Anmeldungen hierfür, und macht die dazu in den Akten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich; (b) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu Anträgen an die zuständigen Behörden für die Aussetzung der Freigabe von Erzeugnissen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, als Grenzmassnahme; und (c) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu ihren Bemühungen, eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, sowie von anderen Informationen in Bezug zu ihrem Schutzsystem für geistiges Eigentum.

Art. 113

Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für den Schutz von geistigen Eigentum zu verbessern, einschliesslich der Aufklärung und Informationen über den Nutzen von geistigem Eigentum sowie die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Art. 114

Urheberrechte und verwandte Rechte

1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften den Urhebern von Werken und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen.

2. Zusätzlich zum Schutz nach Absatz 1 gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5 und 6 WPPT.

3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Sendeunternehmen in der Vertragspartei wenigstens das ausschliessliche Recht besitzt, die folgenden Handlungen zu erlauben: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die drahtge2897

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

bundene oder drahtlose Zurverfügungstellung ihrer Sendungen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie dem Publikum an Orten und zu Zeiten individueller Wahl zugänglich sind.

4. Jede Vertragspartei kann in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen wie in Artikel 16 WPPT, soweit solche Beschränkungen und Ausnahmen mit dem Rom-Abkommen vereinbar sind.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.

6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.

7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen oder visuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder durch audiovisuelle Mittel aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für Werke gewährte allgemeine Schutzdauer für die Lebenszeit des Urhebers und mindestens 50 Jahre über seinen Tod hinaus gilt.

9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer für verwandte Rechte sowie für Urheberrechte, deren Schutzdauer auf anderer Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet wird, mindestens 50 Jahre beträgt: (a) für Werke: nach der erlaubten Veröffentlichtung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Werks; (b) für Tonträger: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Festlegung des Tonträgers nicht zu einer solchen Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Festlegung; (c) für
Darbietungen: nach der Darbietung; oder (d) für Sendungen: nach der Sendung.

10. Für gewisse Werkkategorien sehen die Vertragsparteien vor, dass die Schutzdauer das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre über seinen Tod hinaus umfasst oder mindestens 70 Jahre nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 70 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung.

2898

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss den Artikeln 7 und 7bis der Berner Übereinkunft gelten.

12. Jede Vertragspartei stellt für Inhaber des Urheberrechts der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Wahrung und die Ausübung von Urheberrechten eine nichtdiskriminierende Behandlung unabhängig davon sicher, ob solche Urheberrechte nach dem geltenden Recht ersterer Vertragspartei eingetragen sind oder nicht.

Art. 115

Marken

1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensionaler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schutzes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPOGeneralversammlung verabschiedet worden ist.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist.

5. Absatz 4 gilt auch, wenn
lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische 2899

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.

Art. 116

Gewerbliche Muster

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gewerbliche Muster ein angemessener und wirksamer Schutz vorgesehen ist, einschliesslich für Muster von Teilen einer Ware.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters das Recht besitzt, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.

3. Absatz 2 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das ein geschütztes gewerbliches Muster nach den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei verleiht.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die verfügbare Schutzdauer mindestens 20 Jahre beträgt.

Art. 117

Patente

1. Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder um Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie, erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb der Vertragspartei zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.

3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: (a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren, nicht aber Erzeugnisse, die aus einer Substanz oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in solchen Methoden bestehen; und

2900

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(b) Pflanzen- und Tierzüchtungen mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschliessliche Rechte verleiht: (a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr des Erzeugnisses; und (b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.

5. Jede Vertragspartei soll für ein Patent, das für eine Erfindung bezüglich Arzneioder Pflanzenschutzmitteln gewährt wird, nach den Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften eine ergänzende Schutzdauer für den Zeitraum vorsehen, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann.

6. Für die Zwecke von Absatz 5: (a) bedeutet «ergänzende Schutzdauer» für Japan die Erstreckung der Patentschutzdauer und für die Schweiz die Dauer, die im ergänzenden Schutzzertifikat festgehalten wird; (b) bedeutet «Marktzulassung» die Zulassung oder jede andere Verfügung der zuständigen Behörden nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei mit dem Zweck, die Sicherheit und gegebenenfalls die Wirksamkeit von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; und (c) beträgt die Länge der ergänzenden Schutzdauer: (i) für Japan dieselbe Verlängerungsdauer, um die der Patentinhaber nachsucht, sofern die ausgleichende Schutzdauer nicht grösser ist als entweder der Zeitraum, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann, oder als die Höchstdauer nach den Gesetzen und Vorschriften Japans. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens ist diese Höchstdauer im entsprechenden Gesetz Japans auf fünf Jahre festgesetzt; und (ii) für die Schweiz die Zeit zwischen der Einreichung
der Patentanmeldung bis zur Marktzulassung für das Erzeugnis, abzüglich fünf Jahren.

Die maximale ergänzende Schutzdauer beträgt mindestens fünf Jahre.

Art. 118

Pflanzenzüchtungen

Jede Vertragspartei sieht für Pflanzenzüchtungen aller Pflanzengattungen und -arten dasselbe Schutzniveau vor wie nach dem UPOV-Übereinkommen 1991.

2901

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 119

Geografische Angaben und verwandte Angaben

1. Jede Vertragspartei stellt für geografische Angaben und verwandte Angaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel angemessenen und wirksamen Schutz sicher.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und (b) bedeuten «verwandte Angaben»: (i) Angaben in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Dienstleistung, die den Namen eines geografischen Ortes einer Vertragspartei enthalten oder aus diesem bestehen (nachfolgend in diesem Artikel als «Dienstleistungsangaben» bezeichnet); und (ii) den Landesnamen einer Vertragspartei, den Namen eines Schweizer Kantons, Wappen, Fahnen sowie andere Hoheitszeichen von Staat oder Regionen.

3. (a) In Bezug auf geografische Angaben sieht jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien Folgendes untersagen können: (i) die Verwendung von Elementen in der Bezeichnung oder der Aufmachung eines Erzeugnisses, die auf eine hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses die Öffentlichkeit irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Ort als dem wahren Ursprungsort hat; (ii) jede Verwendung, die einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt; und (iii) jede Verwendung einer geografischen Angabe von Weinen oder Spirituosen zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen, die ihren Ursprung nicht am Ort haben, auf den die fragliche Angabe hinweist.

Anmerkung: Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, als setze er bestehende Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Ziffer (iii) ausser Kraft.

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Ziffer (iii) den Vollzug durch Verwaltungsakte statt durch Gerichtsverfahren vorsehen.

(b) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass Dienstleistungsangaben in einer Weise verwendet werden, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.

(c) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons zur Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung in einer Weise verwendet wird,

2902

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.

(d) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geografische Angaben, Dienstleistungsangaben, der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons verwendet werden, selbst wenn der wahre Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder wenn sie in der Übersetzung verwendet oder von Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imitation», «Methode» oder analogen Ausdrücken begleitet werden, falls eine solche Verwendung unter die Buchstaben (a)­(c) fällt. Dieser Buchstabe gilt auch für Fälle, in denen ein grafisches Symbol auf einen geografischen Ort einer Vertragspartei verweist und für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.

(e) (i)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografischen Angabe enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht im angegebenen Gebiet haben, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Erzeugnisse in der Vertragspartei der Situation nach Buchstaben (a)(i), (a)(iii) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (a)(i) oder (a)(iii) anwendbar ist.

(ii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine Dienstleistungsangabe, den Landesnamen einer Vertragspartei oder den Namen eines Schweizer Kantons enthält oder daraus besteht und deren Verwendung einer Situation nach Buchstabe (b), (c) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (b) oder (c) anwendbar ist, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Marke die Öffentlichkeit nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei irreführt.

(f) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt auch in Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zur Ausfuhr bestimmt sind.

(g) (i)

Jede Vertragspartei stellt in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sicher, dass Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der anderen Vertragspartei nicht als Marken oder Bestandteile von Marken verwendet oder eingetragen werden.

(ii) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, der bestimmt, dass der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eigenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, 2903

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten ist.

(iii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen des Staates oder von Regionen der anderen Vertragspartei nicht in einer Weise verwendet werden, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.

4. In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bezüglich des nach diesem Artikel gewährten Schutzes dienen die in Anhang X von einer Vertragspartei aufgeführten Angaben unbeschadet von Verwaltungsakten oder Verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Informationsquelle, dass diese Angaben von ersterer Vertragspartei als geografische Angaben nach diesem Artikel geschützt sind.

5. (a) Die Vertragsparteien prüfen auf Gesuch einer der beiden Vertragsparteien den Anhang X im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Aktualisierung der Liste durch Aufnahme in Anhang X von geografischen Angaben, die von einer der beiden Vertragsparteien auf nationaler Ebene Schutz erhalten haben.

(b) Nach Buchstabe (a) vorgeschlagene Änderungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 2 in dieses Abkommen aufgenommen.

6. Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gilt Artikel 24 Absätze 3­9 des TRIPS-Abkommens für die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf geografische Angaben und, mutatis mutandis, auf verwandte Angaben.

Art. 120

Unlauterer Wettbewerb

1. Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor.

2. Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft, ist unlauterer Wettbewerb. Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen unlauteren Wettbewerbs: (a) alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb, den Erzeugnissen, den Dienstleistungen oder den gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers hervorzurufen; (b) falsche Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf des Geschäftsbetriebs, der Erzeugnisse, der Dienstleistungen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers herabzusetzen; (c) Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, die Öffentlichkeit über die Beschaffenheit, die Eigenschaften, 2904

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

die Brauchbarkeit oder die Menge der Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder über die Art der Herstellung der Erzeugnisse irrezuführen; (d) Handlungen, die eine Verwechslung mit den Erzeugnissen oder dem Geschäftsbetrieb einer anderen Person erzeugen durch: (i) Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb, die identisch oder ähnlich ist wie die Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb der anderen Person und unter Konsumenten und anderen Abnehmern bekannt ist; oder (ii) die Übereignung, Auslieferung, Ausstellung von Erzeugnissen unter Verwendung solcher Bezeichnungen zum Zweck von Übereignung oder Auslieferung sowie die Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel; (e) Handlungen der Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb als die eigene, die identisch oder ähnlich ist wie die berühmte Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb einer anderen Person, oder Handlungen der Übereignung, Auslieferung, Ausstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung einer solchen Bezeichnung zum Zweck der Übereignung oder Auslieferung sowie der Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel; (f) Handlungen von Übereignung, Leasing, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung oder des Leasing, der Aus- oder Einfuhr von Erzeugnissen, die die Beschaffenheit des Erzeugnisses einer anderen Person imitieren, mit Ausnahme einer Beschaffenheit, die zur Gewährleistung der Funktionsweise des Erzeugnisses unumgänglich ist; (g) Handlungen des Rechtserwerbs oder -besitzes zur Verwendung von Domain-Namen, die identisch oder ähnlich einer besonderen Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung einer anderen Person sind, oder Handlungen der Verwendung eines Domain-Namens, in der Absicht, ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder eine andere Person zu schädigen; und (h) Handlungen eines Agenten oder Vertreters des Rechtsinhabers einer Marke, eine Marke, die mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne entsprechende Berechtigung und ohne Einverständnis des Rechtsinhabers an der Marke für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen der Marke, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; eine solche Marke zur Übereignung,
Auslieferung, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung, Auslieferung, Ein- oder Ausfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den Erzeugnissen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; oder eine solche Marke zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb» einen Namen, einen Handelsnamen, eine Handelsmarke, eine Marke oder ein Gebinde oder eine Verpackung von Erzeugnissen, verwendet in 2905

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Bezug auf das Geschäft einer Person, oder jede andere Bezeichnung für Erzeugnisse oder Geschäfte einer Person.

4. Jede Vertragspartei stellt in Überstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPSAbkommens in ihren Gesetzen und Vorschriften einen angemessenen und wirksamen Schutz für vertrauliche Informationen sicher.

Art. 121

Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren

1. Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller zur Marktzulassung von Arzneimitteln, die neue chemische Stoffe verwenden, auf Testergebnisse oder ähnliche Angaben, die der zuständigen Behörde vom Erstanmelder unterbreitet worden sind, stützen oder auf diese verweisen, und zwar für einen gewissen Zeitraum ab der Marktzulassung. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Zeitraum in den entsprechenden Gesetzen jeder Vertragspartei mindestens sechs Jahre.

2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sicher, dass Antragsteller zur Marktzulassung entweder: (a) daran gehindert werden, sich auf solche vom Erstanmelder der zuständigen Behörde unterbreitete Angaben zu stützen oder auf diese zu verweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung; oder (b) ein vollständiges Dossier von Testergebnissen unterbreiten müssen, auch in Fällen, in denen es einen früheren Antrag für dasselbe Erzeugnis gab, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung.

Art. 122

Durchsetzung ­ Allgemeines

Jede Vertragspartei ist bestrebt: (a) die Gründung von öffentlichen und/oder privaten Expertengruppen zur Behandlung von Fragen zu Fälschung und Piraterie zu fördern; und (b) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die interne Koordination zwischen ihren Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum befassen, zu verbessern und ihnen gemeinsame Vorgehen zu erleichtern.

Art. 123

Durchsetzung ­ Massnahmen an der Grenze

1. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, dass ihre Zollbehörde von Amtes wegen die Freigabe von Erzeugnissen aussetzen kann, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und Rechte (an geistigem Eigentum) verletzen, mindestens in Bezug auf Patente und, sofern in ihren Gesetzen und

2906

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Vorschriften vorgesehen, Gebrauchsmuster, sowie in Bezug auf gewerbliche Muster, Marken, Urheberrechte oder verwandte Rechte.

2. Für die Zwecke dieses Artikels: (a) schliesst «Ausfuhr» die Wiederausfuhr ein; und (b) bedeutet «Durchfuhr» vorübergehende Einfuhr und zollgebundenen Transit im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

3. Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, mit denen auf Antrag des Rechtsinhabers ihre Zollbehörde die Freigabe von Erzeugnissen aussetzt, die zur Ein- oder Ausfuhr und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und die Rechte mindestens nach Absatz 1 verletzen.

4. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug auf die Ein- oder Ausfuhr oder, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Erzeugnisse aussetzen, dem Rechtsinhaber Name und Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger und Importeur oder Exporteur der fraglichen Erzeugnisse mit. Die zuständigen Behörden teilen dem Rechtsinhaber Name und Adresse des Herstellers der fraglichen Erzeugnisse mit, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Information im Zug des Zollabfertigungsverfahrens angebracht ist.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, deren Freigabe gemäss den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die von den zuständigen Behörden für rechtsverletzend befunden wurden, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers nicht freigegeben und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften vernichtet werden.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber keine unangemessene Last aufgrund von Gebühren und Lager- und Vernichtungskosten für die Erzeugnisse zu tragen hat, deren Freigabe nach den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die für rechtsverletzend befunden wurden.

7. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, sofern angebracht und nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei zulässig, Proben der Erzeugnisse, deren Freigabe nach Absatz 3 ausgesetzt worden ist, auf seine eigenen Kosten zu analysieren.

8. Jede Vertragspartei führt
vereinfachte Verfahren ein, welche die zuständigen Behörden vorbehältlich eines Widerspruchs dagegen und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach ihren Gesetzen und Vorschriften zur Beschlagnahme oder Vernichtung der Erzeugnisse anwenden, deren Freigabe ausgesetzt worden ist.

Art. 124

Durchsetzung ­ Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber das Recht hat, vom Zuwiderhandelnden den Schadenersatz zu fordern, der als Ausgleich für den Scha2907

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

den angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.

2. Für die Zwecke dieses Artikels schliesst «Rechtsinhaber» Berechtigte ein, die nach den Gesetzen und Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb jeder Vertragspartei geschützt sind.

