Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL)1 Aufnahme der strategischen Übertragungsleitungsnetze 50 Hz der allgemeinen Stromversorgung und 16,7 Hz der Bahnstromversorgung in den Sachplan vom Bundesrat genehmigt am 6. März 2009

3 3.1 3.1.1

Sachplaninhalt Grundsätze zur Handhabung des SÜL Organisation, Zuständigkeiten, Begleitgruppe

Zuständige Bundesstelle

Verantwortlich für den Sachplan Übertragungsleitungen ist das Bundesamt für Energie. Es wird unterstützt durch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

Mandat an das BFE

Das Bundesamt für Energie übt im Rahmen der Arbeiten für den Sachplan Übertragungsleitungen folgende Tätigkeiten aus. Es ­ nimmt neue Leitungsbauvorhaben auf Antrag der Elektrizitätswerke oder der Eisenbahnen zur Bearbeitung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen auf; ­ bereitet die Objektblätter auf; ­ informiert Bundesbehörden, kantonale Behörden, Elektrizitätswerke/Eisenbahnen, Umweltschutzorganisationen; ­ bereitet die Beurteilungs- und Konfliktlösungsphase vor; ­ aktualisiert und überarbeitet die Objektblätter; ­ gibt die Objektblätter in die Vernehmlassung; ­ bereitet den Entscheid des Bundesrates vor und leitet den Antrag an das UVEK weiter; ­ führt die Begleitgruppe und leitet das Sekretariat.

Mandat an das ARE

Das Bundesamt für Raumentwicklung stellt die Koordination zu anderen betroffenen Planungsinstrumenten des Bundes (Sachpläne und Konzepte) und der Kantone (Richtpläne) sicher.

Zuständigkeiten Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Zuständigfür den keiten für die verschiedenen Teile des Sachplans: Sachplan Tabelle 2 Zuständigkeiten im Sachplan

1

Gutheissung des Sachplans

Bundesrat

Objektblätter Vororientierung Zwischenergebnis Festsetzung (behördenverbindlich)

BFE/ARE BFE/ARE Bundesrat

http://www.bfe.admin.ch/themen/00544/00624/index.html?lang=de&dossier_id=02171

3062

2009-0859

Begleitgruppe

Eine Begleitgruppe unterstützt die beiden Ämter als beratendes Organ. Die Begleitgruppe trifft sich nach Bedarf und arbeitet Empfehlungen für das BFE aus.

Tätigkeiten der Im Rahmen der Arbeiten für den Sachplan Übertragungsleitungen Begleitgruppe übt die Begleitgruppe folgende Tätigkeiten aus. Sie ­ beurteilt Leitungsbauvorhaben anhand der Nutz- und Schutzkriterien; ­ zeigt Konsens- und Konfliktbereiche sowie Koordinationspotentiale auf; ­ sucht mit den Elektrizitätswerken und Eisenbahnen nach möglichen Wegen zur Lösung der Konflikte; ­ gibt Hinweise für die weitere Projektierung; ­ macht Empfehlung zuhanden des BFE; und ­ verfolgt die Forschung und Entwicklung der Technologien für Übertragungsleitungsnetze.

Zusammensetzung der Begleitgruppe

Die Begleitgruppe arbeitet projektbezogen und führt die Beurteilungen je nach Leitungsprojekt in wechselnder Zusammensetzung.

Dabei bilden die UVEK-Ämter BFE, ARE, BAFU und BAV sowie das ESTI und je ein Vertreter der Elektrizitätswirtschaft, der SBB und der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen die Kerngruppe. Projektspezifisch werden von der Kerngruppe die jeweiligen Projektanten sowie Vertreter des betroffenen Kantons bzw. der betroffenen Kantone und, auf Vorschlag der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen, ein Vertreter der lokalen Umweltorganisationen zur Mitarbeit eingeladen.

Kantonale und Der SÜL berücksichtigt die kantonalen Richtpläne. Die kantonalen kommunale und kommunalen Aspekte, insbesondere zum Natur- und LandRauminteressen schaftsschutz, werden frühzeitig bei Variantendiskussionen und allfälligen Begehungen einbezogen.

3.1.2

Kosten Auf Bundesebene entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung, der laufenden Nachführung, den periodischen Aktualisierungen des Sachplanes und den Aufwendungen für die Begleitgruppe. Die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen Publikationsorganen werden durch das BFE getragen (Art. 19 Abs. 3 RPV).

