Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20092, beschliesst: Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll die Übernahme und Durchführung von Exportgeschäften unter erschwerten Verhältnissen erleichtern.

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Dazu ergänzt es die Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) vorübergehend.

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Art. 2 1

Garantien

Die SERV kann zusichern, dass sie: a.

dem Finanzinstitut, das eine von der SERV versicherte Garantie (Bond) abgibt, den infolge Inanspruchnahme der Garantie (Bond) ausbezahlten Betrag auf erstes Anfor-dern hin bis zum vollen Umfang vergütet;

b.

der Zessionarin von durch die SERV versicherten Exportkreditforderungen den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet.

Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese der SERV in dem Umfang zu erstatten, in dem sie gestützt auf die ihr gewährte Exportrisikoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat.

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Art. 3

Fabrikationskreditversicherung

Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Herstellung von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen, so kann die SERV das Delkredererisiko der Exporteurin versichern, sofern die Lieferungen und Dienstleistungen gestützt auf ein von der SERV versichertes Exportgeschäft erbracht werden sollen.

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SR 101 BBl 2009 1051

2009-0310

1061

Befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung. BG

Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat die Exporteurin diese in vollem Umfang zu erstatten.

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Art. 4

Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Im Übrigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung anwendbar.

Art. 5

Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am ... [einen Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

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SR 946.10

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