3. Fordert ein Rechtsinhaber vom Zuwiderhandelnden Schadenersatz als Ausgleich für den Schaden wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum, so kann ein berechneter Betrag, ob der tatsächliche Schaden berechenbar ist oder nicht, wo einschlägig, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den folgenden als die Höhe des Schadens angenommen werden: (a) die Menge der Erzeugnisse, welche die Rechte an geistigem Eigentum des Rechtshabers verletzt haben und an Dritte übergegangen sind, und die Höhe des Gewinns pro Einheit der Erzeugnisse, die vom Rechtsinhaber verkauft worden wären, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte; (b) den vom Zuwiderhandelnden durch die rechtsverletzende Handlung erzielten Gewinn; oder (c) den Betrag, den der Rechtsinhaber für die Ausübung seiner Rechte an geistigem Eigentum hätte erhalten dürfen.

4. Ist es für den Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum aufgrund der besonderen Umstände äusserst schwierig, den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden im Rahmen des nach ihren Gesetzen und Vorschriften Möglichen die Befugnis haben, den Schadensbetrag auf Grundlage der Gesamtheit der ihnen vorgelegten Beweise festzusetzen.

Art. 125

Durchsetzung ­ Strafrechtliche Abhilfemassnahmen

1. Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle folgender vorsätzlicher und gewerbsmässiger Handlungen Anwendung finden: (a) Verletzung der Rechte an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern oder Marken, Urheberrechten oder verwandten Rechten oder an Rechten in Bezug auf Pflanzenzüchtungen; (b) Verletzung der Rechte an Layout-Designs von integrierten Schaltkreisen; (c) Preisgabe von vertraulichen Informationen gemäss Artikel 120 Absatz 4 nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei; und (d) Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)­(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, und der Gebrauch von geografischen Angaben und verwandten Angaben nach Artikel 119 Absatz 3 Buchstaben (a)(i), (a)(ii), (b), (c) und (d), soweit Absatz 3 Buchstabe (a)(iii) nicht anwendbar ist, (g)(i) und (g)(iii) nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei.

2908

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Erzeugnissen, die eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe (a) oder (d) darstellt, wird von den Strafrechtsverfahren und Strafen nach Absatz 1 erfasst. Artikel 123 Absatz 2 gilt für diesen Absatz.

3. Jede Vertragspartei sieht, soweit von ihren Gesetzen und Vorschriften gestattet, für Verstösse nach Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (d) schärfere oder gesondere Strafen vor, wenn sie im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten oder gewerbmässig begangen werden.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangener Verletzung von Rechten an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern, Marken oder Pflanzenzüchtungen oder nach Massgabe ihrer Gesetze und Vorschriften bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangenen Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)­(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, ihre zuständigen Behörden die Strafverfolgung von Amtes wegen einleiten können, ohne dass eine formelle Klage des Rechtsinhabers, dessen Recht verletzt worden ist, nötig wird.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine kriminelle Organisation entweder (a) eine Verletzung der Rechte an Patenten oder Marken, oder Urheberrechte oder verwandte Rechte, oder (b) Verstösse gegen die Zollgesetze im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begeht, ihre Justizbehörden die Befugnis besitzen, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die deliktischen Erlöse und das mit solchen deliktischen Erlösen erworbene Eigentum einzuziehen.

6. Jede Vertragspartei sieht strafrechtliche Sanktionen vor für Fälle von vorsätzlicher gewerbsmässiger Einfuhr von Labels mit einer Marke, die mit einer in der Vertragspartei in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht unterscheidbar ist, sofern solche Label für Erzeugnisse gebraucht werden sollen, für die eine solche Marke eingetragen ist, oder für ähnliche Erzeugnisse.

Art. 126

Internetdienstanbieter

1. Um Internetdienstanbieter dazu anzuhalten, mit Rechtsinhabern beim Schutz ihrer Rechte gegen Material zusammenzuarbeiten, das Rechte an geistigem Eigentum verletzt, sieht jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass der Internetdienstanbieter den von den betroffenen Parteien zu befolgenden Verfahren nachkommt, vor, Massnahmen zur Verhinderung von unangemessener Haftung von Internetdienstanbietern für die Entfernung von Material, das sie nach Verträgen mit Inhaltsanbietern auf ihre Internetseiten aufgeschaltet haben, wenn ein Rechtsinhaber dem Internetdienstanbieter gegenüber geltend macht, dass solches Material seine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.

2. Jede Vertragspartei ermöglicht es Rechtsinhabern, die einem Internetdienstanbieter gültig Material gemeldet haben, von dem sie mit gutem Grund behaupten, es verletze ihre Rechte an geistigem Eigentum, von diesem Internetdienstanbieter schnell Informationen über die Identität des Inhaltsanbieters zu erhalten.

2909

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 127

Zusammenarbeit

1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum bei der weiteren Förderung von Handel und Investitionen zwischen ihnen arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel im Gebiet des geistigen Eigentums zusammen, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zu Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu Angelegenheiten in Bezug auf geistiges Eigentum.

2. Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit bestrebt bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen internationalen Übereinkünften zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen, einschliesslich der Welthandelsorganisation und der WIPO.

3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.

Art. 128

Unterausschuss für geistiges Eigentum

1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für geistiges Eigentum (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind: (a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen; (b) Angelegenheiten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum und der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sowie zur Förderung einer wirksamen und transparenten Verwaltung des Schutzsystems für geistiges Eigentum zu erörtern; (c) seine Feststellungen und das Ergebnis seiner Erörterungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen; und (d) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.

4. Der Unterausschuss: (a) besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien und kann Vertreter von anderen bedeutsamen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien, einschliesslich aus dem Privatsektor, einladen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, das für die zu erörternden Angelegenheiten von Belang ist; und (b) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.

2910

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 129

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Abkommens mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 130

Bestehende Rechte und Pflichten

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «das GPA-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 4 zum WTO-Abkommen.

2. Wird das GPA-Übereinkommen revidiert oder durch ein anderes Abkommen ersetzt, so bezieht sich «das GPA-Übereinkommen» ab Inkrafttreten der Revision oder des anderen Abkommens für beide Vertragsparteien auf das revidierte GPAÜbereinkommen oder das andere Abkommen.

3. Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.

Art. 131

Auskunftsstellen

Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle: (a) für Japan: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 132

Weitere Verhandlungen

1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungswesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.

2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

2911

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

13. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen Art. 133

Grundsätze

1. In Bestätigung ihres Willens, engere Wirtschaftsbeziehung zu fördern, halten die Vertragsparteien bei Bedarf Konsultationen ab, um Angelegenheiten zu behandeln, welche die Förderung von Handels- und Investitionstätigkeiten ihrer Wirtschaftssektoren betreffen.

2. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zusammen und treffen zum Vorteil ihrer Wirtschaftssektoren angemessene Massnahmen zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen.

Art. 134

Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen

1. Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit den Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen (nachfolgend in diesem Artikel als «der Unterausschuss» bezeichnet) ein.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind: (a) Wege und Mittel zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern; (b) Möglichkeiten zur weiteren Besitigung von Handels- und Investitionshindernissen zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten in den Vertragsparteien zu erörtern; (c) Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf der Ebene von Regierung und Wirtschaftssektoren im Bereich von bilateralem Handel und Investititionsförderungstätigkeiten zu erörtern; (d) andere Angelegenheiten, die mit der Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängen, zu erörtern; (e) seine Feststellungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen und ihm nach Bedarf Empfehlungen zu angemessenen Massnahmen abzugeben, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind; (f) gegebenenfalls die Umsetzung von Empfehlungen nach Buchstabe (e) zu prüfen; und (g) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Der Unterausschuss: (a) besteht aus Regierungsbeamten der Vertragsparteien; (b) ergreift seine Massnahmen durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;

2912

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(c) kann auf Vereinbarung der Vertragsparteien Vertreter von Wirtschaftssektoren und anderen wirtschaftsbezogenen Organisationen der Vertragsparteien einladen, die über das erforderliche Fachwissen zu den zu erörternden Angelegenheiten verfügen; (d) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.

4. Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.

5. Der Unterausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Unterausschüssen zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit deren Arbeit zusammen. Der Gemischte Ausschuss erlässt, soweit erforderlich, diesbezügliche Anweisungen.

Art. 135

Kontaktstelle

Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.

Art. 136

Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

14. Kapitel: Streitbeilegung Art. 137

Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, durch Zusammenarbeit, Fachkonsultationen oder andere Mittel nach diesem Abkommen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen aller Angelegenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erreichen.

Art. 138

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betreffen.

2. Dieses Kapitel beeinflusst nicht die Rechte der Vertragsparteien, Streitbeilegungsverfahren nach jedem anderen internationalen Abkommen, dem beide Vertragsparteien als Parteien angehören, in Anspruch zu nehmen.

3. Unbeschadet von Absatz 2 gilt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel oder nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung17 in Anhang 2 zum WTO-Abkommen beantragt hat, ausschliesslich das gewählte 17

SR 0.632.20, Anhang 2

2913

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Schiedsgericht oder die gewählte Sondergruppe bezüglich der strittigen Angelegenheit und nicht das andere Verfahren benützt.

Art. 139

Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, falls ihrer Ansicht nach eine von der anderen Vertragspartei getroffene Massnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder ein Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus diesem Abkommen erwächst, von einer solchen Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, führt die Antragsgründe auf, einschliesslich der Bezeichnung der betreffenden Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

2. Beantragt eine Vertragspartei Konsultationen nach Absatz 1, so antwortet die andere Vertragspartei schnell und tritt für eine schnelle und zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit in gutem Glauben innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Im Fall von verderblichen Erzeugnissen tritt die andere Vertragspartei innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein.

Art. 140

Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Vertragspartei beantragt werden. Sie können jederzeit mit Vereinbarung der Vertragsparteien beginnen und jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei beendet werden.

2. Falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, können gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung während laufender Verfahren eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel weitergeführt werden.

3. Verfahren, in denen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie Stellungnahmen der Vertragsparteien während dieser Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte einer jeden Vertragspartei in weiteren Verfahren unberührt.

Art. 141

Einsetzung von Schiedsgerichten

1. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die Konsultationen nach Artikel 139 beantragt hat, kann schriftlich an die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen: (a) falls die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht innert 30 Tagen, oder innert 15 Tagen in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit verderblichen Erzeugnissen, nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen nach jenem Artikel in Konsultationen eingetreten ist; oder (b) falls die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht mit Konsultationen nach jenem Artikel innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen lösen können.

2914

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

2. Ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Artikel bezeichnet: (a) die genauen Massnahmen, die strittig sind; und (b) die gesetzliche Grundlage für die Beschwerde, gegebenenfalls einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens, die angeblich verletzt worden sind, sowie aller anderen zweckdienlichen Bestimmungen.

Das Schiedsgericht kann auch beauftragt werden, Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die seinem Schiedsspruch beigefügt werden.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit einschlägigem technischem oder gesetzlichem Fachwissen.

4. Jede Vertragspartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten als dritten Schiedsrichter vor, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der dritte Schiedsrichter ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in einer der beiden Vertragsparteien, ist nicht von einer der Vertragsparteien angestellt und hat sich mit der Streitigkeit in keiner Funktion befasst.

5. Die Vertragsparteien einigen sich innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 vorgeschlagenen Kandidaten auf den dritten Schiedsrichter und ernennen ihn.

6. Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 ernannt oder können sich die Vertragsparteien nicht nach Absatz 5 auf den dritten Schiedsrichter einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes innert weiterer 30 Tage vorgenommen.

7. Als Einsetzungszeitpunkt eines Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des Schiedsgericht ernannt wird.

Art. 142

Aufgaben von Schiedsgerichten

1. Das nach Artikel 141 eingesetzte Schiedsgericht: (a) untersucht die im Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts nach Artikel 141 Absatz 2 genannte Angelegenheit; (b) fällt ihren Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden völkerrechtlichen Regeln; (c) legt in seinem Schiedsspruch seine Rechts- und Tatsachenfestellungen mit Begründungen dar; (d) fügt seinem Schiedsspruch, falls nach Artikel 141 Absatz 2 von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragt, Vorschläge für Umsetzungsmöglichkeiten bei, die die Vertragsparteien in Verbindung mit Artikel 145 beachten; und

2915

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(e) konsultiert gegebenenfalls die Vertragsparteien, um angemessen Gelegenheit zur Entwicklung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu bieten.

2. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Vertragsparteien.

Art. 143

Verhandlungen von Schiedsgerichten

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob seine Verhandlungen in Japan oder der Schweiz durchgeführt werden, und stellt die beschwerdeführende Vertragspartei die Sekretariatsdienste.

Die Sprache der Verhandlungen und der dem Schiedsgericht unterbreiteten und von ihm verfertigten Dokumente, einschliesslich des Schiedsspruchs, ist Englisch.

2. Das Schiedsgericht tagt in geschlossener Sitzung. Hearings sind öffentlich, falls keine Vertragspartei Einspruch erhebt.

3. Die Beratungen des Schiedsgerichts, die ihm unterbreiteten Dokumente und der Spruchentwurf nach Absatz 8 bleiben vertraulich.

4. Unbeschadet von Absatz 3 kann jede Vertragspartei öffentliche Stellungnahmen zu ihren Ansichten zur Streitigkeit abgeben, behandelt aber Informationen und schriftliche Eingaben der anderen Vertragspartei an das Schiedsgericht, die diese als vertraulich bezeichnet hat, vertraulich. Hat eine Vertragspartei Informationen beigebracht oder schriftliche Eingaben unterbreitet und sie als vertraulich bezeichnet, so sorgt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei für eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben, die der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen. Das Schiedsgericht kann von den Vertragsparteien diejenigen zweckdienlichen Informationen einholen, die seiner Ansicht erforderlich und angemessen sind. Die Vertragsparteien antworten auf jedes Gesuch des Schiedsgerichts für solche Informationen schnell und vollumfänglich.

6. Das Schiedsgericht kann Informationen von jeder zweckdienlichen Quelle einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu gewissen Aspekten der Angelegenheit zu erhalten.

7. Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, bei den Vorstellungen, Stellungnahmen und Gegendarstellungen zugegen zu sein. Jede Information oder schriftliche Eingabe einer Vertragspartei an das Schiedsgericht, einschliesslich aller Kommentare zum beschreibenden Teil des Spruchentwurfs und der Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts, werden der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht.

8. Das Schiedsgericht
legt den Vertragsparteien innert 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Spruchentwurf vor, einschliesslich des beschreibenden Teils mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen, damit die Vertragsparteien ihn prüfen können. Sieht sich das Schiedsgericht ausserstande, seinen Spruchentwurf innert des erwähnten Zeitraums von 90 Tagen den Vertragsparteien vorzulegen, so kann es diesen Zeitraum mit dem Einverständnis der Vertragsparteien verlängern. Eine

2916

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Vertragspartei kann innert 15 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs schriftlich zum Spruchentwurf Stellung nehmen.

9. Das Schiedsgericht erlässt seinen Spruch innert 30 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs.

10. Das Schiedsgericht versucht, seine Entscheidungen, einschliesslich seines Spruchs, durch Konsens zu fassen, kann aber Entscheidungen, einschliesslich des Spruchs, auch mit Stimmenmehrheit fassen.

11. Der Spruch des Schiedsgerichts wird veröffentlicht.

Art. 144

Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten

1. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Aussetzung der Arbeit des Schiedsgerichts für eine Dauer vereinbaren, die 12 Monate nach dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung nicht überschreitet. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Verhandlungen des Schiedsgerichts durch gemeinsame Mitteilung an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beenden.

Art. 145

Umsetzung des Spruchs

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, kommt dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 143 umgehend nach.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifiziert innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs der beschwerdeführenden Vertragspartei die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs, wobei sie gegebenenfalls die dem Spruch beigefügten Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sind die notifizierten Mittel oder die Zeitdauer nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei unannehmbar, so kann sie die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, um Abhaltung von Konsultationen zur Erreichung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit ersuchen. Wurde innert 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Lösung vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Angelegenheit dem Schiedsgericht unterbreiten, das darauf angemessene Mittel oder eine angemessene Frist für die Umsetzung des Spruchs festlegt. Die Festlegung des Schiedsgerichts wird innert 15 Tagen nach der Unterbreitung der Angelegenheit an das Schiedsgericht vorgelegt.

