Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Quizalofop-P-ethyl 50 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Targa Super

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4564 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4060-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer CropScience AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau: Brombeere, Himbeere, Ribes Arten Brombeere, Himbeere, Ribes Arten Erdbeere Erdbeere

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1, 2

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Anwendung: Keine Anwendung von der Blüte bis zur Ernte Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Anwendung: Keine Anwendung von der Blüte bis zur Ernte

1

Gemeine Quecke

1, 2

SR 916.161

1414

2009-0457

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau: Kernobst, Steinobst Kernobst, Steinobst

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n)

1

Gemüsebau: Blumenkohl, Broccoli, Karotten Blumenkohl, Broccoli, Karotten Buschbohne

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Chicorée Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Chinakohl, Ausfallgetreide, Einjährige Kohlrabi, Kopfkohl Monocotyledonen (Ungräser) (Weiss-, Rotkohl, Wirsing), Lauch, Rande, Sellerie, Spargel, Zwiebeln Chinakohl, Gemeine Quecke Kohlrabi, Kopfkohl (Weiss-, Rotkohl, Wirsing), Lauch, Rande, Sellerie, Spargel, Zwiebeln Feldbau: Ackerbohne, Eiweisserbsen, Futterrübe, Kartoffeln, Raps, Zuckerrübe Ackerbohne, Eiweisserbsen, Futterrübe, Raps, Zuckerrübe Kartoffeln Kenaf Konservenerbsen Konservenerbsen Lein Sojabohne Sonnenblume

1, 2

1, 2 1 1 1

Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n)

1, 2

Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n)

1

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n)

1, 2

Gemeine Quecke

Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 8 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Anwendung: Nachauflauf Aufwandmenge: 1­2.5 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha Anwendung: Nachauflauf Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha

1, 3

1

Aufwandmenge: 0.75­1.25 l/ha

1

Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Gemeine Quecke Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Ausfallgetreide, Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

1 1, 2 1 1

1415

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Öko-Ausgleichsfläche gemäss DZV: Offene Ackerfläche Gemeine Quecke

Anwendung

(*)

Konzentration: 1 % Anwendung: Mit Rückenspritze

4

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Keine Wirkung gegen Poa annua.

2 = Splitbehandlung möglich (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

3 = Splitbehandlung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

4 = Einzelpflanzenbehandlung gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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