Verfügung vom 8. September 2009 In der Sache Pärke von nationaler Bedeutung, betreffend das Gesuch der Parkträgerschaft des regionalen Naturparks Thal um Verleihung des Parklabels für das Projekt Regionaler Naturpark Thal vom 9. Januar 2009 Referenz-Nr. 05.0524.PJ/SO/THAL/PL

In Erwägung dass: ­

der Kanton Solothurn das Gesuch des Parkprojekts Regionaler Naturpark Thal um Verleihung des Parklabels mit Schreiben vom 9. Januar 2009 fristgerecht eingereicht hat;

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das Gesuch um Verleihung des Parklabels gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten;

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die Anforderungen an den Park aus den folgenden Gründen ausgewiesen sind (Art. 7 PäV): ­ das Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen (Art. 23g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz, NHG; SR 451), ­ das Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal übertrifft mit einer Fläche von 139 km2 die Mindestfläche eines Regionalen Naturparks von 100 km2 (Art. 19 Abs. 1 PäV), ­ das Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal umfasst gesamte Gemeindegebiete und erfüllt somit die Anforderung von Artikel 19 Absatz 2 PäV, ­ das Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal praktiziert, insbesondere mit seinen laufenden bzw. vorgesehenen Projekten in der Charta vom 9. Januar 2009, die Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft und erfüllt damit die Anforderungen von Artikel 23g Absatz 2 Buchstabe a NHG sowie Artikel 20 PäV, ­ im Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal wird, insbesondere mit den laufenden bzw. vorgesehenen Projekten der Charta vom 9. Januar 2009 die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt, womit die Anforderungen von Artikel 23g Absatz 2 Buchstabe b NHG sowie Artikel 21 PäV erfüllt sind, ­ der Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks gemäss Artikel 27 PäV ist mit der im Gesuch des Kantons Solothurn aufgezeigten Planung für die Anpassung des Richtplans sichergestellt;

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das Parkprojekt Regionaler Naturpark Thal vor diesem Hintergrund die Anforderungen an einen Regionalen Naturpark erfüllt und der Parkträgerschaft somit das Parklabel verliehen werden kann (Art. 23j NHG sowie Art. 7 PäV).

wird gestützt auf Artikel 23j NHG verfügt: 1.

Dem Gesuch um die Verleihung des Parklabels «Park von nationaler Bedeutung. Regionaler Naturpark» wird entsprochen und das Parklabel der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Thal ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2019 für die Dauer von 10 Jahren gemäss Artikel 9 PäV verliehen.

2.

Das Parklabel darf von der Parkträgerschaft nur für die Bekanntmachung des Parks verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 PäV).

3.

Das Logo des Parklabels darf ausschliesslich gemäss den Corporate Identity Vorgaben des Bundes verwendet werden.

4.

Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

5.

Diese Verfügung wird eingeschrieben eröffnet: ­ der Parkträgerschaft des Regionalen Naturparks Thal ­ dem Kanton Solothurn

8. September 2009

Bundesamt für Umwelt: Franz-Sepp Stulz Leiter Abteilung Natur und Landschaft

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