Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Captan 80 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Captan 80

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4323 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004519-00/027 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Konzentration: 0.15 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Steinobst

Lagerschorf des Apfels, Lentizellenfäulnis des Apfels, Schorf des Kernobstes Bitterfäule der Kirsche, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Schrotschuss

Weinbau: allg.

allg.

Falscher Mehltau der Rebe Weissfäule der Rebe

Obstbau: Kernobst Kirsche

1

(*)

Konzentration: 0.15 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.15 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.15 % Konzentration: 0.2 %

1, 2 3

SR 916.161

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2009-0437

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Nach der Blüte in der Regel in Tankmischung mit Kupferpräparaten.

2 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

3 = Unmittelbar nach Hagelschlag, bis spätestens Mitte August.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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