3.1.3

Aktualisierung

Aktualisierung bei Änderungen der Rahmenbedingungen

Ein Aktualisierungsbedarf des Sachplans ist jeweils gegeben, wenn sich die Rahmenbedingungen (mögliche Entwicklungen, übergeordnete Rahmenziele, Planungsfortschritt) massgeblich geändert haben.

Weiterentwicklung des Sachplans

Die Beurteilung von Leitungsbauvorhaben (Objektblätter) basiert auf den unter 2.2 aufgeführten Entwicklungen und Tendenzen.

Spezifische Transportszenarien, die auf die verschiedenen Entwicklungen und Tendenzen Bezug nehmen, wie z.B. die Erhaltung des 3063

Status quo, «Energie-Schweiz», Transite Nord-Süd/Ost-West, Spitzenlastproduktion der Schweiz für Europa, Ausstieg der Schweiz aus der Atomenergie, Liberalisierung des Strommarktes werden laufend einbezogen. Für die weitere Entwicklung des SÜL können auch allfällige Zusammenlegungen (z.B. EW-Netz 50 Hz mit Bahnnetz 16,7 Hz oder Transport- mit Versorgungsleitungen) von Bedeutung sein.

Aktualisierung Der Sachplan wird gestützt auf die rollende Planung der Netzbetreiber laufend überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Aktualisierung Die einzelnen Objektblätter werden je nach Planungsfortschritt, der ObjektErgebnissen der Zusammenarbeit Bund/Kantone und den Bedürfblätter nissen der Elektrizitätswerke und Eisenbahnen aktualisiert.

Federführende Federführende Behörde für die Aktualisierungen ist das Bundesamt Behörde, Vor- für Energie (BFE). Anträge für Aktualisierungen können von allen gehensweise Beteiligten jederzeit an das BFE gerichtet werden. Die Genehmigung des Sachplans sowie Beschlüsse in Form einer Festsetzung erfordern einen Bundesratsbeschluss.

3.2 3.2.1

Konzeptionelle Ziele und Vorgaben Übergeordnete Rahmenziele Der Sachplan Übertragungsleitungen stützt sich auf eine Reihe von Politikbereichen. Es werden neben den energiepolitischen insbesondere wirtschaftspolitische, raumordnerische, umwelt- und verkehrspolitische Ziele einbezogen.

Diese Ziele basieren auf bestehenden Bundesgesetzen und Grundlagen des Bundes (z.B. EnergieSchweiz, Grundzüge der Raumordnung Schweiz, Landschaftskonzept Schweiz). Die Ziele dienen einerseits als Hilfe für Interessensabwägungen, anderseits geben sie Hinweise für die Einflussgrössen, welche das zukünftige Netz bestimmen können.

Aus den Rahmenzielen werden diejenigen konkreten Ziele abgeleitet, die für den Ausbau des Übertragungsleitungsnetzes massgebend sind.

Energie­ Die Verbrauchszunahme von Elektrizität ist zunehmend zu politische Ziele dämpfen. Ab dem Jahr 2000 ist die Nachfrage zu stabilisieren (Quellenangaben: EnergieSchweiz, Klimaziele Rio`92).

­ Die erneuerbaren Energieträger sollen verstärkt zur Strom- und Wärmeerzeugung beitragen (EnergieSchweiz).

­ Die Versorgungssicherheit ist zu gewährleisten. Die Modalitäten der Versorgungspflicht der Elektrizitätsunternehmen können dabei auf vertraglichem oder gesetzlichem Weg geregelt werden.

­ Die dezentrale Energieproduktion ist zu fördern (Energiegesetz).

­ Die optimale Nutzung bestehender Bauten und Anlagen ist gleichwertig zu behandeln wie Neubauten und die Erweiterung von Anlagen (Prinzip der integrierten Ressourcenplanung).

­ Die effiziente Nutzung der Elektrizität ist zu fördern (EnergieSchweiz, Energiegesetz).

3064

­ Neue Technologien und innovative Anwendungen sind zu fördern (Energie-Schweiz).

­ Stromproduzenten und Betreiber von Übertragungsleitungen sorgen über eine enge Kooperation und Koordination für einen wirtschaftlich und umweltmässig optimalen Einsatz der Produktionsanlagen und des Netzes.

Wirtschafts­ Die Effizienz ist zu erhöhen und die internationale Konkurrenzpolitische Ziele fähigkeit des schweizerischen Strommarktes ist sicherzustellen (BFE-Bericht Nr. 54, sog. Bericht Cattin; BFE-Bericht Nr. 59, sog. Bericht Kiener).

