Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Metconazole 60 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte Caramba

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4561 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4487-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Gerste

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 31­51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 31­51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 31­51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 20­27 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 61­65 (BBCH)

1, 2

Gerste

Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit

Gerste

Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Wurzelhals- und Stengelfäule

Raps Raps

1

Rapskrebs = Weissstängeligkeit

1, 2 1, 2, 3 1, 2 1, 2, 4

SR 916.161

1176

2009-0438

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Roggen

Braunrost

1, 2

Roggen

Braunrost

Sonnenblume

Weizen

Echter Mehltau des Getreides

Weizen

Braunrost

Weizen

Braunrost, Echter Mehltau, Gelbrost, Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Ährenfusariosen

Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 37­51 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 51­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 32­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 32­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 37­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha

1, 2, 3

Weizen

Phoma-Schwarzfleckenkrankheit [Phoma macdonaldii] Braunrost, Gelbrost, Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Gelbrost

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 37­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 37­61 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 55­69 (BBCH)

1, 2, 6

Triticale Weizen

Weizen

1, 2, 3 2, 5

1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2, 3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

2 = SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

3 = In Tankmischung mit Amistar (0.4 l/ha).

4 = In Tankmischung mit Derosal (0.4 kg/ha) bei starkem Befallsdruck.

5 = In Tankmischung mit 0.4 kg/ha Carbendazim (60 % WP) bei starkem Befallsdruck.

6 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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