3. Hält die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Umsetzung des Spruchs für undurchführbar, so notifiziert sie dies der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs und tritt in Konsultationen ein, um einen gegenseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu vereinbaren. Wurde innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation kein solcher Ausgleich vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die 2917

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.

4. Hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs nicht nach Absatz 2 notifiziert oder ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, habe den Spruch nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Frist erfüllt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.

5. Die Notifikation nach Absatz 3 oder 4 gibt an, wann die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen beginnt und welche Zugeständnisse oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der Aussetzung der Anwendung betroffen sind. Eine solche Aussetzung: (a) darf frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation umgesetzt werden; (b) darf nicht ausgeführt werden, falls bezüglich der Streitigkeit, auf die sich die Aussetzung bezieht, Konsultationen oder Verhandlungen vor einem Schiedsgericht laufen; (c) muss auf Vorteile in einer Höhe beschränkt sein, die mit der Nichterfüllung des Spruchs gleichwertig ist; und (d) muss auf denselben Sektor oder dieselben Sektoren beschränkt sein, auf die sich die Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach diesem Abkommen bezieht, sofern es nicht undurchführbar oder unwirksam ist, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten in diesem Sektor oder diesen Sektoren auszusetzen.

6. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, der Ansicht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 zur Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht erfüllt wurden, so kann sie innert 10 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 Konsultationen mit der beschwerdeführenden Partei beantragen. Die beschwerdeführende Vertragspartei tritt innert 10 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Können die Vertragsparteien die
Angelegenheit nicht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen nach diesem Absatz lösen, so kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Angelegenheit an ein Schiedsgericht überweisen.

Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dieser Überweisung.

Die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen wird nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.

2918

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

7. Die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen gemäss der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 wird nicht weitergeführt, wenn die Vertragsparteien eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung erreichen oder der Spruch erfüllt ist.

8. Eine Vertragspartei kann beantragen, dass ein Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von Umsetzungsmassnahmen mit dem Spruch urteilt, die nach der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen ergriffen worden sind, und darüber, ob im Licht eines solchen Urteils die Aussetzung zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags.

9. Das Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Schiedsrichtern des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter nicht verfügbar, wird er durch einen nach Artikel 141 Absätze 4­6 ernannten Schiedsrichter ersetzt.

Art. 146

Kosten

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigung der Schiedsrichter, von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 147

Andere Bestimmungen

Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Vertragsparteien durch Vereinbarung geändert werden.

15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens Art. 148

Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der von hohen Beamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert wird.

2. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind: (a) die Überprüfung und Überwachung von Umsetzung und Funktionieren dieses Abkommens; (b) die Erwägung und Empfehlung von Änderungen dieses Abkommens an die Vertragsparteien; (c) die Überwachung und Koordination der Arbeit aller Unterausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; (d) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten von Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;

2919

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(e) die Verabschiedung der Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr nach Artikel 24 und der Verfahrensbestimmungen für Ursprungsregeln nach Artikel XXVIII von Anhang II; (f) die Überprüfung und, soweit erforderlich, die Abänderung der Verfahrensbestimmungen nach Buchstabe (e); (g) die Fassung aller für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Entscheide; und (h) die Ausübung anderer Aufgaben nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben behilflich sind. Die Aufträge der Unterausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen werden vom Gemischten Ausschuss erteilt, sofern nicht dieses Abkommen ausdrücklich anders bestimmt.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Gemischte Ausschuss tagt grundsätzlich alle zwei Jahre an Orten, die die Vertragsparteien vereinbaren. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen schriftlich der anderen Vertragspartei eine ausserordentliche Tagung des Gemischten Ausschusses beantragen. Auf solchen Antrag bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die ausserordentliche Tagung innert 30 Tagen abzuhalten. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine ausserordentliche Tagung auf jeder geeigneten Ebene abgehalten werden.

Art. 149

Mitteilungen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet bei Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erleichterung von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten dieses Abkommens eine Kontaktstelle.

2. Mitteilungen nach Absatz 1 werden in Englisch abgefasst.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 150

Inhaltsverzeichnisse und Überschriften

Inhaltsverzeichnisse und Überschriften von Kapiteln und Artikeln dieses Abkommens dienen ausschliesslich der besseren Orientierung und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.

Art. 151

Anhänge und Anmerkungen

Die Anhänge zu diesem Abkommen und Anmerkungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

2920

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 152

Änderung

1. Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsverfahren genehmigt und treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Vertragsparteien vereinbaren.

2. Unbeschadet der Rechtsverfahren jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen können Änderungen in den folgenden Bereichen von den Regierungen der Länder durch Austausch diplomatischer Noten vorgenommen werden: (a) Anhang I, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit der Änderung des Harmonisierten Systems erfolgen und keine Änderung des geltenden Zollansatzes auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei nach Anhang I umfassen; (b) Liste der Naturkäse in Absatz 1 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I, sofern diese Änderung als Ergebnis der Konsultation nach dessen Absatz 3 erfolgt oder nach Absatz 4 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I erfolgt; (c) Anlagen 1, 2 und 3 zu Anhang II; (d) Anlage 2 zu Anhang III; und (e) Anhang X.

Art. 153

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, erfolgt sind. Es bleibt in Kraft, sofern es nicht gemäss Artikel 154 beendet wird.

Art. 154

Beendigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einjähriger Kündigungsfrist beenden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschreiben.

Geschehen zu Tokio, am 19. Februar 2009, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

(Es folgen die Unterschriften)

2921

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zielsetzung Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Art. 4 Transparenz Art. 5 Vertrauliche Informationen Art. 6 Besteuerung Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen Art. 8 Präferenzabkommen Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen Art. 10 Umsetzungsabkommen 2. Kapitel: Warenverkehr Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25

Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Klassifikation von Erzeugnissen Inländerbehandlung Einfuhrzölle Ausfuhrzölle Zollwertbestimmung Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Ausfuhrsubventionen Bilaterale Schutzmassnahmen Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Ursprungsregeln Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr Allgemeine Überprüfung

3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32

2922

Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Transparenz Zollabfertigung Vorübergehende Verwendung und Transitwaren Zusammenarbeit und Informationsaustausch Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36

Geltungsbereich Rechte und Pflichten Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten Nichtanwendung des 14. Kapitels

5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42

Geltungsbereich Zusammenarbeit Auskunftsstelle Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren Nichtanwendung des 14. Kapitels

6. Kapitel: Dienstleistungshandel Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61

Anwendungs- und Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Meistbegünstigung Marktzugang Inländerbehandlung Innerstaatliche Regelungen Anerkennung Grenzüberschreitung natürlicher Personen Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Geschäftspraktiken Zahlungen und Überweisungen Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Allgemeine Ausnahmen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Vorbehaltslisten Änderung der Vorbehaltslisten Transparenz Überprüfung Anhänge

7. Kapitel: Grenzüberschreitungen natürlicher Personen Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 66 Art. 67

Geltungsbereich Allgemeine Grundsätze Begriffsbestimmungen Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt Bereitstellung von Informationen Schnelle Anmeldeverfahren

2923

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Art. 68 Art. 69

Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

8. Kapitel: Elektronischer Handel Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83

Geltungsbereich Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen Marktzugang Zölle Innerstaatliche Regelungen Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste Papierlose Handelsverwaltung Schutz von Online-Konsumenten Beteiligung des Privatsektors Zusammenarbeit Ausnahmen

9. Kapitel: Investitionen Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102

2924

Anwendungs- und Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Allgemeine Behandlung und Schutz Inländerbehandlung Meistbegünstigung Transfers Vorbehalte Enteignung und Entschädigung Behandlung im Konfliktfall Subrogation Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Verbot von Leistungsauflagen Befristete Schutzmassnahmen Aufsichtsrechtliche Massnahmen Besondere Formalitäten Fiskalische Massnahmen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen Überprüfung

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

10. Kapitel: Wettbewerb Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106

Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken Konsultationen Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels

11. Kapitel: Geistiges Eigentum Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129

Allgemeine Bestimmungen Inländerbehandlung Meistbegünstigung Verbesserung der Effizienz in Verfahrensangelegenheiten Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum Transparenz Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum Urheberrechte und verwandte Rechte Marken Gewerbliche Muster Patente Pflanzenzüchtungen Geografische Angaben und verwandte Angaben Unlauterer Wettbewerb Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren Durchsetzung ­ Allgemeines Durchsetzung ­ Grenzmassnahmen Durchsetzung ­ Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen Durchsetzung ­ Strafrechtliche Abhilfemassnahmen Internetdienstanbieter Zusammenarbeit Unterausschuss für geistiges Eigentum Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 130 Art. 131 Art. 132

Bestehende Rechte und Pflichten Auskunftsstellen Weitere Verhandlungen

13. Kapitel: Förderung einer engeren Wirtschaftsbeziehung Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136

Grundsätze Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen Kontaktstelle Nichtanwendung des 14. Kapitels

2925

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

14. Kapitel: Streitbeilegung Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 Art. 144 Art. 145 Art. 146 Art. 147

Allgemeine Bestimmungen Anwendungs- und Geltungsbereich Konsultationen Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung Einsetzung von Schiedsgerichten Aufgaben von Schiedsgerichten Verhandlungen vor Schiedsgerichten Aussetzung oder Beendigung von Verhandlungen vor Schiedsgerichten Umsetzung des Spruchs Kosten Andere Bestimmungen

15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens Art. 148 Art. 149

Gemischter Ausschuss Mitteilungen

16. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 150 Art. 151 Art. 152 Art. 153 Art. 154

Inhaltsverzeichnisse und Überschriften Anhänge und Anmerkungen Änderung Inkrafttreten Beendigung

Anhang I gemäss 2. Kapitel18 Anhang II gemäss 2. Kapitel Anhang III gemäss 6. Kapitel Anhang IV gemäss 6. Kapitel Anhang V gemäss 6. Kapitel Anhang VI gemäss 6. Kapitel

Listen in Bezug auf Artikel 15

18

Ursprungsregeln Vorbehaltslisten Disziplinen zu innerstaatlichen Regelungen von Dienstleistungen Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern Finanzdienstleistungen

Nur die Anlage 2 des Anhangs I wird in der AS in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

2926

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Anhang VII gemäss 6. Kapitel Anhang VIII gemäss 7. Kapitel Anhang IX gemäss 9. Kapitel Anhang X gemäss 10. Kapitel

Telekommunikationsdienstleistungen Spezifische Verpflichtungen zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen Vorbehaltslisten Geografische Herkunftsangaben

2927

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Anhang I

Anlage 2 Abschnitt 1: Anmerkungen für die Liste der Schweiz 1. Für die Zwecke von Artikel 15 gelten die folgenden in Spalte 3 angegebenen Kategorien, der in Spalte 4 angegebene angewendete präferenzielle Zollansatz





(CHF), der in Spalte 5 angegebene präferenzielle Zollansatz MFN minus (CHF) und die in Spalte 6 in der Liste der Schweiz in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten anwendbaren Bedingungen: (a) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «A» bezeichneten Tariflinien werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; (b) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P1» bezeichneten Tariflinien sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Zollansätze nach Spalte 4; (c) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P2» bezeichneten Tariflinien sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens der Zollansatz, der durch Reduktion des zur Zeit der Einfuhr geltenden Meistbegünstigungsansatzes um den in Spalte 5 angegebenen Zollansatz berechnet wird; (d) für die Zwecke der Buchstaben (a)­(c) gelten die Bedingungen nach Spalte 6. Ursprungserzeugnisse, welche die Bedingungen nicht erfüllen, sind von jeglicher tarifarischer Verpflichtung auf Einfuhren nach den Buchstaben (a)­(c) ausgenommen.

(e) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P3» bezeichneten Tariflinien werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf das Landwirtschaftselement (AE) des jeweiligen Zollansatzes beschränkt; (f) Ursprungserzeugnisse in den mit «X» bezeichneten Tariflinien werden von jeglicher Verpflichtung zur Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen ausgenommen; und (g) Ursprungserzeugnisse in den mit «Y» bezeichneten Tariflinien von Artikel 19 des Harmonisierten Systems werden von jeglicher Verpflichtung zur Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen ausgenommen. Zusätzlich können für diese Tariflinien Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 des WTOÜbereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.

2. Für Erzeugnisse, die nach Spalte 6 als AE (Landwirtschaftselement) bezeichnet sind, gilt Folgendes: (a) Zur Berücksichtigung von Unterschieden in den Kosten von landwirtschaftlichen Grundstoffen, die in diesen Erzeugnissen enthalten sind, schliesst dieses Abkommen die Erhebung von Einfuhrzöllen auf AE nicht aus.

2928

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

(b) Das AE des Zollansatzes, das bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inlandpreis auf dem schweizerischen Markt und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.

3. Die Liste der Schweiz in Abschnitt 2 beruht auf dem Harmonisierten System mit Stand vom 1. Januar 2007.

4. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet «Jahr» in Bezug auf das erste Jahr den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem darauf folgenden 31. Dezember sowie in Bezug auf jedes folgende Jahr den Zeitraum von 12 Monaten, der am 1. Januar dieses Jahres beginnt.

5. Für die Zwecke der Umsetzung von Zollkontingenten gilt im ersten Jahr, falls dieses keine 12 Monate umfasst, unabhängig vom Inkrafttreten dieses Abkommens die gesamte Kontingentsmenge für das erste Jahr nach Abschnitt 2.

Abschnitt 2: Liste der Schweiz Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

01 0101

Lebende Tiere Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend ­ reinrassige Zuchttiere: ­ ­ Pferde: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ Esel: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Esel, Maultiere und Maulesel: ­ ­ ­ zum Schlachten; Wildesel ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zum Schlachten: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere:

0101.10 0101.1011 0101.1019 0101.1021 0101.1029 0101.90 0101.9011 0101.9021 0101.9029 0101.9091 0101.9092

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

1.00

je Stück

(5) (6) je Stück

1

A X X X X X X X X

2929

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0101.9095

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m ­ ­ ­ ­ ­ mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr als 1,48 m ­ ­ ­ ­ ­ mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m Tiere der Rindviehgattung, lebend ­ reinrassige Zuchttiere: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt ­ ­ andere: ­ ­ ­ der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Holstein ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zum Schlachten: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2) eingeführt ­ ­ ­ andere Tiere der Schweinegattung, lebend Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend ­ der Schafgattung: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4) eingeführt (Zuchttiere) ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere) ­ ­ andere ­ der Ziegengattung: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4) eingeführt (Zuchttiere) ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere) ­ ­ andere Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend ­ mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g: ­ ­ Hühner ­ ­ Truthühner

A

0101.9096 0101.9097 0101.9098 0102 0102.10 0102.1010 0102.1091 0102.1099 0102.90 0102.9011 0102.9019 0102.9091 0102.9099 0103 0104 0104.10 0104.1010 0104.1020 0104.1090 0104.20 0104.2010 0104.2020 0104.2090 0105

0105.1100 0105.1200

2930

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X

X X X X X A X X

P2 P1

5.00 20.00

X P2 P1

3.00 40.00

X je 100 kg brutto

A A

je 100 kg brutto

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0105.1900

­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Hühner ­ ­ andere Andere Tiere, lebend ­ Säugetiere: ­ ­ Primaten ­ ­ Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) ­ ­ andere ­ Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) ­ Vögel: ­ ­ Greifvögel ­ ­ Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) ­ ­ andere: ­ ­ ­ Federwild ­ ­ ­ andere ­ andere Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt ­ in ganzen oder halben Tierkörpern: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ andere Stücke, nicht ausgebeint: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ausgebeint: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

A

0105.9400 0105.9900 0106 0106.1100 0106.1200

0106.1900 0106.2000 0106.3100 0106.3200 0106.39 0106.3910 0106.3990 0106.9000 02 0201 0201.10 0201.1011 0201.1019 0201.1091 0201.1099 0201.20 0201.2011 0201.2019 0201.2091 0201.2099 0201.30 0201.3011