­ Die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz und damit dessen Versorgung mit Elektrizität zu konkurrenzfähigen Bedingungen ist sicherzustellen (BFE-Bericht Nr. 54, sog.

Bericht Cattin; BFE-Bericht Nr. 59, sog. Bericht Kiener; bundesrätliches Revitalisierungsprogramm 1991/92).

Raumordnerische Ziele

­ Eine ausreichende und sichere Versorgung aller Landesteile, namentlich der Randregionen, ist zu gewährleisten (Bundesgesetz über die Raumplanung).

­ Die Verknüpfung mit den europäischen Höchstspannungsnetzen ist sicherzustellen.

­ Generell sollen landwirtschaftliche Kulturlandflächen geschont werden und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Die Fruchtfolgeflächen sind im Gesamtinteresse des Landes dauernd zu erhalten (Raumplanungsverordnung: Art. 26 ff., RPV). Bei einem Abbruch einer Übertragungsleitung sollen landwirtschaftliche Kulturflächen in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden.

­ Die Siedlungsräume sind vor schädlichen Einwirkungen (nichtionisierende Strahlung) sowie vor übermässiger visueller Belastung zu schützen. Bei Anpassungen und Erneuerungen des Leitungsnetzes ist in Siedlungsgebieten eine Verlegung oder Verkabelung über begrenzte Strecken zu prüfen.

Umwelt­ Die Schweiz unterstützt eine umweltgerechte Elektrizitätspropolitische Ziele duktion und berücksichtigt diese im internationalen Austausch.

Sie strebt eine internationale Harmonisierung der Sicherheitsund Umweltnormen an (Europäische Umweltcharta).

­ Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten bleiben. Im Sinne der Vorsorge sind die Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Bundesgesetz über den Umweltschutz: Art. 1 USG).

­ Das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kunstdenkmäler des Landes sind zu schonen, und wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz: Art. 3 NHG).

­ In bundesrechtlich geschützten Landschaften (BLN) und Ortsbildern (ISOS) sollen in der Regel keine neuen Freileitungen 3065

erstellt werden. Moorlandschaften und bundesrechtlich geschützte Biotope geniessen einen besonderen Schutz.

­ Die Anzahl Leitungstrassen und -korridore im Alpenraum soll nicht erhöht werden.

­ Als Ausgleichsmassnahme zu Freileitungsprojekten auf Höchstspannungsebene ist eine Verkabelung oder Verlegung bei bestehenden Freileitungen tieferer Spannungsebene innerhalb bundesrechtlich geschützter Landschaften und Ortsbilder bei sich bietender Gelegenheit zu prüfen.

­ Der Wald ist in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu erhalten (Bundesgesetz über den Wald: Art. 3 und 5 WaG) Verkehrs­ Die geforderte Verkehrsleistung muss von den Eisenbahnen erbracht werden können. Neue Trassees müssen ausreichend politische Ziele bahnstrohmmässig erschlossen werden können.

­ Die Fahrplanpflicht bestimmt die zu realisierende Bahnstromversorgung.

3.2.2

Ziele für das Gesamtnetz Für den Ausbau des Übertragungsleitungsnetzes sind die nachfolgend aufgeführten Ziele massgebend. Sie leiten sich aus den in den Grundlagen enthaltenen Rahmenzielen ab.

­ Die Elektrizitätswerke und die Eisenbahnen sollen ihre Netze optimieren und möglichst viele ihrer Leitungstrassen gemeinsam nutzen und dort, wo Kapazitätserhöhungen erforderlich sind, prioritär bestehende Leitungen ausbauen.

­ Das Übertragungsleitungsnetz muss die Versorgungssicherheit für alle Landesteile langfristig gewährleisten.

­ Die Aufgaben im internationalen Verbund sollen wahrgenommen werden können.

­ Bisher von Übertragungsfreileitungen unbelastete Landschaften sind vorrangig freizuhalten. Dies gilt auch für BLN-Gebiete und Ortsbilder von nationaler Bedeutung.

­ Weitere Leitungen im Alpenraum sind durch bestehende Korridore zu führen.

­ Eine Bündelung der Leitungen untereinander und mit anderen Infrastruktur-anlagen ist anzustreben, damit der Flächenverbrauch und die Landschaftsbeeinträchtigungen minimiert werden können.

­ Siedlungen und ausgeschiedene Bauzonen sind wenn möglich von Übertragungsfreileitungen freizuhalten.

