Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 20091, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Betrifft nur den französischen Text.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3, ...

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport» durch «VBS» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 2

Zweiter Titel: Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 1

Schweizer

Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.

Der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

2

1 2 3

BBl 2009 5917 SR 510.10 SR 101

2009-1740

5925

Militärgesetz

Art. 3 Abs. 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.

2

Art. 4 Abs. 2 und 3 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.

2

Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.

3

Art. 6a (neu)

Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.

1

2

Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.

Gliederungstitel vor Art. 7

2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht 1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung Art. 7

Stellungspflicht

Militärdienstpflichtige sind ab dem Anfang des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.

1

2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.

Art. 8

Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung

Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:

1

a.

zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;

b.

zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, an dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.

Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.

2

5926

Militärgesetz

Art. 9

Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung

Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.

1

Die Rekrutierung ist im 19. Altersjahr zu absolvieren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren können.

2

Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25. Altersjahr vollenden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.

3

Art. 10

Inhalt der Rekrutierung

Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die Daten bearbeitet, die zur Ermittlung des Leistungsprofils, zur Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst sowie für die Zuteilung der Stellungspflichtigen notwendig sind.

1

Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.

2

Art. 11 Abs. 1, 2 Bst. a­c und 2bis Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.

1

2

Die Kantone haben folgende Aufgaben: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.

c.

Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.

2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Dienstleistungspflicht Art. 12

Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten: 5927

Militärgesetz

a.

Ausbildungsdienste (Art. 41­61);

b.

Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);

c.

Assistenzdienst (Art. 67­75);

d.

Aktivdienst (Art. 76­91).

Art. 13 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1

Aufgehoben

2

Die Militärdienstpflicht dauert:

Art. 17 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 1 und 1bis (neu) Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:

1

a.

die zu beurteilende Person;

b.

die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;

c.

die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;

d.

die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;

e.

die militärischen Strafverfolgungsbehörden;

f.

die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.

Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.

1bis

Gliederungstitel vor Art. 21 (neu)

3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation Art. 21

Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils

Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:

1

a.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder

b.

das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.

5928

Militärgesetz

2

Auf ihr Gesuch hin können sie zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn: a.

sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und

b.

die Armee sie benötigt.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

3

Art. 22

Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils

Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:

1

2

a.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder

b.

das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.

Auf ihr Gesuch hin können sie wieder zur Armee zugelassen werden, wenn: a.

sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und

b.

die Armee sie benötigt.

Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

3

Art. 22a (neu)

Degradation infolge eines Strafurteils

Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.

1

Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.

2

Art. 23

Zuständigkeit und Datenzugriff

Für die Entscheide nach den Artikeln 21­22a ist der Führungsstab der Armee zuständig.

1

2

Er kann für den Entscheid: a.

polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

b.

in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

c.

Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

d.

die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.

Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden.

3

5929

Militärgesetz

Art. 24 Abs. 1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.

1

Gliederungstitel vor Art. 25 (neu)

4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Allgemeine Pflichten 1

Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27).

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

Betrifft nur den französischen Text.

3. Abschnitt (Art. 26) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis (neu) Meldepflicht Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:

1

a.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum;

b.

Wohnadresse und Postadresse;

c.

Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;

d.

erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.

1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:

a.

rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;

b.

fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.

5930

Militärgesetz

Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst:

2

Art. 48a

Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:

1

a.

die Ausbildung von schweizerischen Truppen im Ausland;

b.

die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;

c.

die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;

d.

gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.

2

Art. 48b (neu)

Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen

Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.

1

Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.

2

Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

3

Art. 54a Abs. 2 und 3 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.

2

Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.

3

Art. 55 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.

1

Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.

2

5931

Militärgesetz

3

Der Bundesrat regelt: a.

welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;

b.

welche besonderen Dienste Offiziere und Unteroffiziere zu leisten haben;

c.

die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.

Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Unterteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.

4

Art. 56­58 Aufgehoben Art. 66b Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 77 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80 Abs. 4 zweiter Satz ... Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann bei der Gruppe Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.

4

Art. 85 Abs. 3 3

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.

Art. 102

Grade

In der Armee gibt es folgende Grade: a.

Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter;

b.

Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;

c.

höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;

d.

Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.

5932

Militärgesetz

Art. 103 Abs. 3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:

3

a.

polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

b.

in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

c.

Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

d.

die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.

Art. 109a (neu)

Ausserdienststellung

1

Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.

2

Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.

Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3

Art. 109b (neu)

Rüstungskooperation mit Partnerstaaten

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.

1

2

Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen: a.

Rüstungsbeschaffung;

b.

wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;

c.

Informations- und Datenaustausch;

d.

Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;

e.

Identifikation von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.

Art. 113

Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe

Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe: a.

polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

b.

in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

c.

Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

d.

die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.

5933

Militärgesetz

Art. 122

Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.

Art. 123 Abs. 2 Bst. a 2

Sie erheben keine Steuern auf: a.

Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;

Art. 125 Abs. 4 (neu) Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

4

Gliederungstitel vor Art. 130a (neu)

5. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien Art. 130a (neu)

Zuständigkeit

Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.

1

2

Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.

Art. 130b (neu)

Prioritäre Berücksichtigung der Kantone beim Verkauf

Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind prioritär die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.

1

Der Bundesrat regelt die Kriterien der prioritären Berücksichtigung der Kantone und Gemeinden.

2

Art. 132 Bst. a Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: a.

die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;

Art. 140 Abs. 1 Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.

1

5934

Militärgesetz

Art. 142 Abs. 4 Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

4

Gliederungstitel vor Art. 148i (neu)

8. Kapitel: Gewerbliche Leistungen Art. 148i (neu) Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

2

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5935

Militärgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 35 4. Nebenstrafe Degradation

Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.

1

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.

2

Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

3

2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20025 Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden.

2

3

Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 18 1

Personalreserve

Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einteilen.

Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.

2

4 5

SR 321.0 SR 520.1

5936

Militärgesetz

Gliederungstitel vor Art. 66 (neu)

8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche Art. 66

Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

1

2

Beschwerdeberechtigt sind: a.

die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;

b.

die Militärversicherung;

c.

die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen;

d.

die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.

3

Art. 66a (neu)

Dienstverschiebungsgesuche

Gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen. Diese entscheidet endgültig.

Art. 66b (neu)

Übrige Fälle

In allen übrigen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gliederungstitel vor Art. 67 (neu)

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 3 Sachüberschrift aufgehoben 3

6

Betrifft nur den französischen Text.

SR 172.021

5937

Militärgesetz

Gliederungstitel vor Art. 73a (neu)

3. Kapitel: Gewerbliche Leistungen Art. 73a Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

2

Gliederungstitel vor Art. 74

4. Kapitel: Schlussbestimmungen 3. Bundesgesetz vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 3

Dauer der Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet.

1

2

Sie dauert: a.

für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden;

b.

für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. d 1

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: d.

7

Aufgehoben

SR 661

5938