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A A X

A A A A

X A A

P1

85.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X P2

9.00

2931

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0201.3019

­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren ­ in ganzen oder halben Tierkörpern: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ andere Stücke, nicht ausgebeint: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ausgebeint: ­ ­ von Kälbern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch von Tieren der Scha- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren ­ ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ andere ­ anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: ­ ­ in ganzen oder halben Tierkörpern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

X

0201.3091 0201.3099 0202 0202.10 0202.1011 0202.1019 0202.1091 0202.1099 0202.20 0202.2011 0202.2019 0202.2091 0202.2099 0202.30 0202.3011 0202.3019 0202.3091 0202.3099 0203 0204 0204.10 0204.1010 0204.1090 0204.21 0204.2110

2932

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

P2

(5) (6)

9.00

X

P1

85.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X P2

9.00

X X

P1

20.00

X

P1

20.00

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0204.2190 0204.22

­ ­ ­ andere ­ ­ in anderen Stücken, nicht ausgebeint: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ ausgebeint: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ anderes ­ ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ andere ­ anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: ­ ­ in ganzen oder halben Tierkörpern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ in anderen Stücken, nicht ausgebeint: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ ausgebeint: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ anderes ­ Fleisch von Tieren der Ziegengattung: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ anderes Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ anderes Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schafoder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren ­ von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: ­ ­ Zungen: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

X

0204.2210 0204.2290 0204.23 0204.2310 0204.2390 0204.30 0204.3010 0204.3090 0204.41 0204.4110 0204.4190 0204.42 0204.4210 0204.4290 0204.43 0204.4310 0204.4390 0204.50 0204.5010 0204.5090 0205 0205.0010 0205.0090 0206

0206.10 0206.1011

P1

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

20.00

X P1

20.00

X P1

20.00

X

P1

20.00

X P1

20.00

X P1

20.00

X P1

40.00

X

P1

11.00

X

X

2933

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0206.1019

­ ­ ­ andere ­ ­ Lebern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: ­ ­ Zungen: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ Lebern: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt: ­ ­ von Wildschweinen ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ von Tieren der Schweinegattung, gefroren: ­ ­ Lebern: ­ ­ ­ von Wildschweinen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ von Wildschweinen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ andere, frisch oder gekühlt: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ andere

X

0206.1021 0206.1029 0206.1091 0206.1099 0206.21 0206.2110 0206.2190 0206.22 0206.2210 0206.2290 0206.29 0206.2910 0206.2990 0206.30 0206.3010 0206.3091 0206.3099 0206.41 0206.4110 0206.4191 0206.4199 0206.49 0206.4910 0206.4991 0206.4999 0206.80 0206.8010 0206.8090

2934

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X

X X X X X X X X X

A X X X X X P2 X

9.00

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0206.90 0206.9010

­ andere, gefroren: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ andere Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren ­ von Hühnern: ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, gefroren: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt: ­ ­ ­ Brüste: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Stücke und Schlachtnebenprodukte: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: ­ ­ ­ Brüste: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ von Truthühnern: ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, gefroren: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ andere

0206.9090 0207

0207.11 0207.1110 0207.1190 0207.12 0207.1210 0207.1290 0207.13 0207.1311 0207.1319 0207.1321 0207.1329 0207.14 0207.1481 0207.1489 0207.1491 0207.1499 0207.24 0207.2410 0207.2490 0207.25 0207.2510 0207.2590

Kategorie

(3)

P2

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

10.00

X

X X X X

X X X X

X X X X

P2

6.00

X P2

6.00

X

2935

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0207.26

­ ­ Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt: ­ ­ ­ Brüste: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Stücke und Schlachtnebenprodukte: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: ­ ­ ­ Brüste: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: ­ ­ ­ Enten: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ nicht in Stücke zerteilt, gefroren: ­ ­ ­ Enten: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Fettlebern, frisch oder gekühlt ­ ­ andere, frisch oder gekühlt: ­ ­ andere, gefroren: ­ ­ ­ Fettlebern ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

0207.2611 0207.2619 0207.2621 0207.2629 0207.27 0207.2781 0207.2789 0207.2791 0207.2799 0207.32 0207.3211 0207.3219 0207.3291 0207.3299 0207.33 0207.3311 0207.3319 0207.3391 0207.3399 0207.3400 0207.35 0207.36 0207.3610 0207.3691 0207.3699

2936

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X

P2

15.00

X P2

30.00

X

P2

6.00

X P2

6.00

X P2

15.00

X X X P1 X

9.50

P2

36.33

P2

15.00

X

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0208

Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren ­ von Kaninchen oder Hasen ­ von Primaten ­ von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); von Sirenen und Seekühen (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) ­ von Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) ­ andere: Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jogurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0208.1000 0208.3000 0208.4000

0208.5000 0208.90 0209

0210

03 04

0401 0402 0403

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

P1 A X

11.00

(5) (6)

X X X

X

A

X X X

2937

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotaufstrich auf Milchbasis Käse und Quark Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Natürlicher Honig Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ­ Labmagen ­ andere Magen von Tieren der Nrn. 0101­0104; Kutteln: ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ andere ­ andere

X

0405 0406 0407 0408

0409 0410 05 0501 0502

0504

0504.0010 0504.0031 0504.0039 0504.0090

2938

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X

X A

A A

A X P2 A

0.50

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen ­ Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: ­ andere: ­ ­ Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle dieser Stoffe ­ Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen ­ andere: ­ ­ Garnelenschalen, auch gemahlen, zu Futterzwecken ­ ­ andere Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0505.10 0505.90 0505.9011 0505.9019 0505.9090 0506

0507

0508

0508.0010 0508.0091 0508.0099 0510

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A

X A A A

A

A X A A

2939

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet ­ Samen von Stieren:

0511.10 0511.1010 0511.1090 0511.91

0511.9110

ex 0511.9190 0511.99 0511.9911 0511.9919 0511.9980 06 0601

0601.10 0601.1010 0601.1090 0601.20

0601.2010

2940

­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 12) eingeführt ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: ­ ­ ­ Kleinfische (ausgenommen frische, gesalzene oder gefrorene Fische), Kreb- und Weichtiere, auch gemahlen, zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken: ­ ­ ­ ­ Tierblut ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212 ­ Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: ­ ­ Tulpen ­ ­ andere ­ Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln: ­ ­ Zichoriensetzlinge

Kategorie

(3)

A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

je Anwen- je Anwendungsdungseinheit einheit

X je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

X

A

andere als zu Futterzwecken

X X A

P2 A

17.00

P2

1.40

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0601.2020

­ ­ mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit Knospen oder Blüten ­ ­ ­ andere Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel ­ Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser ­ Bäume, Sträucher und Büsche, von geniessbaren Fruchtarten, auch veredelt: ­ ­ Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge): ­ ­ ­ Unterlagen von Kernobst: ­ ­ ­ ­ veredelt: ­ ­ ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

A

0601.2091 0601.2099 0602 0602.1000 0602.20

ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 0602.2041 0602.2049 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 0602.2079 ex 0602.2081

A

­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

A

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

­ ­ ­ Unterlagen von Steinobst: ­ ­ ­ ­ veredelt: ­ ­ ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

A

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

­ ­ ­ ­ ­ ­

­ andere: ­ ­ mit nackten Wurzeln ­ ­ andere andere: ­ mit nackten Wurzeln ­ andere

(5) (6)

A

A

­ ­ ­ ­ ­ ­

(4)

A A

­ ­ ­ ­ ­ andere

­ ­ ­ ­ ­ ­

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï»)

A A A A

­ ­ andere: ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln: ­ ­ ­ ­ von Kernobst

A

­ ­ ­ ­ von Steinobst

A

­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ von Kernobst

A A

Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï»)

2941

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

ex 0602.2082 0602.2089 0602.3000

­ ­ ­ ­ von Steinobst

A

­ ­ ­ ­ andere ­ Rhododendren und Azaleen, auch veredelt ­ Rosen, auch veredelt: ­ ­ Rosenwildlinge und Rosenwildstämme ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln

A A

­ ­ ­ andere

A

0602.40 ex 0602.4010 ex 0602.4091 ex 0602.4099 0602.90 0602.9011 0602.9012 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 0603

0603.11 0603.1110 0603.1120 0603.1130 0603.12 0603.1210 0603.1220 0603.1230 0603.13 0603.1310 0603.1320 0603.1330 0603.14

2942

­ andere: ­ ­ Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmyzel: ­ ­ ­ Gemüsesetzlinge und Rollrasen ­ ­ ­ Pilzmyzel ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit nackten Wurzeln ­ ­ ­ andere Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Bind- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt ­ frisch: ­ ­ Rosen: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April ­ ­ Nelken: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April ­ ­ Orchideen: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April ­ ­ Chrysanthemen: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober:

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Zierpflanzen («Bonsaï»)

A

Zierpflanzen («Bonsaï»)

A

Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï»)

P2 P2 P2

1.40 0.20 5.20

A

Zierpflanzen («Bonsaï») Zierpflanzen («Bonsaï»)

A

A X A A X X P1 X X

20.00

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

(4)

0603.1410

­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April ­ ­ andere: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 25. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13) eingeführt: ­ ­ ­ ­ ­ verholzend ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ verholzend ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ vom 26. Oktober bis 30. April: ­ ­ ­ ­ Tulpen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ verholzend ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ getrocknet, im Naturzustand ­ ­ andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.)

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Bind- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt ­ Moose und Flechten: ­ andere: ­ ­ frisch: ­ ­ ­ verholzend: ­ ­ ­ ­ Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ bloss getrocknet ­ ­ ­ andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.)

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken Kartoffeln, frisch oder gekühlt ­ Saatkartoffeln: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt ­ ­ andere ­ andere:

P1

20.00

0603.1420 0603.1430 0603.19

0603.1911 0603.1919 0603.1921 0603.1929 0603.1930 0603.1931 0603.1939 0603.90 0603.9010 0603.9090 0604

0604.10 0604.91 0604.9111 0604.9119 0604.9190 0604.99 0604.9910 0604.9990 07 0701 0701.10 0701.1010 0701.1090 0701.90

(5) (6)

X X

P1 P1

20.00 20.00

X X X X X A A

A

A P2 A

5.00

A A

P2

1.40

X X

2943

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt ­ Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): ­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ ­ vom 1. Mai bis 20. Oktober: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Peretti-Tomaten (längliche Form): ­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ ­ vom 1. Mai bis 20. Oktober: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog.

Fleischtomaten): ­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ ­ vom 1. Mai bis 20. Oktober: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ vom 21. Oktober bis 30. April ­ ­ vom 1. Mai bis 20. Oktober: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der AlliumArten, frisch oder gekühlt ­ Speisezwiebeln und Schalotten: ­ ­ Setzzwiebeln: ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 30. April: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Speisezwiebeln und Schalotten: ­ ­ ­ weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte): ­ ­ ­ ­ vom 31. Oktober bis 31. März ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Oktober: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ weisse flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

0702.0010 0702.0011 0702.0019 0702.0020 0702.0021 0702.0029

0702.0030 0702.0031 0702.0039 0702.0090 0702.0091 0702.0099 0703 0703.10 0703.1011 0703.1013 0703.1019

0703.1020 0703.1021 0703.1029

2944

Kategorie

(3)

A X X A X X

A X X A X X

A A X

A A X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0703.1030

­ ­ ­ ­ vom 31. Oktober bis 31. März ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Oktober: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Wildzwiebeln (Lampagioni): ­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: ­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: ­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Speisezwiebeln: ­ ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Schalotten ­ Knoblauch ­ Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: ­ ­ langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen: ­ ­ ­ vom 16. Februar bis Ende Februar ­ ­ ­ vom 1. März bis 15. Februar: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

A

0703.1031 0703.1039 0703.1040 0703.1041 0703.1049

0703.1050 0703.1051 0703.1059

0703.1060 0703.1061 0703.1069 0703.1070 0703.1071 0703.1079 0703.1080 0703.2000 0703.90

0703.9010 0703.9011 0703.9019

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A X A A X

A A X

A A X A A X A A

P1

5.00

P1

5.00

X

2945

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0703.9020 0703.9021 0703.9029 0703.9090 0704 0704.10 0704.1010 0704.1011 0704.1019 0704.1020 0704.1021 0704.1029 0704.1090 0704.1091 0704.1099 0704.20 0704.2010 0704.2011 0704.2019 0704.90 0704.9011 0704.9018 0704.9019 0704.9020 0704.9021

2946

(2)

­ ­ anderer Lauch: ­ ­ ­ vom 16. Februar bis Ende Februar ­ ­ ­ vom 1. März bis 15. Februar: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt ­ Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: ­ ­ Cimone: ­ ­ ­ vom 1. Dezember bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Romanesco: ­ ­ ­ vom 1. Dezember bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ andere: ­ ­ ­ vom 1. Dezember bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ Rosenkohl: ­ ­ vom 1. Februar bis 31. August ­ ­ vom 1. September bis 31. Januar: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ anderer ­ andere: ­ ­ Rotkohl: ­ ­ ­ vom 16. Mai bis 29. Mai ­ ­ ­ vom 30. Mai bis 15. Mai: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Weisskohl: ­ ­ ­ vom 2. Mai bis 14. Mai ­ ­ ­ vom 15. Mai bis 1. Mai: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

A A X A A X A A X P1

5.00

P1

5.00

X A A X A A

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0704.9029

­ ­ ­ ­ ­

0704.9030 0704.9031 0704.9039 0704.9040 0704.9041 0704.9049 0704.9050 0704.9051 0704.9059 0704.9060 0704.9061 0704.9062 0704.9063 0704.9064 0704.9069 0704.9070 0704.9071 0704.9079 0704.9080 0704.9081 0704.9089 0704.9090 0705 0705.11

Kategorie

(3)

­ ­ ­ ­ ­

­ ­ anderer Spitzkabis: ­ vom 16. März bis 31. März ­ vom 1. April bis 15. März: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Wirsing: ­ ­ ­ vom 11. Mai bis 24. Mai ­ ­ ­ vom 25. Mai bis 10. Mai: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Broccoli: ­ ­ ­ vom 1. Dezember bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 30. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Chinakohl: ­ ­ ­ vom 2. März bis 9. April ­ ­ ­ vom 10. April bis 1. März: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Pak-Choi: ­ ­ ­ vom 2. März bis 9. April ­ ­ ­ vom 10. April bis 1. März: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Kohlrabi: ­ ­ ­ vom 16. Dezember bis 14. März ­ ­ ­ vom 15. März bis 15. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Federkohl: ­ ­ ­ vom 11. Mai bis 24. Mai ­ ­ ­ vom 25. Mai bis 10. Mai: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ andere Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt ­ Salate: ­ ­ Kopfsalat: ­ ­ ­ Eisbergsalat ohne Umblatt:

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A A X A A X A A X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

2947

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

(4)

0705.1111

­ ­ ­ ­ vom 1. Januar bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Batavia und andere Eisbergsalate: ­ ­ ­ ­ vom 1. Januar bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ vom 11. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 10. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ andere: ­ ­ ­ Lattich: ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ Lattughino: ­ ­ ­ ­ Eichenlaubsalat: ­ ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ Lollo, rot: ­ ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt

P1

3.50

P1

3.50

0705.1118 0705.1119 0705.1120

0705.1121 0705.1129 0705.1191

0705.1198 0705.1199 0705.19 0705.1910

0705.1911 0705.1919 0705.1920

0705.1921 0705.1929 0705.1930

0705.1931

2948

X P1

3.50

P1

3.50

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0705.1939

­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ anderer Lollo: ­ ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ ­ ­ vom 1. März bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ vom 21. Dezember bis 14. Februar ­ ­ ­ ­ vom 15. Februar bis 20. Dezember: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ Zichorien: ­ ­ Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum):

X

0705.1940

0705.1941 0705.1949 0705.1950

0705.1951 0705.1959 0705.1990

0705.1991 0705.1999 0705.21 0705.2110 0705.2111 0705.2119 0705.29 0706

0706.10 0706.1010 0706.1011 0706.1019

­ ­ ­ vom 21. Mai bis 30. September ­ ­ ­ vom 1. Oktober bis 20. Mai: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt ­ Karotten (Möhren) und Weissrüben: ­ ­ Karotten (Möhren): ­ ­ ­ mit Laub, in Bündeln: ­ ­ ­ ­ vom 11. Mai bis 24. Mai ­ ­ ­ ­ vom 25. Mai bis 10. Mai: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

