zu 09.400 Parlamentarische Initiative Übergangslösung Zulassungsstopp Bericht vom 25. März 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 25. März 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates betreffend Übergangslösung Zulassungsstopp nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0972

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 24. März 2000 verabschiedete das Parlament Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Bestimmung erteilte dem Bundesrat die Kompetenz, im ambulanten Bereich die Zulassung bestimmter Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung während eines auf drei Jahre befristeten Zeitraums einem Bedarfsnachweis zu unterstellen. Das Parlament verlängerte die Massnahme am 8. Oktober 2004 ein erstes und am 13. Juni 2008 in Form der bedarfsabhängigen Zulassung ein zweites Mal bis 31. Dezember 2009. Die Verlängerungen sollten eine nahtlose Ablösung der Massnahme durch eine definitive Nachfolgeregelung ermöglichen, welche aktuell im Rahmen der Vorlagen Vertragsfreiheit (04.032), Managed Care (04.062) und Kostenbeteiligung (04.034) im Parlament beraten wird. Da die Beratungen mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, reicht die Zeit für die Verabschiedung der Vorlagen in den Räten und eine allfällige Umsetzung durch den Bundesrat bis zum 31. Dezember 2009 nicht aus. Deshalb beantragt die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine Übergangslösung, die bis 31. Dezember 2011 gilt. Die neue Regelung beschränkt den Geltungsbereich der bedarfsabhängigen Zulassung auf Spezialärztinnen und -ärzte sowie auf Apothekerinnen und Apotheker und erfasst auch die Tätigkeit der in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG tätigen Spezialärztinnen und -ärzte.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass eine definitive Nachfolgeregelung zur bedarfsabhängigen Zulassung noch nicht am 1. Januar 2010 in Kraft treten kann. Die Beratung und Umsetzung der Vorlagen Vertragsfreiheit, Managed Care und Kostenbeteiligung werden noch Zeit benötigen. Der Bundesrat geht davon aus, dass der ersatzlose Wegfall der bisherigen Regelung zu einem zusätzlichen Kostenanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen würde.

In redaktioneller Hinsicht erscheint die Bestimmung als verbesserungsfähig. Da die zeitlichen Umstände für die Verlängerung knapp sind und die Massnahme seit 2001 in ähnlicher Form in Kraft stand, wird nicht auf eine Überarbeitung der Bestimmung hingewirkt. Der Bundesrat kann sich deshalb mit dem Antrag der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit einverstanden erklären und stimmt der Übergangslösung zu.

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