03.428 Parlamentarische Initiative Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. August 2008

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

22. August 2008

Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Gabi Huber

2008-2446

403

Übersicht Am 19. Juni 2003 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, das Zivilgesetzbuch so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleistet ist. Der Nationalrat gab der Initiative am 7. Oktober 2004 Folge. Am 1. Juni 2007 stimmte die Kommission für Rechtsfragen mit 17 gegen 2 Stimmen dem von einer Subkommission zwischen Februar 2006 und März 2007 ausgearbeiteten Vorentwurf zu. Vom 3. Juli bis 10. Oktober 2007 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend positiv waren. Nach Vorliegen dieser Ergebnisse befasste sich die Kommission erneut mit dem Vorentwurf. Am 22. August 2008 nahm sie den definitiven Entwurf mit 13 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

Die geltende Regelung, die das Parlament 1984 im Rahmen der Reform des Eherechts verabschiedete, gewährleistet die Gleichstellung von Mann und Frau nicht vollumfänglich (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1994 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Burghartz vs. Schweiz). Eine Revision des Zivilgesetzbuchs ist somit notwendig. Eine erste Revisionsvorlage, welche aufgrund einer parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Suzette Sandoz (94.434) ausgearbeitet worden war, wurde in der Schlussabstimmung am 22. Juni 2001 abgelehnt.

Der Entwurf hält am Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens fest. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams). Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen wählen den Namen ihrer gemeinsamen Kinder (entweder den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter). Können sie sich nicht einigen, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

Die Regelungen des Kantons- und Gemeindebürgerrechts wurden dahingehend revidiert, dass jeder Ehegatte sein Bürgerrecht behält und das Kind das Bürgerrecht des Elternteils erwirbt, dessen Name es trägt.

404

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

1.1

Parlamentarische Initiative

Am 19. Juni 2003 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, das Zivilgesetzbuch (ZGB)1 so zu ändern, dass die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleistet ist.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die parlamentarische Initiative am 13. Oktober 2003 vorgeprüft und mit 9 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt, ihr Folge zu geben.

Am 7. Oktober 2004 gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative gemäss Antrag der Kommission Folge2.

Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)3 beauftragte der Nationalrat hierauf die Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.

1.2

Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beauftragte am 10. November 2005 eine Subkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs zur Revision des ZGB.

Diese Subkommission trat zwischen Februar 2006 und März 2007 sieben Mal zusammen. Sie setzte sich aus folgenden Nationalrätinnen und Nationalräten zusammen: Viola Amherd; Christa Markwalder Bär abgelöst durch Isabelle Moret; Anne-Catherine Menétrey-Savary; Susanne Leutenegger Oberholzer; Carlo Sommaruga, Präsident; Jean-Paul Glasson; Hans Ulrich Mathys. Die Subkommission begann ihre Arbeit im Mai 2006 mit einer Anhörung eines Zivilrechtsprofessors4, zweier Ärzte5 und der Leiterin eines Zivilstandsamtes einer Schweizer Grossstadt6.

Am 5. März 2007 verabschiedete die Subkommission den Vorentwurf zuhanden der Gesamtkommission. Diese prüfte den Vorentwurf am 1. Juni 2007 und nahm ihn mit 17 gegen 2 Stimmen an. Vom 3. Juli bis 10. Oktober 2007 wurde eine Vernehmlas-

1 2 3 4 5 6

SR 210 AB 2004 N 1728 AS 1962 773; vgl. Art. 173 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).

Cyril Hegnauer Dieter Bürgin und Gérard Salem Elisabeth Meyer

405

sung durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend positiv waren7. Nach Vorliegen dieser Ergebnisse befasste sich die Kommission erneut mit dem Vorentwurf. Am 22. August 2008 nahm sie den definitiven Entwurf mit 13 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 21quater Absatz 2 GVG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2

Ausgangslage

2.1

Ursprung des Namensrechts

Der Name war lange Zeit nicht Gegenstand gesetzlicher Regelungen. Noch Mitte des 19. Jahrhunderts waren die meisten Juristen der Auffassung, dass es sich dabei um eine Privatangelegenheit handle8. Die Heirat hatte keine Auswirkung auf den Namen, da Ehemann und Ehefrau ihre eigenen Namen behielten. Erste gesetzliche Namensregelungen kamen erst im ausgehenden 18. Jahrhundert aus Ordnungs- und Identifikationsgründen auf. Seither erfüllt der Name zwei Funktionen: Zum einen dient er der Identifikation der Person in ihrem Verhältnis zu Staat und Gesellschaft; zum andern bildet er Teil der Persönlichkeit eines Individuums und ist als solcher geschützt9.