P1

5.00

P1

5.00

(5) (6)

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X

P1

3.50

P1

3.50

X X

P1

2.00

P1

2.00

X

2949

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0706.1020 0706.1021 0706.1029 0706.1030 0706.1031 0706.1039 0706.90 0706.9011 0706.9018 0706.9019 0706.9021 0706.9028

(2)

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

0706.9029

­ ­ ­

0706.9030

­ ­

0706.9031

­

0706.9039

­ ­ ­ ­ ­

0706.9040 0706.9041 0706.9049

­ ­

0706.9050

­ ­ ­

0706.9051 0706.9059 0706.9060

2950

­ ­ ­

­ ­ ­ ­

­ ­ ­ ­

andere: ­ vom 11. Mai bis 24. Mai ­ vom 25. Mai bis 10. Mai: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ Weissrüben: ­ ­ vom 16. Januar bis 31. Januar ­ ­ vom 1. Februar bis 15. Januar: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere andere: ­ Salatrüben (Rotrüben, Randen): ­ ­ vom 16. Juni bis 29. Juni ­ ­ vom 30. Juni bis 15. Juni: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Schwarzwurzeln: ­ ­ vom 16. Mai bis 14. September ­ ­ vom 15. September bis 15. Mai: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Knollensellerie: ­ ­ Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm): ­ ­ ­ vom 1. Januar bis 14. Januar ­ ­ ­ vom 15. Januar bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ anderer: ­ ­ ­ vom 16. Juni bis 29. Juni ­ ­ ­ vom 30. Juni bis 15. Juni: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ Rettiche (ausgenommen Meerrettich): ­ ­ vom 16. Januar bis Ende Februar ­ ­ vom 1. März bis 15. Januar: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Radieschen: ­ ­ vom 11. Januar bis 9. Februar

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

P1

2.00

P1

2.00

X P1

2.00

P1

2.00

X P1

2.00

P1

2.00

X P1

3.50

P1

3.50

X

P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0706.9061 0706.9069 0706.9090 0707

0707.0010 0707.0011 0707.0019 0707.0020 0707.0021 0707.0029

0707.0030 0707.0031 0707.0039 0707.0040 0707.0041 0707.0049 0707.0050 0708 0708.10 0708.1010 0708.1011 0708.1019 0708.1020 0708.1021 0708.1029

(2)

­ ­ ­ vom 10. Februar bis 10. Januar: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt ­ Gurken: ­ ­ Salatgurken: ­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ ­ vom 15. April bis 20. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Nostran- oder Slicer-Gurken: ­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ ­ vom 15. April bis 20. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: ­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ ­ vom 15. April bis 20. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Gurken: ­ ­ ­ vom 21. Oktober bis 14. April ­ ­ ­ vom 15. April bis 20. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ Cornichons Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ­ Erbsen (Pisum sativum): ­ ­ Kefen: ­ ­ ­ vom 16. August bis 19. Mai ­ ­ ­ vom 20. Mai bis 15. August: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ vom 16. August bis 19. Mai ­ ­ ­ vom 20. Mai bis 15. August: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

P1

5.00

(5) (6)

X P1

5.00

P1

5.00

X

P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

3.50

A P1

5.00

X A P1

5.00

X

2951

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0708.20 0708.2010

­ Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): ­ ­ Auskernbohnen ­ ­ Schwertbohnen (sog. Piatton- oder Cocobohnen): ­ ­ ­ vom 16. November bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Sparge- oder Schnurbohnen (long beans): ­ ­ ­ vom 16. November bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): ­ ­ ­ vom 16. November bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ vom 16. November bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. November: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ andere Hülsenfrüchte: ­ ­ Guarbohnen, zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ ­ vom 1. November bis 31. Mai ­ ­ ­ ­ vom 1. Juni bis 31. Oktober: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Andere Gemüse, frisch oder gekühlt ­ Spargeln: ­ ­ Grünspargeln: ­ ­ ­ vom 16. Juni bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 15. Juni: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ Auberginen: ­ ­ vom 16. Oktober bis 31. Mai

0708.2021 0708.2028 0708.2029 0708.2031 0708.2038 0708.2039 0708.2041 0708.2048 0708.2049 0708.2091 0708.2098 0708.2099 0708.90 0708.9010 0708.9080 0708.9081 0708.9089 0708.9090 0709 0709.20 0709.2010 0709.2011 0709.2019 0709.2090 0709.30 0709.3010

2952

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

A A A X A A X A A X A A X X A P1 X A

A A X X A

5.00

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0709.3011 0709.3019 0709.40 0709.4010 0709.4011 0709.4019 0709.4020 0709.4021 0709.4029 0709.4090 0709.4091 0709.4099 0709.5100 0709.5900 0709.60 0709.6011 0709.6012 0709.6090 0709.70

0709.7010

0709.7011 0709.7019 0709.7090 0709.90 0709.9011

(2)

­ ­ vom 1. Juni bis 15. Oktober: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: ­ ­ grüner Stangensellerie: ­ ­ ­ vom 1. Januar bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ gebleichter Stangensellerie: ­ ­ ­ vom 1. Januar bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ anderer: ­ ­ ­ vom 1. Januar bis 14. Januar ­ ­ ­ vom 15. Januar bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ Pilze und Trüffeln: ­ ­ Pilze der Gattung Agaricus ­ ­ andere ­ Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: ­ ­ Peperoni: ­ ­ ­ vom 1. November bis 31. März ­ ­ ­ vom 1. April bis 31. Oktober ­ ­ andere ­ Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde: ­ ­ Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): ­ ­ ­ vom 16. Dezember bis 14. Februar ­ ­ ­ vom 15. Februar bis 15. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Kardy: ­ ­ ­ vom 11. März bis 30. September

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X

P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X A A

A P1 A

5.00

P1

5.00

P1

5.00

X P1

3.50

X

2953

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0709.9018 0709.9019 0709.9020 0709.9021 0709.9029 0709.9030 0709.9031 0709.9039 0709.9040 0709.9041 0709.9049 0709.9050 0709.9051 0709.9059 0709.9060 0709.9061 0709.9069 0709.9070 0709.9071 0709.9079 0709.9080 0709.9083 0709.9084 0709.9089

2954

(2)

­ ­ ­ vom 1. Oktober bis 10. März: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Fenchel: ­ ­ ­ vom 16. Dezember bis 30. April ­ ­ ­ vom 1. Mai bis 15. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Rhabarber: ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 9. März ­ ­ ­ vom 10. März bis 30. Juni: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Petersilie: ­ ­ ­ vom 1. Januar bis 14. März ­ ­ ­ vom 15. März bis 31. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): ­ ­ ­ vom 31. Oktober bis 19. April ­ ­ ­ vom 20. April bis 30. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Mangold (Krautstiele und Schnittmangold): ­ ­ ­ vom 16. Dezember bis Ende Februar ­ ­ ­ vom 1. März bis 15. Dezember: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Nüsslisalat: ­ ­ ­ vom 2. Juli bis 14. Juli ­ ­ ­ vom 15. Juli bis 1. Juli: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ Kresse, Löwenzahn ­ ­ Artischocken: ­ ­ ­ vom 1. November bis 31. Mai ­ ­ ­ vom 1. Juni bis 31. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

X X X X X X X X P1

5.00

P1

5.00

X P1

5.00

P1

5.00

X X X X X X X P1

3.50

A P1 X

5.00

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0709.9091 0709.9099 0710 0711

0711.2000 0711.4000 0711.5100 0711.5900 0711.90 0711.9010 0711.9020 ex 0711.9090 0712

0712.2000

0712.3100 0712.3200 0712.3300 0712.3900 0712.90

0712.9021 0712.9029 0712.9070 ex 0712.9081 ex 0712.9089

(2)

­ ­ andere: ­ ­ ­ Zuckermais, zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B.

durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ­ Oliven ­ Gurken und Cornichons ­ Pilze und Trüffeln: ­ ­ Pilze der Gattung Agaricus ­ ­ andere ­ andere Gemüse; Gemüsemischungen: ­ ­ Zuckermais ­ ­ Kapern ­ ­ andere Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet ­ Speisezwiebeln ­ Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln: ­ ­ Pilze der Gattung Agaricus ­ ­ Judasohren (Auricularia spp.)

­ ­ Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)

­ ­ andere ­ andere Gemüse; Gemüsemischungen: ­ ­ Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ Zuckermais, zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ ­ andere

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(3)

(4)

X P1 X

3.50

(5) (6)

A A A A X A A

gesalzene Yamswurzel

A

A A A A

X X X A P1

Knoblauch und Tomaten, unvermischt

2955

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0713

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

0713.10

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

0713.1011 0713.1012 0713.1013 0713.1019 0713.1091 0713.1092 0713.1099 0713.20 0713.2011 0713.2012 0713.2013 0713.2019 0713.2091 0713.2092 0713.2099 0713.31

0713.3111 0713.3112 0713.3113 0713.3119 0713.3191 0713.3192 0713.3199 0713.32 0713.3211 0713.3212 0713.3213 0713.3219 0713.3291 0713.3292 0713.3299

2956

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Kategorie

(3)

Erbsen (Pisum sativum): ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere Kichererbsen: ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): ­ Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: ­ ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): ­ ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

14.00

X X X A X X A X X X A X X A

X X X A X X A

X X X A X X A

(5) (6)

Rettich der Klasse Raphanus sativus

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0713.33

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

0713.3311 0713.3312 0713.3313 0713.3319 0713.3391 0713.3392 0713.3399 0713.39 0713.3911 0713.3912 0713.3913 0713.3919 0713.3991 0713.3992 0713.3999 0713.40 0713.4011 0713.4012 0713.4013 0713.4019 0713.4091 0713.4092 0713.4099 0713.50

0713.5012 0713.5013 0713.5014 0713.5015 0713.5018 0713.5019 0713.5091 0713.5092 0713.5099

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Kategorie

(3)

­ Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): ­ ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere Linsen: ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ zur Aussaat: ­ ­ ­ Ackerbohnen (Vicia faba var.

minor) ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ andere

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X A X X A X X X A X X A X X X A X X A

X X X A A A X X A

2957

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0713.90

­ andere: ­ ­ ganz, unbearbeitet: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ andere Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes ­ Wurzeln von Maniok: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ Süsskartoffeln: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet ­ Mandeln: ­ ­ in der Schale ­ ­ ohne Schale ­ Haselnüsse (Corylus spp.): ­ ­ in der Schale: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Ölgewinnung ­ ­ ­ andere ­ ­ ohne Schale: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Ölgewinnung ­ ­ ­ andere

0713.9011 0713.9012 0713.9013 0713.9019 0713.9091 0713.9092 0713.9099 0714

0714.10 0714.1010 0714.1090 0714.20 0714.2010 0714.2090 0714.90 0714.9010 0714.9090 08 0801 0802

0802.1100 0802.1200 0802.21 0802.2110 0802.2120 0802.2190 0802.22 0802.2210 0802.2220 0802.2290

2958

Kategorie

(3)

X X X A X X A

X A X A X A

A

A A X X X X X X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0802.31 0802.3110 0802.3120 0802.3190 0802.32 0802.3210 0802.3220 0802.3290 0802.4000

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

0802.5000 0802.6000 0802.90 0802.9020 0802.9090 0803 0804 0805 0805.1000 0805.2000

0805.4000 0805.5000 0805.9000 0806 0806.10 ex 0806.1011

ex 0806.1012

Walnüsse: ­ in der Schale: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Ölgewinnung ­ ­ andere ­ ohne Schale: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Ölgewinnung ­ ­ andere Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

­ Pistazien ­ Macadamianüsse ­ andere: ­ ­ tropische Früchte ­ ­ andere Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet ­ Orangen ­ Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten ­ Pampelmusen und Grapefruits ­ Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) ­ andere Weintrauben, frisch oder getrocknet ­ frisch: ­ ­ zum Tafelgenuss: ­ ­ ­ vom 15. Juli bis 15. September

­ ­ ­ vom 16. September bis 14. Juli

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X A X X A A A A A A X A

P1 P1

2.00

A A

2.00

A

A

A

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr «Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

2959

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0806.1021 0806.1029 0806.2000 0807

0807.1100 0807.1900 0807.2000 0808 0808.10 0808.1011 0808.1019 0808.1021 0808.1022 0808.1029 0808.1031 0808.1032 0808.1039 0808.20 0808.2011 0808.2019 0808.2021 0808.2022 0808.2029 0808.2031 0808.2032 0808.2039

2960

(2)

­ ­ zur Kelterung: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ getrocknet Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch ­ Melonen (einschliesslich Wassermelonen): ­ ­ Wassermelonen ­ ­ andere ­ Papayafrüchte Äpfel, Birnen und Quitten, frisch ­ Äpfel: ­ ­ zu Most- und Brennzwecken: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Äpfel: ­ ­ ­ in offener Packung: ­ ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 14. Juli ­ ­ ­ ­ vom 15. Juli bis 14. Juni: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ in anderer Packung: ­ ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 14. Juli ­ ­ ­ ­ vom 15. Juli bis 14. Juni: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ Birnen und Quitten: ­ ­ zu Most- und Brennzwecken: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Birnen und Quitten: ­ ­ ­ in offener Packung: ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Juni ­ ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. März: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ in anderer Packung: ­ ­ ­ ­ vom 1. April bis 30. Juni ­ ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. März: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere

Kategorie

(3)

X X A

A A A

X X A A X A A X A X A A X A A X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

0809

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch ­ Aprikosen: ­ ­ in offener Packung: ­ ­ ­ vom 1. September bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. August: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ in anderer Packung: ­ ­ ­ vom 1. September bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. August: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ Kirschen: ­ ­ vom 1. September bis 19. Mai ­ ­ vom 20. Mai bis 31. August: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen: ­ ­ Pfirsiche

0809.10 0809.1011 0809.1018 0809.1019 0809.1091 0809.1098 0809.1099 0809.20 0809.2010 0809.2011 0809.2019 0809.30 ex 0809.3010

Kategorie

(3)

X A A X A A X A

A

0809.40

­ ­ ­ ­ ­ ­

A

0809.4013 0809.4014 0809.4015 0809.4092

­ ­ ­ ­ ­

(5) (6)

A

­ ­ Nektarinen und Brugnolen

0809.4012

(4)

A

ex 0809.3020

Pflaumen und Schlehen: ­ in offener Packung: ­ ­ Pflaumen: ­ ­ ­ vom 1. Oktober bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 30. September: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Schlehen ­ in anderer Packung: ­ ­ Pflaumen: ­ ­ ­ vom 1. Oktober bis 30. Juni

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr «Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

A X A A

2961

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

0809.4093 0809.4094 0809.4095 0810 0810.10 0810.1010 0810.1011 0810.1019 0810.20 0810.2010 0810.2011 0810.2019 0810.2020 0810.2021 0810.2029 0810.2030 0810.4000 0810.5000 0810.6000 0810.90 0810.9092 0810.9093 0810.9094 0810.9095 0810.9096 0810.9099 0811

0811.1000 0811.20

2962

(2)

­ ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 30. September: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Schlehen Andere Früchte, frisch ­ Erdbeeren: ­ ­ vom 1. September bis 14. Mai ­ ­ vom 15. Mai bis 31. August: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt ­ ­ ­ andere ­ Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: ­ ­ Himbeeren: ­ ­ ­ vom 15. September bis 31. Mai ­ ­ ­ vom 1. Juni bis 14. September: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Brombeeren: ­ ­ ­ vom 1. November bis 30. Juni ­ ­ ­ vom 1. Juli bis 31. Oktober: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Maulbeeren und Loganbeeren ­ Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium ­ Kiwi ­ Durian ­ andere: ­ ­ tropische Früchte ­ ­ Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: ­ ­ ­ vom 16. September bis 14. Juni ­ ­ ­ vom 15. Juni bis 15. September: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Stachelbeeren ­ ­ andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Erdbeeren ­ Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren:

