Wiedererwägung der Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 20081 vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren und die Verordnung vom 18. Mai 20053 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), verfügt:

Das folgende ausländischen Pflanzenschutzmittel, das mit Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen wurden, erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a PSMV nicht mehr und wird aus der Liste gestrichen.

Noidio 5 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4227 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10074 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrimix S.R.L.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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BBl 2008 3428 SR 172.021 SR 916.161

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2009-0471