Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Skill Spot Version 2.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 30. April 2009: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 18. Februar 2009 wird der Geldspielautomat Skill Spot Version 2.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Skill Spot Version 2.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 11 300 Franken werden der Escor Automaten AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 8000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 3300 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: ­ Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

19. Mai 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2009-1105