­ Die Langzeitbelastung von Personen durch nichtionisierende Strahlung soll im Sinne der Vorsorge niedrig gehalten werden.

­ Übertragungsleitungen sind wenn möglich weder durch den Wald noch mit Niederhaltung über den Wald zu führen.

3066

3.2.3

Strategische Netze Am 28. Februar 2007 hat die vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingesetzte «Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS)» ihren Schlussbericht abgeliefert. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Begriff «Strategische Netze» (220/380 kV-Übertragungsleitungsnetz 50 Hz; 132 kV-Übertragungsleitungsnetz 16,7 Hz) diejenigen Leitungen und Anlageteile bezeichnet, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz bis im Jahre 2015 notwendig sind. Dazu gehören sowohl bestehende Anlagen, die den künftigen Anforderungen bereits genügen oder die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, wie auch neu zu erstellende Leitungen, Unterwerke und Transformatorenstationen. Die strategische Bedeutung dieser von der AG LVS den «Strategischen Netzen» zugewiesenen Anlagen wurde im Auftrag des BFE durch einen unabhängigen externen Experten überprüft und im Wesentlichen bestätigt.

Bei einem Leitungsprojekt, welches Teil des strategischen Netzes ist, wird deshalb die Notwendigkeit einer elektrischen Hochspannungsverbindung zwischen jeweils zwei Punkten als gegeben vorausgesetzt; d.h. die Nutzkriterien werden als erfüllt betrachtet.

Ob eine neue Verbindung bzw. der Ausbau oder der Ersatz einer bestehenden Leitung als Freileitung oder teilweise oder ganz als erdverlegte Variante zu realisieren ist, wird mit ihrer Aufnahme in das strategische Netz noch nicht festgelegt. Zudem legt das strategische Netz auch nicht fest, wo aus raumplanerischer Sicht exakt neue Verbindungen realisiert werden. Die raumordnerischen und umweltpolitischen Ziele des Sachplanes, wie sie vorne unter Ziffer 3.2.1 formuliert sind, sind auch bei der Prüfung und Realisierung der «strategisch bedeutsamen» Anlagen zu beachten und es ist möglichst eine Verbesserung der bestehenden Situation in Bezug auf Umwelt und Raumordnung anzustreben.

3067

3.2.3.1

3.2.3.2

3068

Strategisches 220/380 kV-Übertragungsleitungsnetz 50 Hz, (2015)

Strategisches 132 kV-Übertragungsleitungsnetz 16,7 Hz, (2015)

3.2.3.3

Realisierung der strategischen Netze Begriffe

Planungskorridor

Der Planungskorridor ist ein raumplanungsrechtlich ausgeschiedener Korridor, der für die Planung einer neuen Überertragungsleitung zur Verfügung gestellt wird.

Leitungskorridor

Der Leitungskorridor ist ein raumplanungsrechtlich ausgeschiedener Korridor, der auf Grund einer Konfliktanalyse festgelegt wird und den Betrieb, Unterhalt, Ersatz und Ausbau (innerhalb bestimmter Grenzen) von bestehenden Linienführungen sicherstellt und vor Nutzungen, die diesen Zwecken entgegenstehen, schützt.

Zuständigkeiten

­ Das Departement überwacht die Umsetzung der 39 Leitungsbauvorhaben im 220/380 kV-Hochspannungsnetz der Werke und der 28 Leitungsbauvorhaben im 132 kV-Hochspannungsnetz der SBB (Trafostationen und Unterwerke sind zwar Teil der strategischen Netze, unterliegen aber nicht dem Sachplanverfahren).

­ Der Bundesrat entscheidet über die Festsetzung der Planungskorridore im Sachplanverfahren.

­ Der Leitungskorridor wird bei neuen Leitungen von der zuständigen Plangenehmigungsbehörde im Plangenehmigungsverfahren festgelegt. Bei bestehenden Leitungen bestimmt das BFE im Einvernehmen mit der Begleitgruppe den Leitungskorridor auf der Grundlage einer Konfliktanalyse.

SÜL-Pflicht beim Neubau, Ersatz und Ausbau von Übertragungsleitungen

Grundsatz

Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind in der Sachplanung zu behandeln, d.h. sie sind SÜL-pflichtig (EleG, Art. 16 Abs. 5; EBG, Art. 18 Abs. 5).