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

A X A A A X

A A X A A X A A A A A P1

5.00

P1

5.00

X P1 A

5.00

P1

15.50

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

(4)

0811.2010

­ ­ Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Heidelbeeren ­ ­ tropische Früchte: ­ ­ ­ Karambolen ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ­ Kirschen ­ andere: ­ ­ tropische Früchte ­ ­ andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801­0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels ­ Aprikosen ­ Pflaumen: ­ ­ ganz ­ ­ andere ­ Äpfel ­ andere Früchte: ­ ­ Birnen: ­ ­ ­ ganze ­ ­ ­ andere ­ ­ Hagebutten und Holunderbeeren ­ ­ andere: ­ ­ ­ Steinobst, anderes, ganz: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere

P1

26.00

P1

15.50

0811.2090 0811.90 0811.9010 0811.9021 0811.9029 0811.9090 0812

0812.1000 0812.90 0812.9010 0812.9080 0813

0813.1000 0813.20 0813.2010 0813.2090 0813.3000 0813.40 0813.4011 0813.4019 0813.4020 0813.4081 0813.4089 0813.4092 ex 0813.4099 0813.50

(5) (6)

A A A A

X A X

A A A P1 P1 A X

29.00 7.60

X A X A

Kaki

­ Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: ­ ­ von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802: ­ ­ ­ mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/oder Walnüsse enthaltend:

2963

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

0813.5012

­ ­ ­ ­ Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere

X

ex 0813.5019

P1

ex 0813.5021

­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken

P2

ex 0813.5029

­ ­ ­ ­ andere

P1

0813.5081 0813.5089 0813.5092 0813.5099 0814

09 10 1001 1002 1002.0011 1002.0021

1002.0032 1002.0038 1002.0060 1002.0070 1002.0080 1003

2964

­ ­ andere: ­ ­ ­ mehr als 40 Gewichtsprozent ganze Pflaumen und gesamthaft nicht mehr als 20 Gewichtsprozent Aprikosen und/oder Kernobst enthaltend: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Früchte der Nrn. 0813.4081 bis 0813.4099 enthaltend, zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Getreide Weizen und Mengkorn Roggen ­ zur Aussaat ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ anderer: ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ anderer ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ anderer Gerste

X X X X A

A X X X

X X X X A X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

1.00

1.00

(5) (6)

tropische Früchte enthaltend 2.00 tropische Früchte enthaltend tropische Früchte enthaltend

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1004 1004.0010 1004.0020

Hafer ­ zur Aussaat ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ anderer: ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28) eingeführt ­ ­ ­ anderer ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ anderer Mais Reis Körnersorghum ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ anderes: ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ anderes ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ anderes Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide ­ Buchweizen: ­ ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ ­ anderer: ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ anderer ­ Hirse: ­ ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ ­ andere: ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken

1004.0031 1004.0039 1004.0040 1004.0050 1004.0090 1005 1006 1007 1007.0010

1007.0021 1007.0029 1007.0030 1007.0040 1007.0090 1008 1008.10 1008.1010

1008.1021 1008.1029 1008.1030 1008.1040 1008.1090 1008.20 1008.2010

1008.2021 1008.2029 1008.2030 1008.2040

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X

X X X X A X X X

X X X X A

X

X X X X A X

X X X X

2965

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1008.2090 1008.30 1008.3010

­ ­ ­ andere ­ Kanariensaat: ­ ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ ­ andere: ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ andere ­ anderes Getreide: ­ ­ Triticale: ­ ­ ­ zur Aussaat ­ ­ ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontin gents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ anderes: ­ ­ ­ zur Herstellung von Braumalz oder Bier ­ ­ ­ anderes: ­ ­ ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 27) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ anderes: ­ ­ ­ ­ ­ ­ Wildreis (Zizania aquatica) ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderes ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ ­ anderes Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Mehl von Weizen oder Mengkorn Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn ­ Mehl von Roggen: ­ ­ zur menschlichen Ernährung: ­ ­ ­ Quellmehl ­ ­ ­ anderes ­ ­ zu Futterzwecken: ­ ­ ­ Quellmehl ­ ­ ­ anderes ­ ­ anderes

A

1008.3020 1008.3030 1008.3040 1008.3090 1008.90 1008.9013 1008.9014

1008.9022 1008.9028 1008.9033 1008.9034 1008.9038 1008.9041

1008.9051 1008.9052 1008.9059 1008.9061 1008.9071 1008.9099 11 1101 1102 1102.10 1102.1041 1102.1049 1102.1051 1102.1059 1102.1090

2966

X X X X A X X

X X X X A X

X X X X X A

X

X X X X A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1102.20 1102.90 1103

­ Mehl von Mais ­ anderes Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B.

geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen Mehl, Griess, Pulver, Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets, von Kartoffeln Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8 ­ von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713: ­ von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714: ­ von Erzeugnissen des Kapitels 8: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Malz, auch geröstet Stärke; Inulin ­ Stärke: ­ ­ Weizenstärke: ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ Maisstärke: ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ Kartoffelstärke: ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ Maniokstärke (Cassavestärke): ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Stärke: ­ ­ ­ Reisstärke: ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken

X X X

1104

1105 1106

1106.10 1106.20 1106.30 1106.3010 1106.3090 1107 1108 1108.11 1108.1110 1108.1120 1108.1190 1108.12 1108.1210 1108.1220 1108.1290 1108.13 1108.1310 1108.1320 1108.1390 1108.14 1108.1410 1108.1420 1108.1490 1108.19 1108.1911 1108.1912

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X

X

X X X A X

X X A X X A X X A X X A X X

2967

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1108.1919

­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ Inulin: ­ ­ zur Herstellung von Bier ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes Kleber von Weizen, auch getrocknet Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerb- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Sojabohnen, auch geschrotet Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet ­ in der Schale: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ geschält oder geschrotet: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere Kopra

A

1108.1991 1108.1992 1108.1999 1108.20 1108.2010 1108.2020 1108.2090 1109 12

1201 1202 1202.10 1202.1010 1202.1021 1202.1023 1202.1024 1202.1026 1202.1027 1202.1091 1202.1099 1202.20 1202.2010 1202.2021 1202.2023 1202.2024 1202.2026 1202.2027 1202.2091 1202.2099 1203

2968

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X A X X A X

X

X X X X X X A P2

0.10

X X X X X X A P2 X

0.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1204 1204.0010

Leinsamen, auch geschrotet ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ durch Pressen ­ andere: ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ andere Rübse- oder Rapssamen, auch geschrotet ­ Rübse- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure: ­ ­ Rübsensamen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Rapssamen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Rübsensamen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung

1204.0021 1204.0023 1204.0024 1204.0026 1204.0027 1204.0091 1204.0099 1205 1205.10 1205.1010 1205.1021 1205.1023 1205.1024 1205.1026 1205.1027 1205.1031 1205.1039 1205.1040 1205.1051 1205.1053 1205.1054 1205.1056 1205.1057 1205.1061 1205.1069 1205.90 1205.9010

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X X X A X

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X

2969

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1205.9021 1205.9023 1205.9024 1205.9026 1205.9027 1205.9031 1205.9039 1205.9040 1205.9051 1205.9053 1205.9054 1205.9056 1205.9057 1205.9061 1205.9069 1206 1206.0010 1206.0021 1206.0023 1206.0024 1206.0026 1206.0027 1206.0031 1206.0039 1206.0040 1206.0041 1206.0053 1206.0054

2970

(2)

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Kategorie

(3)

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

­ zur Ölgewinnung: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ durch Pressen ­ andere: ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ andere Rapssamen: ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ andere Sonnenblumensamen, auch geschrotet ­ ungeschält: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ geschält: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2 X X X X

0.10 0.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1206.0056 1206.0057 1206.0061 1206.0069 1207 1207.20 1207.2010 1207.2021 1207.2023 1207.2024 1207.2026 1207.2027 1207.2091 1207.2099 1207.40 1207.4010 1207.4021 1207.4023 1207.4024 1207.4026 1207.4027 1207.4091 1207.4099 1207.50 1207.5010 1207.5021 1207.5023 1207.5024 1207.5026 1207.5027 1207.5091 1207.5099

(2)

­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet ­ Baumwollsamen: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ Sesamsamen: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere ­ Senfsamen: ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ andere: ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ andere

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

2971

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1207.91 1207.9111 1207.9113 1207.9114 1207.9115 1207.9116 1207.9117 1207.9118 1207.9119 1207.99 1207.9921 1207.9922 1207.9923 1207.9924 1207.9925 1207.9926 1207.9927 1207.9929 1207.9931 1207.9932 1207.9933 1207.9934 1207.9935 1207.9936 1207.9937 1207.9939

2972

(2)

­ andere: ­ ­ Mohnsamen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Sheanüsse: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Palmnüsse und Palmkerne: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Rizinussamen:

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X X X P2 P2

0.10 0.10

X X X X X X P2

0.10

P2

0.10

X X X X X X P2

0.10

P2

0.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1207.9941

­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Saflorsamen: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung ­ ­ ­ ­ zur Ölgewinnung: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ zur Herstellung von Speiseöl: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Extraktion ­ ­ ­ ­ ­ ­ durch Pressen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ für die menschliche Ernährung ­ ­ ­ ­ ­ andere

X

1207.9942 1207.9943 1207.9944 1207.9945 1207.9946 1207.9947 1207.9949 1207.9951 1207.9952 1207.9953 1207.9954 1207.9955 1207.9956 1207.9957 1207.9959 1207.9991 1207.9993 1207.9994 1207.9995 1207.9996 1207.9997 1207.9998 1207.9999

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X X X P2

0.10

P2

0.10

X X X X X X P2

0.10

P2

0.10

X X X X X X P2

0.10

P2

0.10

2973

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1208

Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl ­ von Sojabohnen: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes ­ anderes: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat ­ Samen von Zuckerrüben: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ Samen von Futterpflanzen: ­ ­ von Luzerne ­ ­ von Klee (Trifolium spp.)

­ ­ von Schwingel ­ ­ von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

­ ­ von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

­ ­ andere: ­ ­ ­ von Wicken und Lupinen: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ von Wiesenlieschgras ­ ­ ­ von Halbzucke- oder Runkelrüben ­ ­ ­ von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen ­ ­ ­ andere ­ Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden ­ andere: ­ ­ Samen von Gemüsen ­ ­ andere: ­ ­ ­ Tamarindenkerne: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ zu technischen Zwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1208.10 1208.1010 1208.1090 1208.90 1208.9010 1208.9090 1209 1209.10 1209.1010 1209.1090 1209.2100 1209.2200 1209.2300 1209.2400 1209.2500 1209.29 1209.2911 1209.2912 1209.2919 1209.2960 1209.2970 1209.2980 1209.2990 1209.3000

1209.9100 1209.99 1209.9911 1209.9912 1209.9919 1209.9991 1209.9999 1210

2974

Kategorie

(3)

X A X A X A A A A A A

X X A A X A A A

A X X X X A A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Algen: ­ ­ Mehl, zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Zuckerrüben: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Zichorienwurzeln, getrocknet: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne: ­ ­ ­ ­ Johannisbrotkerne ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets ­ zu technischen Zwecken ­ andere: ­ ­ Stroh, unverarbeitet ­ ­ andere

A

1212

1212.20 1212.2010 1212.2090 1212.91 1212.9110 1212.9190 1212.99 1212.9911 1212.9919 1212.9921 1212.9922 1212.9929 1212.9991 1212.9999 1213 1213.0010 1213.0091 1213.0099

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A X A X A A X A X A

A X X

2975

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1214

Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets ­ Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken: ­ ­ ­ Heu, roh ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Kor- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Baumwoll-Linters: ­ andere: ­ ­ Dattelkerne, Erzeugnisse und Abfälle davon sowie Guarsplits, zu Futterzwecken ­ ­ andere Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaoder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

1214.10 1214.1010 1214.1090 1214.90 1214.9011 1214.9019 1214.9090 13 14 1401

1404 1404.20 1404.90 1404.9010 1404.9080 15

1501 1502 1503

2976

Kategorie

(3)

X A X X A A

A

A X A

X X X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

1504

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ Fischleberöle und ihre Fraktionen: ­ ­ Medizinallebertran ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

ex 1504.1099

­ ­ ­ ­ andere

A

1504.20

­ Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A A

ex 1504.2099

­ ­ ­ andere

A

1504.30

­ Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Meeressäugetieren: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A A

ex 1504.3099

­ ­ ­ andere

A

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin ­ Wollfett, roh: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ zu Futterzwecken: ­ ­ weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen

1504.10 1504.1010 1504.1091 ex 1504.1098

1504.2010 ex 1504.2091

1504.3010 ex 1504.3091

1505.0011 1505.0019 1505.0091 1505.0099 1506

1506.0011

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

X A X A

X

2977

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1506.0012 1506.0019 ex 1506.0091

(2)

­ ­ ­ ­ ­

Kategorie

(3)

­ andere: ­ ­ roh ­ ­ andere andere: ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ nicht behandelt: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l ­ ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l ­ ­ ­ andere Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ roh

X

1509.10 1509.1010 1509.1091 1509.1099 1509.90 1509.9010 1509.9091 1509.9099 1510

1510.0010 ex 1510.0091 ex 1510.0099

2978

­ ­ andere

(5) (6)

A

­ ­ andere

1509

(4)

X X

ex 1506.0099

1508

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

X

P2

5.50

P2

40.60

P2

57.30

P2

5.50

P2

40.60

P2

57.30

X A A

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ rohes Öl: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes

X A

1511.10 1511.1010 ex 1511.1090 1511.90

1511.9011 ex 1511.9018 ex 1511.9019 1511.9091 ex 1511.9098

­ andere: ­ ­ Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

­ ­ ­ ­ anderes

A

­ ­ ­ ­

­ ­ ­ ­

andere: ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A A

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: ­ ­ rohes Öl: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ anderes

X

X A

­ ­ andere: ­ ­ ­ Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Kokosöls (Kopraöl) liegt: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken

X

1513.19

1513.1911

(5) (6)

zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

X

­ ­ ­ ­ anderes

1513.11 1513.1110 ex 1513.1190

(4)

X

ex 1511.9099

1513

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken

2979

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

ex 1513.1918

­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

­ ­ ­ ­

X

ex 1513.1919 1513.1991 ex 1513.1998 ex 1513.1999

1513.21 1513.2110 ex 1513.2190 1513.29

1513.2911 ex 1513.2918

­ ­ ­ ­

­ ­ ­ ­

andere: ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

­ Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen: ­ ­ rohe Öle: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere

X A

­ ­ andere: ­ ­ ­ Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmker- oder Babassuöls liegt: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

(4)

(5) (6)

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken

X A

ex 1513.2919

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

1513.2991

­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere:

X

ex 1513.2998

­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

ex 1513.2999

­ ­ ­ ­ ­ andere

A

1514

Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

X

2980

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

1515

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich JojobaÖl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ­ Leinöl und seine Fraktionen: ­ ­ rohes Öl: ­ ­ andere: ­ Maisöl und seine Fraktionen: ­ ­ rohes Öl: ­ ­ andere: ­ Rizinusöl und seine Fraktionen: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A

ex 1515.3099

­ ­ ­ andere

A

1515.50

­ ­ ­ ­

Sesamöl und seine Fraktionen: ­ rohes Öl: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes

X A

­ ­ ­ ­

­ ­ ­ ­

1515.11 1515.19 1515.21 1515.29 1515.30 1515.3010 ex 1515.3091

1515.5011 ex 1515.5019 1515.5020 ex 1515.5091

(3)

andere: ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

X

A

1515.90

­ ­ ­ ­

X

ex 1515.9018 ex 1515.9019

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken

X

A

ex 1515.9013

(5) (6)

X X

­ ­ ­ ­ andere

1515.9011

(4)

X X

ex 1515.5099

andere: ­ Getreidekeimöl: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ anderes:

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

­ ­ ­ ­ roh

A

­ ­ ­ ­ anderes: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

zu technischen Zwecken

A

­ ­ ­ ­ ­ anderes

A

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

2981

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1515.9021 ex 1515.9028 ex 1515.9029

1515.9031 ex 1515.9038 ex 1515.9039 1515.9091 ex 1515.9098

(2)

­ ­ ­ ­

Kategorie

(3)

­ ­ ­ ­

Jojoba-Öl und seine Fraktionen: ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

A A

­ ­ Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

X A

­ ­ ­ ­ andere

A

­ ­ ­ ­

X

andere: ­ zu Futterzwecken ­ andere: ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

(4)

(5) (6)

X

­ ­ ­ ­ andere

­ ­ ­ ­

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

A

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

zu technischen Zwecken zu technischen Zwecken

ex 1515.9099

­ ­ ­ ­ andere

A

1516

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet ­ tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: ­ ­ zu Futterzwecken

A

­ ­ andere: ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

A

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

1516.10 ex 1516.1010

ex 1516.1091

2982

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

ex 1516.1099

­ ­ ­ andere

A

1516.20

­ pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen: ­ ­ zu Futterzwecken

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

A

«Opalwachs»

ex 1516.2010 1516.2092 ex 1516.2093 1516.2097 ex 1516.2098 1517

1517.10 1517.90 1517.9010 1517.9020

1517.9062

1517.9063

­ ­ andere: ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern: ­ ­ ­ ­ hydriertes Rizinusöl, sog.