In Westeuropa wurde es im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts üblich, dass verheiratete Frauen auch den Namen ihres Mannes tragen konnten. Im Zusammenhang mit der am Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten Kodifizierung der ehelichen Rechtsfolgen wurde das Recht der Ehefrau, den Namen ihres Mannes zu tragen, im deutschsprachigen Raum10 ­ einschliesslich den Deutschschweizer Kantonen ­ zur Pflicht.

Sie musste den Namen ändern. In Rechtsordnungen, die aus dem römischen und angelsächsischen Recht hervorgingen, blieb das Gewohnheitsrecht der Frau, den Namen ihres Gatten zusätzlich zu ihrem eigenen zu führen, erhalten. Die Namensänderungspflicht der verheirateten Frau wurde in der Schweiz mit der Annahme des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1907 auf die französischsprachigen Kantone und auf das Tessin ausgedehnt11.

7

8 9 10 11

406

Vernehmlassungsteilnehmer waren: die Kantone, das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Kirchen, die Universitäten, die wichtigsten juristischen Verbände und Institutionen (Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Institut für Föderalismus usw.), Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Vertreter der Banken und der Landwirtschaft sowie die wichtigsten in den Bereichen Familie, Kultur, Frau/Mann tätigen Verbände und Institutionen.

Clausdieter Schott, Der Name der Ehefrau in: Festschrift für Cyril Hegnauer zum 65. Geburtstag, Bern 1986, S. 473.

Alexandra Rumo-Jungo, Das neue Namensrecht ­ ein Diskussionsbeitrag in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Nr. 1-2/2001, S. 168.

Z.B. Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten von 1794.

Cyril Hegnauer, Im Namen der Gleichstellung, NZZ am Sonntag 26.11.2006; Alexandra Rumo-Jungo, op. cit., S. 167 ff.; Clausdieter Schott, op. cit., S. 471 ff.

2.2

Reform des Eherechts von 1984

Die am 1. Januar 1988 in Kraft gesetzte Revision des Eherechts von 198412 bezweckte «die Verwirklichung des gleichberechtigten und gleichverpflichteten Zusammenwirkens von Mann und Frau zum Wohle der Gemeinschaft»13. Angesichts der zunehmenden Gleichbehandlung im öffentlichen Leben sollten auch die Ehegatten gleichgestellt werden. In seiner Botschaft hielt der Bundesrat allerdings fest, die Rechtsgleichheit verlange «keineswegs, dass die Ehegatten in allen Fragen mit gleichem Mass gemessen werden [...]. Sie bedeutet vielmehr, dass jeder Ehegatte die gleichen Möglichkeiten erhält, sich [...] im Zusammenleben entfalten und verwirklichen zu können»14.

Was den Namen und das Bürgerrecht der Ehegatten betrifft, sah die Vorlage des Bundesrates von 1979 die Beibehaltung des Grundsatzes vor, wonach die verheiratete Frau den Namen ihres Gatten trägt. Der Bundesrat hielt damals fest, dass die Einführung der Möglichkeit für die Brautleute, zwischen dem Namen der Frau und jenem des Mannes zu wählen, nur eine formelle Gleichberechtigung bringen würde, weil einer der beiden Ehegatten auf seinen Namen verzichten müsste15. Da es nach Auffassung des Bundesrates keine überzeugende Variante gab, verzichtete er hier auf eine grundlegende Änderung. Er wies darauf hin, dass den Ehegatten gemäss Artikel 30 ZGB bewilligt werden kann, den Namen zu wechseln und den Ledignamen16 der Ehefrau anzunehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Unter Beachtung des gesellschaftlichen Wandels räumte die Vorlage der verheirateten Frau allerdings das Recht ein, ihren vorehelichen Namen dem Familiennamen beizufügen oder mit dem Hinweis auf die Heirat voranzustellen (z.B. Müller, verh. Meier). In amtlichen Registern sollte nur der Familienname der Ehefrau verwendet werden.

Diesbezüglich änderte das Parlament den Revisionsentwurf ab und nahm eine Bestimmung an, wonach die verheiratete Frau erklären kann, dass sie ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen will; damit wurde ihr das Tragen eines Doppelnamens17, welcher in das Zivilstandsregister eingetragen wird, ermöglicht.