Bei den Projekten der strategischen Netze handelt es sich vorwiegend um den Ersatz oder um Ausbauten bestehender Leitungen, in gewissen Fällen auch um Spannungserhöhungen ohne bauliche Massnahmen. Diese Leitungen sind in der der Regel schon seit vielen Jahren im Betrieb. Seither haben allenfalls die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen geändert (Siedlungsentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Raumordnung). Vorhaben zum Ersatz, zum Ausbau oder zur Spannungserhöhung von bestehenden Leitungen können demzufolge nicht immer auf der gesamten Länge auf dem bestehenden Trassee realisiert werden und müssen deshalb unter Umständen das SÜL-Verfahren durchlaufen. Entscheidend für die Durchführung eines SÜL-Verfahrens ist, ob und in welchem Ausmass Änderungen auf dem bestehenden Trassee (einschliesslich gewisser Toleranzen, vorliegend als «Leitungskorridor» bezeichnet) erhebliche Auswirkungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften haben.

3069

Nachstehend wird für Neubauprojekte sowie für Ersatz- und Ausbauprojekte präzisiert, unter welchen Bedingungen die Auswirkungen als erheblich zu betrachten sind, womit auch die SÜL-Pflicht gegeben ist.

Neubauprojekte

Neubauprojekte der strategischen Netze sind SÜL-pflichtig

Ersatz, Änderung und Ausbau von bestehenden Übertragungsleitungen

Für jedes Ersatz-, Änderungs- oder Ausbauprojekt gelten aus regionaler und lokaler Sicht andere Rahmenbedingungen. Deshalb können keine generell abstrakten Kriterien für den Entscheid über die SÜL-Pflicht festgelegt werden. Für den Entscheid über die SÜL-Pflicht ist für jedes Ersatz- oder Ausbauprojekt eine fallweise Beurteilung erforderlich (SÜL-Check).

Projektspezifisch sind folgende Fragen abzuklären: ­ Können die Anforderungen der NIS-Verordnung im bestehenden Leitungskorridor voraussichtlich ohne die Beanspruchung von Ausnahmen eingehalten werden?

­ Wenn nationale und kantonale Schutzgebiete und Inventarobjekte betroffen sind: können Ersatzmassnahmen vorgeschlagen werden oder müssen die Gebiete umfahren werden?

­ Ist das Potential für Zusammenlegungen ausgenützt?

­ Wenn Nutzungskonflikte vorhanden sind: können diese im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden?

Ergibt die Beurteilung, dass innerhalb des bestehenden Leitungskorridors keine Konflikte entstehen oder allfällige Konflikte lösbar erscheinen, kann auf ein SÜL-Verfahren verzichtet und direkt das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet werden. Kleinräumige Aspekte werden in diesem Fall im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens behandelt. In den anderen Fällen ist das SÜL-Verfahren einzuleiten.

Der bestehende Leitungskorridor gilt als beibehalten, wenn: ­ Masten seitlich maximal 50 m aus der Achse verschoben werden; ­ Masten maximal um 10 m erhöht werden.

Vorgehen

3070

­ Der Projektant liefert dem BFE frühzeitig die Projektidee, eine grobe Konfliktanalyse und die Ergebnisse des von ihm durchgeführten SÜL-Checks.

­ Das BFE entscheidet nach Anhörung der Kerngruppe und der betroffenen Kantone innerhalb von 30 Arbeitstagen, ob für das Projekt das SÜL-Verfahren durchzuführen ist. Es richtet sich dabei nach den konzeptionellen Zielen und Vorgaben gemäss Ziffer 3.2.

3.3 3.3.1 Nr.

Liste der Leitungsbauvorhaben der EW (220/380 kV) und der SBB (132 kV) zur Realisierung der strategischen Netze bis 2015 Strategisches 220/380 kV-Übertragungsleitungsnetz 50 Hz (Stand Mai 2007)

Projekt

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

1. Auwiesen­Fällanden

ZH

X

2. Beznau­Obfelden­ Mettlen

AG ZH LU

X

3. Bickigen­Chippis

BE VS

X

4. Bickigen­Flumenthal 5. Chamoson­Chippis 6. Foretaille­Verbois

BE SO VS GE

X X

7. Mühleberg­Wattenwil 8. Pradella­La Punt / Ova Spin

BE GR

X

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

9.a Bassecourt / Bickigen (TRAFOS) 9.b Bickigen / Mühleberg (TRAFOS) 10. Breite­Tavanasa: Linthal 2015

