Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Name des Ehemannes) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 20092, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 160 Abs. 2 und 3 2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2).

Ist der vor der Trauung getragene Name bereits ein solcher Doppelname, so kann lediglich der erste Name vorangestellt werden.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Daguet, von Graffenried, Jositsch, Thanei, Vischer, Wyss Brigit) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen mit dem Auftrag, eine Revision des Namens- und Bürgerrechts auszuarbeiten, die folgenden Anliegen Rechnung trägt:

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Die Ungleichstellung der Ehegatten im Bürgerrecht ist zu beseitigen.

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Die Ungleichstellung von Mann und Frau bei unverheirateten Eltern ist zu beseitigen.

BBl 2009 7573 BBl 2009 7581 SR 210

2009-2581

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Zivilgesetzbuch

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Die Gleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist zu gewährleisten.

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Auch verheirateten Eheleuten ist die Möglichkeit zu geben, ihren ledigen oder bisherigen Namen beizubehalten.

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