Die Regelung des Bürgerrechts war folgende: Bis zum Inkrafttreten der Revision im Jahre 1984 verlor die Ehefrau mit der Ehe ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht und erwarb dasjenige ihres Ehegatten. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemanns änderte bei
der Heirat hingegen nicht. Der Bundesrat schlug vor, bei der geltenden Regelung zu bleiben, das Parlament aber änderte das Gesetz dahingehend, dass die Ehefrau das Bürgerrecht ihres Mannes erwirbt, ohne dasjenige zu verlieren, das sie vor der Heirat besass18.

12

13 14 15 16 17 18

Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191; Änderung des Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 1984, AS 1986 I 122 Oben genannte Botschaft, S. 1192.

Oben genannte Botschaft, Kap. 142.2, S. 1203 f.

Oben genannte Botschaft, Kap. 212.1, S. 1242.

Für den Begriff «Ledigname» vgl. die Ausführungen in Ziff. 5.1.

AB 1981 S 69, 76, AB 1983 N 624, 634, AB 1984 S 124, AB 1984 N 1040 AB 1981 S 71, AB 1983 N 641, AB 1984 S 126

407

2.3

Revisionsvorlage 1998

Die im Oktober 1984 vom Parlament verabschiedete Variante wurde damals als eine Kompromisslösung verstanden. Diese führte nicht zu einer vollumfänglichen Gleichstellung der Geschlechter bei Familiennamen und Bürgerrecht. Seither haben sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über die Gleichberechtigung weiter gewandelt, und die Rechtsprechung ist in diesem Sinne weiterentwickelt worden.

Das Protokoll Nr. 719 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das in der Schweiz seit dem 1. November 1988 in Kraft ist, sieht in Artikel 5 vor: «Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art.» Die Schweiz hat zum einen die Anwendung der Bestimmungen betreffend den Familiennamen (Art. 160 ZGB und Art. 8a SchlT ZGB), zum anderen jene der Regelung des Bürgerrechtserwerbs (Art. 161, 134 Abs. 1, 149 Abs. 1 und 8b SchlT ZGB) vorbehalten20.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 22. Februar 199421 dem von der Schweiz im Protokoll Nr. 7 angebrachten Vorbehalt zum Namens- und Bürgerrecht die Wirkung versagt. Darauf änderte der Bundesrat am 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung22. Dem Mann wurde erlaubt, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragt haben, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen23. Da diese Möglichkeit nur in der Zivilstandsverordnung, nicht aber im Zivilgesetzbuch festgeschrieben wurde, stand die Gesetzesregelung im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Verordnung im Widerspruch zum Gesetz.

Ende 1994 reichte Nationalrätin Suzette Sandoz eine parlamentarische Initiative ein (94.434. Pa.Iv. Sandoz Suzette. Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder), welche eine Änderung des ZGB verlangte. Davon ausgehend unterbreitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 31. August 1998 eine Vorlage24, die im Namensrecht eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Geschlechter vorsah. Gemäss dieser Vorlage sollten die Brautleute entscheiden dürfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen führen, ihre eigenen Namen behalten oder ob sie wieder ihren Ledignamen tragen wollen. Als Familiennamen sollten sie zwischen dem bisherigen
Namen, dem Ledignamen der Frau und jenem des Mannes entscheiden können. Verheiratete Eltern, die nicht den gleichen Familiennamen tragen, sollten ihren Kindern einen ihrer beiden Namen geben können.

Ausserdem sollte die Heirat keine Auswirkungen auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Person haben. Weiter sollte das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht jenes Elternteils erhalten, dessen Name es trägt. Das Parlament brachte in der Vorlage verschiedene Änderungen an und sah insbesondere 19 20

21 22 23 24

408

SR 0.101.07 Die Schweiz hat auch die Anwendung gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9, 9a, 9c, 9d, 9e, 10 und 10a SchlT ZGB) vorbehalten. ­ Die Schweiz hat ausserdem bei der Ratifizierung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einen ähnlichen Vorbehalt ­ aber nur bezüglich des Familiennamens ­ gemacht (SR 0.108; ad Art. 16 Abs. 1 Bst. g).

Entscheid vom 22. Februar 1994 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Burghartz vs. Schweiz, Serie A Nr. 280.

Art. 177a Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (AS 1994 1384).

Vgl. Art. 12 der neuen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2).

BBl 1999 4955; der erläuternde Bericht findet sich im BBl 1999 4940.

folgende Regelungen vor: Der Ehegatte, dessen Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, sollte seinen bisherigen Namen dem Familiennamen anfügen können; behalten die Ehegatten ihren bisherigen Namen, sollten sie den Namen des andern an ihren bisherigen anfügen können; bei Uneinigkeit der Eltern über den Namen des Kindes sollte die Vormundschaftsbehörde entscheiden.

