Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mineralöl / Petroleum oils 832 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Elefant-Sommeröl

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4001 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 2551-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Elefant Chemische Produkte GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Lauch, Zwiebeln Feldbau: Kartoffeln Mais, Zuckerrübe Pflanzkartoffeln

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Erhöhung des Netz- und Haft- Aufwandmenge: 1­5 l/ha vermögens, Wirkungssicherung Anwendung: Im Frühjahr

1, 2

Erhöhung des Netz- und Haftvermögens, Wirkungssicherung Erhöhung des Netz- und Haftvermögens, Wirkungssicherung Virusübertragende Blattläuse

Aufwandmenge: 1­2 l/ha

1, 2

Aufwandmenge: 1­5 l/ha Anwendung: Im Frühjahr Konzentration: 2 % Aufwandmenge: 7 l/ha

1, 2 3

SR 916.161

2009-0417

1157

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Keine Anwendung bei extrem heisser Witterung.

2 = Zusatz zu den durch die Firma zu bestimmenden Herbiziden.

3 = Anwendung in 350 l Wasser 1 mal pro Woche, sobald 30 % der Pflanzen aufgelaufen sind.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

1158