Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Dach und Wand vom 11. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Verbands Dach und Wand (SVDW) gemäss dem Reglement vom 22. September 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

11. August 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 183 vom 22. September 2009 veröffentlicht.

2009-1440

6219

Anhang

Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand3 mit AVE

1

Name und Zweck

Art. 1

Name

Der Schweizerische Verband Dach und Wand (SVDW) errichtet unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Dach und Wand» einen unselbstständigen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG), und erlässt für diesen Fonds das vorliegende Reglement.

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Zweck, die berufliche Grundbildung der Polybauer/-innen EFZ und Polybaupraktiker/-innen EBA zu fördern.

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile des Dach- und Wandgewerbes, unabhängig von ihrer Rechtsform, die:

1

3 4

a.

Produkte und Dienstleistungen in Planung, Realisation, Unterhalt und Reparatur im Bereich der Gebäudehülle anbieten oder erbringen;

b.

insbesondere Fassaden, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke unter Einbezug der Energieeffizienz, der Bauökologie und des Umweltschutzes dämmen und dichten; und

c.

Mitglieder des SVDW sind oder durch die Allgemeinverbindlicherklärung dem Fonds unterstellt sind.

SVDW, Schweizerischer Verband Dach und Wand, Lindenstrasse 4, 9240 Uzwil, Tel. +41 (0)71 955 70 30, Fax +41 (0)71 955 70 40, Mail: info@svdw.ch, www.svdw.ch SR 412.10

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand mit AVE

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Dachdecker/-in, Flachdachbauer/-in, Fassadenbauer/-in oder Polybauer/-in (Fachrichtungen Abdichten, Dachdecken und Fassadenbau) oder als Basis-Polybauer/-in und Polybaupraktiker/-in (Schwerpunkte Abdichten, Dachdecken und Fassadenbau);

b.

Personen ohne Abschlüsse gemäss Buchstabe a und angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Mit zwei Dritteln der Beiträge werden die überbetrieblichen Kurse für die nach Artikel 5 Buchstabe a ausbildenden Lehrbetriebe vergünstigt.

1

Ein Drittel der Beiträge wird zur Förderung der beruflichen Grundbildung, namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen, eingesetzt:

2

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung (Evaluationen, Entwicklungen, Projekte, Kommunikation, Qualitätssicherung);

b.

Erarbeitung und Entwicklung von Rechtserlassen;

c.

Erarbeitung, Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterialien zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren für die berufliche Grundbildung;

e.

Nachwuchsförderung, Lehrstellen- und Berufsfeldmarketing;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Deckung der Aufwendungen zur Administrierung des Fonds.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand mit AVE

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 15) nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10 1

2

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil:

Fr. 300.­

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5:

Fr. 120.­

Für Lernende und Büroangestellte müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen.

3

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2008. Sie werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

5

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG6 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20037 (BBV).

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle des SVDW ein begründetes Gesuch einreichen.

2

5 6 7

SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand mit AVE

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung des SVDW erlässt ein Ausführungsreglement Fonds.

Art. 14

Zentralvorstand

Der Zentralvorstand des SVDW ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung der Geschäftsstelle zur Administrierung des Fonds;

c.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

e.

Genehmigung von Budget und Jahresrechnung des Fonds.

Art. 15

Fondskommission

Die Fondskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, ist das leitende Organ des Fonds und konstituiert sich selbst.

1

2

3

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 16 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für das Inkasso und die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7 sowie für die Administration und die Buchführung und erstellt das Budget und die Jahresrechnung.

2

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Dach und Wand mit AVE

Art. 17

Rechnung, Buchführung und Revision

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einer eigenen Rechnung. Das Fondskapital und die Veränderung des Fondskapitals werden in der Jahresrechnung des SVDW separat ausgewiesen.

1

2 Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der SVDWRechnung durch die jeweilige Revisionsstelle des SVDW geprüft.

Art. 18

Aufsicht

Ist der Fonds allgemein verbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden in diesem Fall dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 19

Genehmigung

Das vorliegende Fondsreglement wurde, gestützt auf Artikel 17.6 der Statuten des Verbands Dach und Wand vom 1. Dezember 2000, durch die Delegiertenversammlung am 20. Juni 2008 genehmigt.

Art. 20

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 21

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand des SVDW den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemein verbindlich erklärt, bedarf die Auflösung der Zustimmung des BBT.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

3

22. September 2008

8

SR 412.10

6224

Walter Bisig

Jürg Schaufelberger

Zentralpräsident

Geschäftsführer