JU BE

X

ausgebaut für 220 kV (Umstellung der Betriebsspannung) Teilstück Niederwil­Obfelden: teilweise realisiert, teilweise in der Detailprojektierung ausgebaut für 380 kV (in Betrieb mit 220 kV) im Bau im PGV ausgebaut für 132/220 kV (neue Beseilung); (Î vgl. Projekt Nr. 2 der Liste 16,7 Hz) im PGV Strangnachzug auf bestehendem Gestänge Gleichzeitige Sanierung (bedingt durch NISV: Einhaltung Immissionsgrenzwert E-Feld) erfordert Masterhöhungen (ca. 15%) Trafos nicht SÜL-relevant

BE

X

Trafos nicht SÜL-relevant

GL

X

11. Ulrichen (UST) 12. Siebnen­Grynau

VS SZ SG

X X

13. Bonaduz­Winkeln

FL SG (GR) VS X

X

Neubau: SÜL-Verfahren abgeschlossen (Federführung Kanton GL) UST nicht SÜL-relevant teilweise fertiggestellt; teilweise im PGV im PGV

VS TI

X

14. Chippis­Mörel (SÜL-Nr. 512) 15. Mörel­Airolo (380/220 kV) mit SBB 132 kV (SÜL-Nr. 101)

X

X

Neubau: SÜL-Verfahren läuft SÜL-Verfahren abgeschlossen; Festsetzung am 21.8.02

3071

Nr.

Projekt

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

16. Chippis­Stalden 17. Mettlen­Airolo 18.

19.

20.

21.

22.

VS LU SZ UR TI X Airolo­Lavorgo­Gnosca TI (380/220 kV) mit SBB 132 kV (SÜL-Nr. 106) Airolo (TRAFO) TI VS/F X Bâtiaz­Vallorcine (SÜL-Nr. 104) Flumenthal­Froloo SO BE X JU BL Lavorgo­Morbegno TI/I X

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

X X

im PGV ausgebaut für 380 kV (in Betrieb mit 220 kV) für das Teilstück mit neuem Gestänge (inkl. SBB-Zubau) (Î vgl. Projekt Nr. 9 der Liste 16,7 Hz) Trafos nicht SÜL-relevant Neubau

X

Neubau

23. Waldegg (UST) 24. Obfelden­Waldegg

ZH ZH

25. Samstagern­Waldegg

ZH

26.

27.

28.

29.

Obfelden­Thalwil Rüthi (UST) Ova Spin (TRAFO) Mühleberg­Galmiz (SÜL-Nr. 510) 30. Galmiz­Mathod (SÜL-Nr. 503/504)

ZH SG GR BE FR

X X X X

BE FR VD

X

31. Galmiz­Schiffenen (SÜL-Nr. 508) 32. Schiffenen Abzw.

(SÜL-Nr. 508) 33. Mathod­Travers

FR

X

teilweise Neubauten, Korridoränderungen, für die Abschnitte Lavorgo­Pollegio und Pollegio­Gnosca (Î vgl. Projekte Nr. 9 der Liste 16,7 Hz) UST nicht SÜL-relevant ausgebaut für 380 kV (in Betrieb mit 150 kV) Spannungsumstellung und teilweise für 380 kV ausgebaut im PGV UST nicht SÜL-relevant Trafos nicht SÜL-relevant ausgebaut für 380 kV (in Betrieb mit 220 kV) Neubau (bereits im PGV) (Î vgl. Projekt Nr. 4 der Liste 16,7 Hz) (Î vgl. Projekt Nr. 4 Liste 16,7 Hz) Neubau: SÜL-Verfahren läuft

FR

X

Neubau: SÜL-Verfahren läuft

VD NE

X

34. Travers­Planchamps

NE

X

35. Planchamps­Cornaux (SÜL-Nr.506) 36. Bassecourt­Mühleberg

NE

X

JU BE

37. Riddes­Chamoson

VS

Ausbau Doppel- auf Tripelleitung (Î vgl. Projekt Nr. 6 der Liste 16,7 Hz) Ausbau (Î vgl. Projekt Nr. 6 der Liste 16,7 Hz) Ausbau (Î vgl. Projekt Nr. 6 der Liste 16,7 Hz) ausgebaut für 380 kV (in Betrieb mit 220 kV) Umbau (neue Beseilung)

3072

X X X

X X

Nr.