Diese Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 abgelehnt25.

2.4

Geltendes Recht

2.4.1

Name der Ehegatten und Kinder

Nach geltendem Namensrecht tragen die Ehegatten den Namen des Ehemannes als Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Daneben bestehen zwei Ausnahmebestimmungen: Die eine ermöglicht der Frau, ihren bisherigen Namen zu behalten und dem Familiennamen voranzustellen (Art. 160 Abs. 2 ZGB); die andere räumt den Brautleuten die Möglichkeit ein, eine Namensänderung zu beantragen und den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB). Wenn die Brautleute das Gesuch stellen, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, kann der Bräutigam erklären, nach der Eheschliessung seinen bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterzuführen (Art. 12 Abs. 1 Zivilstandsverordnung, ZStV26). In der Schweiz ­ und nur in der Schweiz ­ kommt es häufig vor, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens dem Familiennamen den vorherigen Namen (meist den Ledignamen) jenes Ehepartners, dessen Name nicht zum Familienname wurde, mit einem Bindestrich anhängen und einen Allianznamen bilden. Dieser hat keine formellrechtliche Grundlage im Bundesprivatrecht.

Bei einer Scheidung kann jene Person, die ihren Namen geändert hat, den bei der Heirat erworbenen Familiennamen behalten. Allerdings kann sie binnen einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder den Ledignamen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, führen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).

Artikel 270 ZGB regelt den Namen der Kinder. Demnach erhält das Kind verheirateter Eltern deren Familiennamen (Abs. 1). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Namen der Mutter (Abs. 2). Wächst das Kind unverheirateter Eltern unter der elterlichen Sorge des Vaters auf, kann es durch Namensänderung dessen Familiennamen annehmen (Art. 271 Abs. 3 und 30 Abs. 1 ZGB). Ein Adoptivkind erhält gemäss Artikel 267 ZGB die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.

25 26

Der Nationalrat hat die Vorlage mit 97 zu 77 Stimmen (AB 2001 N 949) und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen (AB 2001 S 471) abgelehnt.

SR 211.112.2

409

2.4.2

Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder

Nach Artikel 161 ZGB erhält die Ehefrau das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als Ledige hatte. Die Heirat hat hingegen keine Auswirkung auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes. Die Scheidung berührt das Bürgerrecht der Geschiedenen nicht (Art. 119 Abs. 2 ZGB).

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (Art. 271 Abs. 1 ZGB). Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter (Art. 271 Abs. 2 ZGB). Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elterlichen Sorge aufwächst, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (Art. 271 Abs. 3 ZGB). Das unmündige Adoptivkind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige der Adoptiveltern (Art. 267a ZGB).

3

Revisionsbedarf, Grundzüge der Vorlage und Vernehmlassungsergebnisse

3.1

Revisionsbedarf

Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)27 sind Mann und Frau gleichberechtigt: «Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.» (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV).

Das geltende Gesetz gewährleistet die Gleichberechtigung in Bezug auf das Namens- und das Bürgerrecht nicht. Seit der Revision von 1984 und der Änderung der ZStV durch den Bundesrat kommt die geltende Gesetzesregelung des ZGB der Gleichberechtigung zwar näher, sie steht aber nach wie vor im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichberechtigung.

Nach Ansicht der Kommission soll mit der Änderung des Namensrechts das schweizerische Recht dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 angepasst und die Einhaltung des seit 1981 in der Bundesverfassung verankerten Gleichstellungsartikels gewährleistet werden. Auch beim Bürgerrecht stellt die Kommission fest, dass die Gleichstellung von Mann und Frau nicht gewährleistet ist, da die verheiratete Frau neben ihrem bisherigen Kantonsund Gemeindebürgerrecht zusätzlich dasjenige des Ehemannes erwirbt, was umgekehrt für den Mann nicht gilt. Der Entwurf beseitigt dieses Gleichstellungsdefizit.

Die Kommission ist der Meinung, dass für das Scheitern des Vorentwurfs zur Änderung des ZGB von 199828 zwei Gründe zentral waren: Erstens wurde die vorgeschlagene Regelung als zu kompliziert erachtet, weil sie zu viele Möglichkeiten für die Namenswahl bot. Zweitens überzeugte insbesondere die Bestimmung nicht, wonach bei Uneinigkeit der Eltern bei der Namenswahl für die Kinder die Vormundschaftsbehörde hätte entscheiden sollen. Die Kommission stellte auch fest, dass die Versuche, die Gleichberechtigung zu erreichen und gleichzeitig am gemeinsamen Familiennamen festzuhalten, sowohl bei der Reform von 1984 als auch bei 27 28

410

SR 101 Siehe Ziff. 2.3

der Revisionsvorlage von 1998 scheiterten. Jede Regelung verstösst gegen das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn einer der beiden Ehegatten gezwungen wird, auf seinen Namen zu verzichten.

