Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Metconazole 60 g/l
Formulierungstyp:
SL Wasserlösliches Konzentrat
2. Handelsprodukte Caramba
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4561 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4487-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau: Gerste
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3151 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3151 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 3151 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 2027 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 6165 (BBCH)
1, 2
Gerste
Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit
Gerste
Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Wurzelhals- und Stengelfäule
Raps Raps
1
Rapskrebs = Weissstängeligkeit
1, 2 1, 2, 3 1, 2 1, 2, 4
SR 916.161
1176
2009-0438
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Roggen
Braunrost
1, 2
Roggen
Braunrost
Sonnenblume
Weizen
Echter Mehltau des Getreides
Weizen
Braunrost
Weizen
Braunrost, Echter Mehltau, Gelbrost, Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Ährenfusariosen
Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 3751 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 5161 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3261 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3261 (BBCH) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3761 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha
1, 2, 3
Weizen
Phoma-Schwarzfleckenkrankheit [Phoma macdonaldii] Braunrost, Gelbrost, Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Gelbrost
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 3761 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 3761 (BBCH) Aufwandmenge: 1.2 l/ha
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 5569 (BBCH)
1, 2, 6
Triticale Weizen
Weizen
1, 2, 3 2, 5
1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
2 = SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
3 = In Tankmischung mit Amistar (0.4 l/ha).
4 = In Tankmischung mit Derosal (0.4 kg/ha) bei starkem Befallsdruck.
5 = In Tankmischung mit 0.4 kg/ha Carbendazim (60 % WP) bei starkem Befallsdruck.
6 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
3. März 2009
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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