Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen Bewilligung für das Ausführen von Servicearbeiten und Kleininstallationen, ohne dass ein formeller Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 Absatz 1 NIV ausgestellt werden muss Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0); Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27); die Anordnung des Departementsvorstehers vom 1. November 1995 gestützt auf Artikel 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), wonach der Generalsekretär und seine Stellvertreter ermächtigt sind, Entscheide im Namen des Departementsvorstehers zu unterzeichnen; erwägt: 1. Formelles Nach Artikel 1 Absatz 4 NIV kann die Abweichung von einzelnen Vorschriften der Verordnung bewilligt werden, wenn eine Bestimmung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden kann oder sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich erweist. Zuständig für die Erteilung solcher Bewilligungen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Vorliegend geht es um die Abweichung von der Pflicht, für alle Installationsarbeiten einen Sicherheitsnachweis zu erstellen. Es handelt sich damit um eine Ausnahme, die durch das UVEK zu bewilligen ist.

2. Materielles Das Erstellen eines Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen ist unbestrittenermassen mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden. Besonders ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der Sicherheitsnachweis in aller Regel nicht vor Ort, auf der «Baustelle», erstellt werden kann, sondern erst nachträglich im Büro am Computer. Das bedeutet konkret, dass die vom Monteur vor Ort erhobenen technischen Angaben und Ergebnisse der Kontrolle nachträglich noch übertragen werden müssen. Der Zeitaufwand für diese administrative Nachbearbeitung einer Service- oder Kleinarbeit kann daher relativ schnell grösser sein als die eigentliche Arbeit selber. Damit entstehen für den Kunden zusätzliche Kosten und die Akzeptanz dieser Bestimmung bei der Branche und den Kunden ist eher klein.
Servicearbeiten und Kleininstallationen müssen wegen ihres geringen Anschlusswerts in der Regel der Netzbetreiberin nicht angezeigt werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 NIV). Dieser ist daher gar nicht bekannt, wo solche Arbeiten ausgeführt werden. Die Kontrolle, ob solche Arbeiten ausgeführt wurden und ob für diese ein formeller Sicherheitsnachweis vorliegt, erfolgt daher grundsätzlich erst nachträglich im 3540

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Zusammenhang mit der periodischen Installationskontrolle. Das erschwert die Durchsetzung der Vorschrift zusätzlich.

Damit den Interessen der Sicherheit trotz der geringen Akzeptanz der gesetzlichen Lösung und der Schwierigkeiten bei der Kontrolle Rechnung getragen wird, werden in der Praxis bereits seit einiger Zeit die Ergebnisse der Erstprüfung nach Servicearbeiten und Kleininstallationen direkt auf dem Arbeitsrapport festgehalten, der zusammen mit der Rechnung auch an den Kunden geht. Dieser hat damit die Gewissheit, dass seine Arbeit nach den Regeln der Technik ausgeführt und kontrolliert wurde. Die Anliegen der Verordnung sind damit auch für diese untergeordneten Arbeiten mit verhältnismässigem Aufwand erfüllt.

Die Branche selber will die vorgeschlagene Erleichterung ausdrücklich nur dann gelten lassen, wenn der administrative Aufwand im Verhältnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand unverhältnismässig wäre. Sie hat deshalb eine sehr restriktive Umschreibung des Geltungsbereiches für die Ausnahmebewilligung vorgeschlagen.

Die Ausnahme bezieht sich im Weiteren auch nur auf das Ausstellen des formellen Sicherheitsnachweises. Alle anderen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ausführen von Installationsarbeiten wie bezüglich Ausbildung und Ausrüstung der ausführenden Personen oder der Pflicht zu Erstkontrolle gelten unverändert auch für Servicearbeiten und Kleininstallationen.

verfügt: 1.

Für Servicearbeiten und Kleininstallationen kann in Abweichung von Artikel 23 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) auf die Erstellung eines formellen Sicherheitsnachweises nach Artikel 37 Absatz 1 NIV verzichtet werden.

2.

Als Servicearbeiten und Kleininstallationen gelten die folgenden Arbeiten, wenn der Zeitaufwand pro Liegenschaft/Objekt 2 Stunden nicht übersteigt: ­ Auswechseln von Schaltern und Beleuchtungskörpern; ­ Störungsbehebungen; ­ Auswechseln von einzelnen Steckdosen an einer bestehenden Zuleitung; ­ Zusätzliche Installation einzelner Steckdosen ab einem bestehenden Gruppenüberstromunterbrecher; ­ Auswechseln von fest angeschlossenen Haushaltgeräten mit gleicher Leistung an einer bestehenden Zuleitung.

3.

Der Verzicht auf das Ausstellen eines Sicherheitsnachweises entbindet nicht von der Pflicht, nach Abschluss der Arbeiten eine Erstkontrolle gemäss Artikel 24 Absatz 1 NIV durchzuführen und diese zu dokumentieren.

4.

Die übrigen Anforderungen der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen betreffend die Ausführung und Kontrolle von Installationsarbeiten gelten unverändert auch für Servicearbeiten und Kleininstallationen.

5.

Diese Verfügung wird gestützt auf Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) und Artikel 18 der Publikationsverordnung (SR 170.512.1) im Bundesblatt publiziert.

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6.

In Anwendung von Artikel 35 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) können Betroffene eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung verlangen.

7.

Mitteilung an: Bundesamt für Energie zur Information an: ­ Eidgenössisches Starkstrominspektorat ­ Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen ­ Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen ­ Verband Schweizerischer Elektrokontrollen ­ schweizerischer verband der dipl. absolventinnen und absolventen höherer fachschulen.

3. Juni 2009

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der stellvertretende Generalsekretär: André Schrade

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