«Opalwachs» ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ hydriertes Rizinusöl, sog.

«Opalwachs» ­ ­ ­ ­ andere Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516 ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als For- und Trennöle verwendeten Art ­ ­ andere: ­ ­ ­ Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: ­ ­ ­ ­ mehr als 10 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere

(4)

(5) (6)

A A

zu technischen Zwecken

A A

zu technischen Zwecken

X X A

X

X

2983

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1517.9067

1517.9068

1517.9071 1517.9079 1517.9081 1517.9089 1517.9091 1517.9099 1518

1518.0011 ex 1518.0019 1518.0081 1518.0089 1518.0092 1518.0093 1518.0097

2984

(2)

(3)

­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ mehr als 5 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ nicht mehr als 5 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Zisternen oder Metallfässern ­ ­ ­ ­ andere Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr.

1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

Kategorie

Sojaöl, epoxidiert: ­ zu Futterzwecken ­ andere andere: ­ Linoxyn ­ andere: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X

X

X X X X X X

X A

X A A X X

zu technischen Zwecken

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1520

Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut ­ homogenisierte Zubereitungen: ­ aus Lebern aller Tierarten: ­ ­ auf der Grundlage von Gänseleber ­ ­ andere: ­ ­ ­ Fleisch oder Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101­0104 genannten Tieren enthaltend, ausgenommen von Wildschweinen sowie Diä- und Kindernährmittel: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ von Geflügel der Nr. 0105: ­ ­ von Truthühnern: ­ ­ von Hühnern: ­ ­ andere: ­ von Schweinen: ­ ­ Schinken und Stücke davon: ­ ­ Schultern und Stücke davon: ­ ­ andere, einschliesslich Mischungen: ­ von Tieren der Rindviehgattung: ­ andere, einschliesslich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

A

1521

1522 16 1601

1602 1602.10 1602.20 1602.2010

1602.2071 1602.2079 1602.2089 1602.31 1602.32 1602.39 1602.41 1602.42 1602.49 1602.50 1602.90

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A

A

X

X A

X X X X X X X X X X X

2985

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

ex 1603.0000

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

A

1604

Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Zucker und Zuckerwaren Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Arom- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert ­ Lactose und Lactosesirup: ­ ­ mit einem Lactosegehalt von 99 Gewichtsprozent oder mehr, als wasserfreie, auf die Trockensubstanz bezogene Lactose berechnet ­ ­ andere ­ Ahornzucker und Ahornsirup: ­ Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als 20 Gewichtsprozent: ­ Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker: ­ andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker:

A

1605 17 1701 1702

1702.1100

1702.1900 1702.20 1702.30

1702.40

1702.60

2986

A

X

X

X X X

X

X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1702.90

­ andere, einschliesslich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 50 Gewichtsprozent: Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) Kakao und Zubereitungen aus Kakao Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle ­ zu Futterzwecken ­ andere Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401­0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ Mischungen und Teige zum Zubereiten von Bac- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905:

X

1703 1704 18 1801 1802 1802.0010 1802.0090 1803 1804 1805 1806 19 1901

1901.10 1901.20

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X P3

AE

A

X A A A A P3

AE

Y Y

2987

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1901.90

­ andere: ­ ­ mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch ­ ­ ­ von Wildschweinen ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut, Wurst oder eine Kombination dieser Erzeugnisse von Tieren der Nrn. 0101­0104 enthaltend ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Malz-Extrakt, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von: ­ ­ ­ ­ mehr als 80 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ nicht mehr als 80 Gewichtsprozent ­ ­ ­ Zubereitungen aus Waren der Nrn. 0401­0404: ­ ­ ­ ­ in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen: ­ ­ ­ ­ ­ Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 85 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 85 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 25 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 11 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 11 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent

1901.9011 1901.9012 1901.9018

1901.9019

1901.9021 1901.9022

1901.9031 1901.9032

1901.9033

1901.9034

1901.9035

1901.9036

2988

Kategorie

(3)

Y Y Y

Y

Y Y

Y Y

Y

Y

Y

Y

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

1901.9037

­ ­ ­ ­ ­ kein Milchfett enthaltend ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ ­ ­ nicht mehr als 3 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ kein Milchfett enthaltend ­ ­ ­ Zubereitungen, die Waren der Nrn. 0401­0404 enthalten (ausgenommen Zubereitungen der Nrn. 1901.9031­1901.9047): ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Zubereitungen: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent

Y

1901.9041

1901.9042

1901.9043

1901.9044

1901.9045 1901.9046 1901.9047

1901.9081 1901.9082

1901.9089 1901.9091 1901.9092

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Y

Y

Y

Y

Y Y Y

Y Y

Y Y Y

2989

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1901.9093 1901.9094 1901.9095 1901.9096 1901.9099 1902

1903 1904

1904.10 1904.1010 1904.1090 1904.2000

1904.3000

2990

(2)

­ ­ ­ ­ ohne Milchfett oder mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ aus Getreidemehl, -griess, -stärke oder Malzextrakt: ­ ­ ­ ­ ­ ­ Fett enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ ­ kein Fett enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ ­ Fett enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ ­ kein Fett enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Zucker oder Eier enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt: ­ ­ Zubereitungen nach Art der «Müesli» ­ ­ andere ­ Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nicht gerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide ­ Weizen-Bulgur

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Y Y Y Y A Y

Y

P3

AE

P3 Y

AE

Y

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

1904.90 1904.9010

­ andere: ­ ­ mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent ­ ­ andere: ­ ­ ­ Reis, vorgekocht (sog. Minutenreis) ­ ­ ­ andere Bac- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ­ Knäckebrot ­ Lebkuchen ­ Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln: ­ ­ Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen ­ ­ Waffeln ­ Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren ­ andere: ­ ­ Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: ­ ­ ­ nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ ­ ­ Paniermehl: ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ ­ anderes ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ ­ ­ Mazzen ­ ­ ­ ­ Paniermehl ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

1904.9020 1904.9090 1905

1905.10 1905.20 1905.31 1905.32 1905.40 1905.90

1905.9021 1905.9025 1905.9029 1905.9031 1905.9032 1905.9039 1905.9040

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Y

A Y

Y Y Y P3 P3

X P3 P3

AE AE

P3 P3 P3 A

AE AE AE

2991

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

1905.9071 1905.9072 1905.9078

1905.9079 1905.9081 1905.9082

1905.9083 1905.9084 1905.9085 1905.9086 1905.9089 20 2001 2001.10 2001.90 2001.9011 2001.9019 2001.9020 2001.9031 2001.9039

2992

(2)

­ ­ andere: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch ­ ­ ­ ­ von Wildschweinen ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut, Wurst oder eine Kombination dieser Erzeugnisse von Tieren der Nrn. 0101­0104 enthaltend ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke ­ ­ ­ andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ Milchfett enthaltend ­ ­ ­ ­ anderes Fett enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ Paniermehl ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ kein Fett enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ Paniermehl ­ ­ ­ ­ ­ andere Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ­ Gurken und Cornichons ­ andere: ­ ­ Früchte: ­ ­ ­ tropische ­ ­ ­ andere ­ ­ Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ­ ­ ­ Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) ­ ­ ­ Kartoffelerzeugnisse: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3 P3

AE AE

P3

AE

P3

AE

P3 P3

AE AE

P3 P3

AE AE

X A X X X X

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

2001.9091 ex 2001.9092 ex 2001.9098 2002 2002.10 2002.1010 2002.1020 2002.90 2002.9010 2002.9021

2002.9029 2003 2004

2004.10

2004.1012 2004.1013 2004.1014 2004.1018

(2)

­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Speisezwiebeln in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ ­ ­ Palmherzen; Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile der Nr. 0714 ­ ­ ­ ­ andere Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ­ Tomaten, ganz oder in Stücken: ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg ­ andere: ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ­ ­ ­ Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen ­ ­ ­ andere Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 ­ Kartoffeln: ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (KNr. 14) eingeführt: ­ ­ ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ ­ ­ ­ andere

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A

Palmherzen

A

Ingwer und Schalotten

P1 P1 X

2.50 4.50

A

A A

P3

AE

X P3

AE

X

2993

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

2004.1092 2004.1093 2004.1094 2004.1098 2004.90 2004.9011 2004.9012 2004.9013 2004.9018 2004.9028 2004.9029 2004.9039 2004.9041 2004.9042 2004.9043 2004.9049 2004.9051 2004.9059 2004.9069 2005

2005.1000 2005.20

2005.2011

2994

(2)

­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt: ­ ­ ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ in Form von Mehl, Griess oder Flocken ­ ­ ­ ­ andere ­ andere Gemüse und Gemüsemischungen: ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg: ­ ­ ­ Spargeln ­ ­ ­ Oliven ­ ­ ­ Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) ­ ­ ­ andere Gemüse ­ ­ ­ Gemüsemischungen: ­ ­ ­ ­ Kartoffeln enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere Mischungen ­ ­ in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ­ ­ ­ Spargeln ­ ­ ­ Oliven ­ ­ ­ Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) ­ ­ ­ andere Gemüse ­ ­ ­ Gemüsemischungen: ­ ­ ­ ­ Kartoffeln enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere Mischungen Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 ­ homogenisierte Gemüse ­ Kartoffeln: ­ ­ Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken, aus vorwiegend Kartoffeln: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Kartoffeln von mehr als 80 Gewichtsprozent

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

P3

(5) (6)

AE

X P3

AE

X

P1 A X

20.60

P1

32.50

X X P1

32.50

P1 A X

11.00

P1

45.50

X X P1

X

A

45.50

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2005.2012

­ ­ ­ mit einem Gehalt an Kartoffeln von nicht mehr als 80 Gewichtsprozent ­ ­ in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken, und extrudierte Erzeugnisse: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt: ­ ­ ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14) eingeführt: ­ ­ ­ ­ in Behältnissen von mehr als 5 kg ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ Erbsen (Pisum sativum) ­ Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): ­ ­ Bohnen, ausgelöst: ­ ­ andere: ­ Spargeln: ­ Oliven: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ andere Gemüse und Gemüsemischungen: ­ ­ Bambussprossen: ­ ­ andere: Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) ­ tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ homogenisierte Zubereitungen ­ andere: ­ ­ von Zitrusfrüchten: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

A

2005.2021 2005.2022 2005.2029

2005.2092 2005.2093 2005.2099 2005.40 2005.51 2005.59 2005.60 2005.70 2005.8000

2005.91 2005.99 2006

2006.0010 2006.0020 2006.0080 2007

2007.1000 2007.91 2007.9110

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X X

X X X X X X X X A X

X X

A X X

P3

AE

A

2995

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2007.9120

­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ tropische Früchte ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ tropische Früchte ­ ­ ­ ­ andere Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnusspaste ­ ­ ­ andere ­ ­ andere, einschliesslich Mischungen: ­ ­ ­ tropische Früchte ­ ­ ­ andere ­ Ananas ­ Zitrusfrüchte ­ Birnen ­ Aprikosen ­ Kirschen ­ Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen: ­ Erdbeeren ­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: ­ ­ Palmherzen ­ ­ Mischungen: ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Äpfel ­ ­ ­ ­ andere Früchte: ­ ­ ­ ­ ­ tropische Früchte ­ ­ ­ ­ ­ andere

P3

2007.99 2007.9911 2007.9919 2007.9921 2007.9929 2008

2008.11 2008.1110 2008.1190 2008.19 2008.1910 2008.1990 2008.2000 2008.30 2008.40 2008.50 2008.6000 2008.70 2008.8000 2008.9100 2008.92 2008.9211 2008.9299 2008.99 2008.9911 2008.9919 2008.9991 2008.9996 2008.9997

2996

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

AE

A A P3 P3

AE AE

P3 A A P1 A X X X X X X A A X

A X X A X

3.50

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2008.9998

­ ­ ­ ­ Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) ­ ­ ­ ­ andere Pflanzenteile Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Orangensaft: ­ ­ gefroren: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ nicht gefroren, mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Pampelmusen oder Grapefruitsaft: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ anderer: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Saft anderer Zitrusfrüchte: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

A

2008.9999 2009

2009.11 ex 2009.1110 2009.1120 2009.12 2009.1210 2009.1220 2009.19 2009.1930 2009.1940 2009.21 2009.2110 2009.2120 2009.29 2009.2910 2009.2920 2009.31

2009.3111 2009.3119 2009.3120

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X

A

eingedickt

X

A X A X

X X A X

A X X

2997

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2009.39

­ ­ anderer: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ Agro-cotto ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ Ananassaft: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20 ­ ­ anderer ­ Tomatensaft ­ Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 30: ­ ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt

2009.3911 2009.3919 2009.3920 2009.41 2009.49 2009.5000 2009.61

2009.6111 2009.6119

2009.6122 2009.6129 2009.69 2009.71 2009.79 2009.80 2009.8010

2009.8028 2009.8029

2009.8031 2009.8039

2998

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A X X A A X

X pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

pro Liter

pro Liter

­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt

X

­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ anderer

X X je 100 kg je 100 kg

­ Apfelsaft: ­ ­ mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20 ­ ­ anderer ­ Saft anderer Früchte oder Gemüse: ­ ­ Gemüsesaft ­ ­ Birnensaft: ­ ­ ­ nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere

X

brutto

X X P1

X X

X X

10.00

brutto

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

2009.8041 2009.8049

2009.8081 2009.8089 2009.8098 2009.8099 2009.90 2009.9011 2009.9019 2009.9029 2009.9030

2009.9031 2009.9039

2009.9041 2009.9049 2009.9051 2009.9059 2009.9061 2009.9069

2009.9071

(2)

­ ­ ­ eingedickt: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ andere ­ Mischungen von Säften: ­ ­ Gemüsesäfte: ­ ­ ­ Kernobstsaft enthaltend: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ auf der Grundlage von Traubensaft, eingedickt ­ ­ ­ auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ Kernobstsaft enthaltend, eingedickt: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontin gents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontin gents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ auf der Grundlage von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ Kernobstsaft enthaltend, eingedickt: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X

A X A X

X X P1

13.00

X

X X

X X X X A X

X

2999

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2009.9079

­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontin gents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ ­ auf der Grundlage von tropischen Früchten ­ ­ ­ ­ ­ andere Verschiedene Nahrungsmittel zubereitungen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konze ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke ­ ­ ­ ­ andere

X

2009.9081 2009.9089 2009.9098 2009.9099 21 2101

2101.1100 2101.12

2101.1211

2101.1219 2101.1291

2101.1299

3000

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X A X

A

P3

AE

A P3

AE

P3

AE

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2101.20

­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzent rate: ­ ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 oder mehr Gewichtsprozent Milchfett, von 2,5 oder mehr Gewichtspro zent Milchprotein, von 5 oder mehr Gewichtsprozent Zucker oder von 5 oder mehr Gewichtsprozent Stärke ­ ­ ­ andere ­ geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr.