Projekt

Kt

38. Chavalon Abzw.

VS VD

39. Innertkirchen­Ulrichen (SÜL-Nr. 203)

BE VS

3.3.2 Nr.

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

X X

Vorprojekt, Ausbau auf 380 kV Umbau (neue Beseilung)

Strategisches 132 kV-Übertragungsleitungsnetz 16,7 Hz (Stand Mai 2007)

Projekt

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

1. Bussigny­Gland­ Genève 2. Verbois­Genève Tuileries

GE VD

3. Colombier­Vallorbe/ Le Day (SÜL-Nr. 802)

VD

X

4. Bussigny­Kerzers

VD FR

X

5. Kerzers­Neuchâtel (SÜL-Nr. 806)

FR BE X NE

X

GE

X

X

FR BE NE 6. Yverdon­Cornaux

VD NE

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

X

7. Puidoux­Fribourg­Kerzers VD FR (SÜL-Nr. 803) VD X FR

X

teils im PGV, teils PGV abgeschlossen SÜL-Relevanz noch offen (Trasseewahl noch offen, kaum Synergien zu Projekt Nr. 6 der Liste 50 Hz) für 1 Teilabschnitt: PGV eingeleitet; 3 weitere Teilstücke bewilligt bzw. bereits gebaut Neubau als Gemeinschaftsleitung mit den Überlandwerken (Î vgl. Projekt Nr. 30 der Liste 50 Hz) Im Raum Gampelen werden Varianten geprüft; SÜL-Verfahren ist eingeleitet übrige Teilabschnitte teils bereits umgebaut, teils direkt ins PGV (keine Konflikte zu erwarten) Gemeinschaftsprojekt mit den Überlandwerken (Î vgl.

Projekte Nr. 33, 34, 35 der Liste 50 Hz); Abschnitt Puidoux­Neyruz bereits gebaut und in Betrieb Neyruz­Kleinbösingen: Varianten für Umfahrung Fribourg (Nord) werden geprüft; SÜL-Verfahren ist bereits eingeleitet

3073

Nr.

Projekt

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

VD FR

X

8. Mitholz­Gampel

BE VS

X

9a. Massaboden­Ritom (SÜL-Nr. 800)

VS TI

X

VS TI

X

VS TI 9b. Ritom­Pollegio

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

X X

TI

X

10a. Amsteg­Sedrun­Faido

UR GR TI

X

10b. Sargans­Sedrun

SG GR

X

SG X GR SG GR

X

11. Giubiasco­Vezia

TI

X

12. Pollegio­Vezia

TI

X

TI

13. Etzelwerk­Sargans

3074

X

TI

X

SZ GL SG

X

Teil Kleinbösingen­Kerzers: ist im PGV ist bereits erstellt (Kabel im LBT) Massaboden/Mörel­Airolo (Neubau): im SÜL festgesetzt am 21.8.02; (SÜL-Nr. 800); (Î vgl. Projekte Nr. 15 und 15a der Liste 50 Hz); Ulrichen­All'Acqua­Airolo: bereits gebaut oder PGV erteilt Airolo­Ritom: Gemeinschaftsleitung Airolo­Lavorgo (Î Projekt Nr. 18 der Liste 50 Hz) Ritom­Lavorgo: Gemeinschaftsleitung (Î vgl. Projekt Nr. 18 der Liste 50 Hz); Lavorgo­Pollegio: Gemeinschaftsleitung (Î vgl. Projekt Nr. 22 der Liste 50 Hz); 132 kV-Kabel im GotthardBasistunnel; BAV-PGV liegt vor (12.6.2006) Teil Sargans­Landquart (Benutzung bestehender Leitungstrassen) (Î Vororientierung SÜL-Nr. 823) Teil Landquart­Chur Süd (SÜL-Nr. 824) Teil Chur Süd­Sedrun (Benutzung bestehender Leitungstrassen der Überlandwerke) Ceneri-Leitung: Ersatz und Umbau (66/132 kV) der noch fehlenden Abschnitte der bestehenden 66 kV-Leitung (kein Zusammenlegungspotenzial) Teil Pollegio­Gnosca: (Î Projekt Nr. 22 auf Liste 50 Hz) Gnosca - Magadino: Umbau einer bestehenden Leitung zur Partnerleitung Teil Magadino­Vezia (Tamaro-Leitung): Leitung (bis auf Anschlüsse) umgebaut; Teilabschnitt Manno­Vezia im PGV; im Bau

Nr.

