Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fluazinam 500 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Fluazinam

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4386 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024092-00/029 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau: Reben

Reben Reben

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Echter Mehltau der Rebe, Falscher Mehltau der Rebe, Rotbrenner, Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Nebenwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) Nebenwirkung: Kräuselmilbe [beim Einsatz als Fungizid]

Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen

Nebenwirkung: Spinnmilben

(*)

Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen Konzentration: 0.1 % Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen

SR 916.161

1440

2009-0467

Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Zwiebeln

Feldbau: Kartoffeln Zierpflanzen: Topf- und Kontainerpflanzen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Alternaria spp., Falscher Mehltau der Zwiebel, Rostpilze, Samtfleckenkrankheit Teilwirkung: Botrytis spp.

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendung: Ab Befallsrisiko

1, 2

Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Kraut- und Knollenfäule

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 3, 4

Graufäule (Botrytis cinerea)

Konzentration: 0.1 %

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

2 = Maximal 3 Behandlungen.

3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch 1441