3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform ­ lebende Hefen ­ nichtlebende Hefen; andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen: ­ ­ nichtlebende Hefen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2101.2011

2101.2019 2101.2091

2101.2099 2101.3000 2102

2102.10 2102.20 2102.2011 2102.2019 2102.2021 2102.2029 2102.3000

Kategorie

(3)

P3

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

AE

A P3

AE

A A

X

X A X A A

3001

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf ­ Sojasauce ­ Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen ­ Senfmehl, auch zubereitet und Senf: ­ ­ Senfmehl, auch zubereitet, zu Futterzwecken ­ ­ andere: ­ ­ ­ Senfmehl, unvermischt ­ ­ ­ andere ­ andere

2103.1000 2103.2000 2103.30 2103.3011 2103.3018 2103.3019 ex 2103.9000 2104

2104.1000 2104.2000 2105 2106 2106.10 2106.1011 2106.1019 2106.90 2106.9010

2106.9021

3002

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen ­ Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet ­ zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen Speiseeis, auch kakaohaltig Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ­ ­ Milchfett, anderes Fett oder Zucker enthaltend ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ Süssstoffe, in Form von Tabletten ­ ­ Mischungen von Extrakten und Konzentraten pflanzlicher Stoffe, von der Art, wie sie zur Herstellung von Getränken verwendet werden: ­ ­ ­ alkoholfrei: ­ ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 60 Gewichtsprozent

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A A P2 A A A

5.00

ausgenommen MangoChutney, flüssig

A P3

AE

X

P3

AE

A A

P3

AE

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

2106.9022

­ ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 50 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 60 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ­ ­ ­ andere ­ ­ Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate ­ ­ Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen u.dgl., ohne Zucker ­ ­ andere Nahrungsmittel zubereitungen: ­ ­ ­ mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Blut, Wurst oder einer Kombination dieser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent, mit einem Gehalt an Milchfett von nicht mehr als 20 Gewichtsprozent ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 35 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 50 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 20 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 35 Gewichtsprozent: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Gehalt an anderem Fett als Milchfett von mehr als 5 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ andere

P3

AE

P3

AE

2106.9023

2106.9024 2106.9029 2106.9030 2106.9040

2106.9050

2106.9060

2106.9061

2106.9062

2106.9063

2106.9064

(4)

(5) (6)

A P3 A

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

3003

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF)

(1)

(2)

(3)

2106.9065

­ ­ ­ ­ ­ mehr als 12 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 6 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 12 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 1,5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 3 Gewichtsprozent (ausgenommen Waren der Nrn. 2106.9071/9072) ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 1,5 Gewichtsprozent (ausgenommen Waren der Nrn. 2106.9071/9072) ­ ­ ­ ­ anderes Fett enthaltend, mit einem Fettgehalt von: ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 60 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 40 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 60 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 25 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 40 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 25 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 5 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 10 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 5 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ kein Fett enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ Zucker enthaltend, mit einem Zuckergehalt von: ­ ­ ­ ­ ­ ­ mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ ­ nicht mehr als 50 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ ­ Getreide, Malz-Extrakt oder Eier enthaltend (keinen Zucker enthaltend) ­ ­ ­ ­ ­ andere

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

P3

AE

2106.9066 2106.9067 2106.9068

2106.9069

2106.9071 2106.9072 2106.9073 2106.9074 2106.9075 2106.9076

2106.9094 2106.9095 2106.9096 2106.9099

3004

A

(4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Fruch- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009 ­ Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert ­ andere: ­ ­ Fruch- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt: ­ ­ ­ Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt

2201

2202

2202.1000

2202.90

2202.9018 2202.9019

2202.9021 2202.9029

2202.9031 2202.9032

­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ andere, ausgenommen Gemüsesäfte: ­ ­ ­ ­ mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ­ ­ ­ ­ ­ in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 dl ­ ­ ­ ­ ­ in anderen Behältnissen ­ ­ ­ ­ ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A

X

X X

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

X X

X X

3005

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

2202.9041

2202.9049 2202.9051 2202.9059 2202.9069

2202.9071 2202.9079 2202.9089 2202.9090 2203 2204

2204.1000

2204.21

2204.2121

2204.2129

2204.2131

2204.2139

3006

(2)

­ ­ ­ ­ ­ Traubensaft: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ ­ Kernobstsaft und kernobstsafthaltige Mischungen: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ Gemüsesäfte: ­ ­ ­ ­ kernobstsafthaltige Mischungen: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere Bier aus Malz Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009 ­ Schaumwein ­ anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: ­ ­ in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ­ ­ ­ Naturwein: ­ ­ ­ ­ weisser: ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23­25) eingeführt

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X

X

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

X X X

X X X A A

P1

65.00

X

­ ­ ­ ­ ­ anderer ­ ­ ­ ­ roter: ­ ­ ­ ­ ­ in gewöhnlichen Fiaschi mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 l: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23­25) eingeführt

X

­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer

X

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

pro Liter

pro Liter

X

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

Kategorie

(2)

(3)

­ ­ ­ ­ ­ anderer: 2204.2141

­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23­25) eingeführt

X

2204.2149

­ ­ ­ ­ ­ ­ anderer

X

2204.2150

­ ­ ­ Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen ­ ­ andere: ­ ­ ­ Naturwein: ­ ­ ­ ­ Trinkweine: ­ ­ ­ ­ ­ weisse: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23­25) eingeführt: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol

P1

­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ ­ rote: ­ ­ ­ ­ ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 23­25) eingeführt: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13 % Vol

X

2204.2939

­ ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ Verarbeitungsweine:

X

2204.2941 2204.2942 2204.2950

­ ­ ­ ­ ­ weisse ­ ­ ­ ­ ­ rote ­ ­ ­ Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen

2204.3000

­ anderer Traubenmost

2205

Wermutwein und andere Weine aus A frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2204.29

2204.2921 2204.2922

2204.2929

2204.2931 2204.2932

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

7.50

X X

X X

X X P1 A

8.00 pro Liter

pro Liter

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

3007

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2206

Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ Apfe- und Birnenwein: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt ­ ­ andere ­ Obstschaumweine ­ andere

2206.0011 2206.0019 2206.0020 ex 2206.0090 2207

2208

2208.20 2208.30 2208.40 2208.50 2208.60 2208.7000 2208.90 2208.9010

2208.9021 2208.9022 2208.9091 2208.9099 2209

3008

Kategorie

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen ­ Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester ­ Whisky ­ Rum und andere Branntweine aus der Destillation von vergorenen Zuckerrohrerzeugnissen ­ Gin und Genever ­ Wodka ­ Liköre ­ andere: ­ ­ Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol ­ ­ Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von: ­ ­ ­ mehr als 2 l ­ ­ ­ nicht mehr als 2 l ­ ­ andere: ­ ­ ­ Traubensaft, eingedickt, mit Alkoholzusatz ­ ­ ­ andere A Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X X P1 A A

A A A A A A A

A A X A

28.00

Sake

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

23

Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben ­ Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben: ­ ­ zu Futterzwecken: ­ ­ ­ Grieben ­ ­ ­ andere ­ ­ andere

X X A

2301

2301.10

2301.1011 2301.1019 ex 2301.1090 2301.20

2301.2010 2301.2090 2302

2302.10 2302.1010 2302.1090 2302.30 2302.3010 2302.3020 2302.3090 2302.40 2302.4010

2302.4030 2302.4080 2302.4091 2302.4099 2302.50 2302.5010 2302.5090

­ Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets ­ von Mais: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ von Weizen: ­ ­ zur menschlichen Ernährung ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ von anderem Getreide: ­ ­ von Roggen, Mengkorn oder Triticale, zur menschlichen Ernährung ­ ­ von Reis: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ von Hülsenfrüchten: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

ausschliesslich aus Fisch

X A

X A X X A X

X A X A X A

3009

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets ­ Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: ­ ­ zu Futterzwecken: ­ ­ ­ Kartoffelprotein ­ ­ ­ andere: ­ ­ ­ ­ mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets ­ zu Futterzwecken ­ andere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets ­ zu Futterzwecken ­ andere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305 ­ aus Baumwollsamen: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ aus Leinsamen: ­ ­ zu Futterzwecken

2303.10 2303.1011 2303.1012

2303.1018 2303.1090 2303.20 2303.2010 2303.2090 2303.30 2303.3010 2303.3090 2304

2304.0010 2304.0090 2305

2305.0010 2305.0090 2306

2306.10 2306.1010 2306.1090 2306.20 2306.2010

3010

Kategorie

(3)

X X

X A

X A X A

X A

X A

X A X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2306.2090 2306.30 2306.3010 2306.3090

­ ­ ­ ­ ­ ­

A

2306.41 2306.4110 2306.4190 2306.49 2306.4910 2306.4990 2306.50 2306.5010 2306.5090 2306.60 2306.6010 2306.6090 2306.90 2306.9011 2306.9019 2306.9021 2306.9029 2307 2308

2308.0020 2308.0030 2308.0040 2308.0050 2308.0060 2308.0090 2309 2309.10 2309.90

­ andere aus Sonnenblumensamen: ­ zu Futterzwecken ­ andere aus Rübse- oder Rapssamen: ­ aus Rübse- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ aus Kokosnüssen oder Kopra: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ aus Palmnüssen oder Palmkernen: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ aus Maiskeimen: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ zu Futterzwecken: ­ ­ Eicheln und Rosskastanien ­ ­ Trauben-, Apfe- und Birnentrester ­ ­ Rückstände von der Gewinnung von Kaffe- oder Kamillenextrakt ­ ­ von Maispflanzen ­ ­ andere ­ andere Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art ­ Hund- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ­ andere: ­ ­ Tierfutter, melassiert oder gezuckert; Backfutter:

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X A

X A X A X A X A X A X A A

X X X X X A X

3011

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

2309.9011

­ ­ ­ für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schwein- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel ­ ­ ­ andere ­ ­ Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen Stoffen ­ ­ anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze ­ ­ Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schwein- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel: ­ ­ ­ ­ Milc- oder Molkepulver enthaltend ­ ­ ­ ­ kein Milc- oder Molkepulver enthaltend: ­ ­ ­ ­ ­ Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen ­ ­ ­ ­ ­ andere ­ ­ ­ andere Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle ­ Tabak, nicht entrippt: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak ­ ­ zu anderen Zwecken ­ Tabak, teilweise oder ganz entrippt: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak ­ ­ zu anderen Zwecken ­ Tabakabfälle: ­ ­ zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak ­ ­ zu anderen Zwecken

X

2309.9019 2309.9020 2309.9030

2309.9041 2309.9049

2309.9081

2309.9082

2309.9089 2309.9090 24 2401 2401.10 2401.1010 2401.1090 2401.20 2401.2010 2401.2090 2401.30 2401.3010 2401.3090

3012

X A A

X A

X

X

X A

A X A X A X

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

(1)

(2)

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend ­ Zigaretten, Tabak enthaltend: ­ ­ im Stückgewicht von mehr als 1,35 g

2402.1000 2402.20 2402.2010

2402.2020

­ ­ im Stückgewicht von nicht mehr als 1,35 g

2402.9000 2403

­ andere Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen ­ Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen ­ andere: ­ ­ homogenisierter oder rekonstituierter Tabak ­ ­ andere Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement Erze, Schlacken und Aschen Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen Organische chemische Erzeugnisse Pharmazeutische Erzeugnisse Düngemittel

2403.1000 2403.9100 2403.99 25 26 27 28

29 30 31

Kategorie

(3)

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

X P1

560.00

P1

372.00

X

Neuverhandlung innerhalb 24 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens Neuverhandlung innerhalb 24 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

X A A A A A A

A A A

3013

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

32

Ger- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpfleg- und Schönheitsmittel Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime ­ Kaseine: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 8) eingeführt ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 8) eingeführt ­ ­ ­ Kaseinleime ­ ­ ­ andere ­ ­ andere ­ ­ ­ Kaseinleime ­ ­ ­ andere Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate ­ Eieralbumine: ­ ­ getrocknet ­ ­ anderes ­ Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molkenproteine enthalten ­ andere

A

33 34

35 3501 3501.10 3501.1010 3501.1090 3501.90 3501.9011 3501.9019 3501.9091 3501.9099 3502

3502.11 3502.19 3502.2000 3502.9000

3014

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A A

A P3

AE

A P3

AE

A P3

AE

X X A A

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

3503

Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken ­ Dextrine und andere modifizierte Stärken: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ Leime: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

A

3504

3505

3505.10 3505.1010 3505.1090 3505.20 3505.2010 3505.2090 3506

3507 36 37 38 3801

3802

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A

X A X A A

A A A

A

A

3015

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

3803 3804

Tallöl, auch raffiniert Ablaugen von der Zellstoffherstellung, auch eingedickt, entzuckert oder chemisch behandelt, einschliesslich Ligninsulfonate, ausgenommen Tallöl der Nr. 3803 Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil a Kolophonium und Harzsäuren sowie ihre Derivate; Kolophoniumessenz und Kolophoniumöle; Schmelzharze Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichen Pechen Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ andere ­ andere: ­ ­ der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

A A

3805

3806 3807

3808

3809

3809.10 3809.1010 3809.1090 3809.9100

3016

A

A A

A

X A A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

3809.9200

­ ­ der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art ­ ­ der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzug- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben Zusammengesetzte organische Lösungund Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zemente, Mörtel, Beton und ähnliche Zusammensetzungen, feuerfeste, ausgenommen Waren der Nr. 3801 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902

A

3809.9300 3810

3811

3812

3813 3814

3815

3816 3817

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A A

A

A

A A

A

A A

3017

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

3818

Dotierte chemische Elemente zur Verwendung in der Elektronik, in Form von Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; dotierte chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten oder Halten von Mikroorganismen (einschliesslich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Diagnosti- oder Laborreagenzien auf Trägern aller Art und zubereitete Diagnosti- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, andere als solche der Nrn.

3002 oder 3006; Standard-ReferenzMaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: ­ ­ Stearinsäure: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ Ölsäure: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ ­ Tallölfettsäuren ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

A

3819

3820 3821

3822

3823

3823.11 3823.1110 3823.1190 3823.12 3823.1210 3823.1290 3823.1300 3823.19 3823.1910 3823.1990 3823.7000 3824

3018

A

A A

A

X A X A A X A A A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle Kunststoffe und Waren daraus Kautschuk und Waren daraus Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Holz, Holzkohle und Holzwaren Kork und Korkwaren Flechtwaren und Korbmacherwaren Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; han- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Seide Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar Baumwolle Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen Synthetische und künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Synthetische oder künstliche Kurzfasern Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen

A

39 40 41 42 43 44 45 46 47

48 49

50 51 52 53 54 55 56 57

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A A A A A A A A A

A A

A A A A A A A A

3019

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Gewirkte oder gestrickte Stoffe Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Keramische Waren Glas und Glaswaren Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen Eisen und Stahl Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kupfer und Waren daraus Nickel und Waren daraus Aluminium und Waren daraus Blei und Waren daraus Zink und Waren daraus Zinn und Waren daraus Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

A

59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71

72 73 74 75 76 78 79 80 81

3020

A A A A A A A A A A A A A

A A A A A A A A A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

82

Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahm- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbil- und Fernsehtonaufzeichnung- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu Luf- oder Raumfahrzeuge Wasserfahrzeuge Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prü- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für dieseInstrumente, Apparate und Geräte Uhrmacherwaren Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

A

83 84 85

86

87 88 89 90

91 92 93 94

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)

A A A

A

A A A A

A A A A

3021

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft

Nummer Warenbezeichnung des schweizerischen Zolltarifs

Kategorie

(1)

(2)

(3)

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon Verschiedene Waren Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

A

96 97

3022

A A

Ange- Präferen- Bedingungen zieller wendeter präferen- Zollansatz zieller MFN Zollansatz minus (CHF) (CHF) (4)

(5) (6)