Projekt

14. Gossau­Rüthi 15. Rapperswil­Gossau (SÜL-Nr. 819)

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

SG AR SG (AR) SG (AR) SZ X SG SZ ZG

X X

18. Rotkreuz­Sihlbrugg (SÜL-Nr. 809) 19. Rotkreuz­Emmenbrücke 20. Steinen­Altendorf (SÜL-Nr. 808)

ZG (ZH) ZG LU SZ X

X

21. Sihlbrugg­Zürich 22. Seebach­Zürich

ZG ZH ZH

X X

23. Kerzers­Rupperswil (SÜL-Nr. 805)

FR BE SO AG

X

16. Etzelwerk­Rapperswil 17. Steinen­Rotkreuz

X

X

X

FR X BE SO AG FR X BE SO AG FR BE SO AG

X

FR X BE SO AG

24. Kerzers­Biel (SÜL-Nr. 807)

FR X BE SO AG FR BE SO AG FR BE

X X

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

gebaut bzw. bereits im PGV Teil Rapperswil­Ricken: im SÜL festgesetzt am 16.2.05 übrige Teile gebaut bzw. im PGV Neubau als Kabelleitung (Seekabel) Teil-Umisolierung der bestehenden Übertragungsleitung auf gleichen Masten und Fundamenten: direkt ins PGV PGV abgeschlossen PGV abgeschlossen bei einzelnen Teilabschnitten: Varianten im SÜL-Verfahren prüfen PGV laufend od. abgeschlossen Teilverkabelung einer bestehenden 132 kV-Leitung Teil Kallnach­Wengi: direkt ins PGV (mit Projekt Nr. 26 Kerzers­Pieterlen) Teil Wengi­Kräiligen (Limpachtal): schützenswerte Landschaft; SÜL-Verfahren auf Wunsch SBB Teil Kräiligen­Deitingen: grossräumige Umfahrung notwendig (Grund: NISV) Deitingen­Obergösgen: Teilabschnitte bereits umgebaut; restliche problemlose Abschnitte direkt ins PGV Trimbach­Olten: Einschleifung der UL Kerzers­Rupperswil ins UW Olten bedingt eine neue Trassee von ca. 1,4 km Länge (SÜL-Nr. 814) Teil Obergösgen­Rohr: grossräumige Umfahrung notwendig (Grund: NISV) übrige Teilabschnitte umgebaut Teil Kallnach­Merzligen: direkt ins PGV

3075

Nr.

Projekt

Kt

SÜL noch durchzuführen oder eingeleitet

FR BE

25. Delémont­Muttenz (SÜL-Nr. 815)

26. Kerzers­Pieterlen

27. Wimmis­Innertkirchen­Emmenbrücke

28. Rüthi­Feldkirch (SÜL-Nr. 822)

3076

JU BL

SÜL durchgeführt oder nicht erforderlich

SÜLBemerkungen Check durchzuführen

X

übrige Teilabschnitte bereits umgebaut (45 %) bzw. von der SBB direkt als Verkabelungsprojekt (15 %) im Raum Port­Biel geplant (Entfernung 66 kV-Leitung aus Siedlungsgebiet) Umbau 66/132 kV; SÜLVerfahren für 3 Teilabschnitte: Arlesheim­Laufen (exkl.); Laufen (exkl.)­Soyhières; Bellerive­Delémont übrige Teile: Muttenz­Arlesheim, Bereich Bahnhof Laufen und Soyhières­Bellerive bereits gebaut Teil Kerzers­Kallnach: (gebaut) Teil Kallnach­Wengi: direkt ins PGV (mit Projekt Nr. 23 Kerzers­Rupperswil Teil Wengi­Rüti b. Büren

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SG (Österreich)

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Teil Rüti b. Büren­Pieterlen: Vorbereitung PGV im Gang Wimmis­Innertkirchen: Nachzug SBB-Schleife auf bestehender Leitung Innertkirchen­Littau: Neubau auf bestehender Leitungstrassee im Rahmen eines Partnerprojektes: SÜL-Relevanz (Trasseeoptimierungen) noch zu klären Littau­Mettlen: neuer SBBAusleger auf bestehender Leitung Mettlen­Emmenbrücke: SÜL-Relevanz noch unklar (Trasseewahl, bzw. Mitbenutzung bestehender Trassen noch offen SBB hat neues Projekt erarbeitet: durchgehende Kabelverbindung; direkt ins PGV

Karte

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3.4

Liste der Leitungsbauvorhaben der Elektrizitätswerke (220/380 kV) und der Eisenbahnen (132 / 110 kV) (Stand 12.04.2001) bisherige Liste mit Karten

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