3.2

Grundzüge der Vorlage

Die Kommission hat eine einfache Regelung ausgearbeitet, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung entspricht, den Ehegatten gewisse Freiheiten lässt und gleichzeitig einen klaren rechtlichen Rahmen absteckt.

Beim Namensrecht spricht sich die Kommission für das Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens aus. Von diesem Grundsatz kann zugunsten verheirateter Paare abgewichen werden: Diese können erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen; dabei kann es sich um den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams handeln. Die verheirateten Eltern mit verschiedenen Namen wählen als Namen ihrer gemeinsamen Kinder entweder den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter. Verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen übertragen diesen auf ihre gemeinsamen Kinder. Ein leibliches Kind unverheirateter Eltern erhält den den Ledignamen der Mutter.

Beim Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird mit der Neuregelung ebenfalls die Geschlechtergleichstellung angestrebt. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Ehegatte sein Bürgerrecht behält. Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt. Auf diese Weise ist das Kantons- und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich an den Namen gebunden.

Eine erste Minderheit (A) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten und am geltenden Recht festzuhalten. Eine zweite Minderheit (B) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRKUrteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz vs. Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen (Fall des Ehemannes, der seinen Namen dem Namen seiner Ehefrau, welchen die Eheleute in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 ZGB als Familiennamen gewählt haben, voranstellen will).

3.3

Vernehmlassungsergebnisse

Die Vernehmlassungsergebnisse sind weitgehend positiv29: 22 Kantone, 4 politische Parteien30 und zahlreiche Organisationen befürworten die Regel, dass die Heirat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Namen der Ehegatten haben soll; ebenfalls eine Mehrheit spricht sich dafür aus, dass Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt wird, einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen.

Beim Namen der Kinder gehen die Meinungen weiter auseinander. Uneinig sind sich die Vernehmlasser in erster Linie in jenem ziemlich seltenen Fall, wo die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen und sie sich nicht einigen können, 29

30

Das Vernehmlassungsdossier und der Bericht zu den Vernehmlassungsergebnissen sind auf der Internetseite des Parlaments unter www.parlament.ch/D/Seiten/ed-rk-03428.aspx abrufbar. Zu den konsultierten Personen, siehe Fussnote 7.

Die Christlichdemokratische Volkspartei und die Christlich-soziale Partei wollten in der Vernehlassung nicht Stellung nehmen.

411

welchen Namen das Kind erhalten soll. Welche Regel soll bei diesen Streitigkeiten angewendet werden? Soll das Kind den Namen der Mutter erhalten? Oder den des Vaters? Soll das Los entscheiden? Oder soll das Kind die Namen beider Elternteile erhalten (und wenn ja, in welcher Reihenfolge?) und zum Zeitpunkt der Volljährigkeit selbst einen der beiden Namen wählen?

Von den Vernehmlassern begrüsst wurden die Vorschläge betreffend Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehegatten und der Kinder.

Die Kommission trug den redaktionellen Vorschlägen der Vernehmlasser Rechnung, wo sie dies für nötig hielt.

4

Rechtsvergleich

Die folgende rechtsvergleichende Darstellung beschränkt sich auf das Namensrecht.

Andere Länder kennen nichts mit den Schweizer Kantons- oder Gemeindebürgerrechten Vergleichbares. Zuerst wird die Regelung der Namen der Ehegatten (Ziff. 4.1) und dann der Namen der Kinder (Ziff. 4.2) dargestellt.

4.1

Namen der Ehegatten

Beim Namensrecht der Ehegatten können verschiedene Rechtsordnungen mit ähnlichen Strukturen identifiziert werden. Eine ganze Reihe von Ländern ­ namentlich Frankreich31, Belgien32, Luxemburg33, Niederlande34, Spanien35, Grossbritannien36 und Irland37 ­ orientiert sich am Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens. Den Eheleuten wird ­ in unterschiedlich umfassender Weise ­ aber das Recht zur Verwendung des Namens des Ehepartners zugestanden.

In Deutschland38, Österreich39, Schweden40 und Finnland41 hingegen können Ehepartner den Namen eines der Partner als gemeinsamen Familiennamen wählen.

Unterlassen sie dies, behält jeder Partner seinen bisherigen Namen (Deutschland, Schweden, Finnland) bzw. gilt der Name des Mannes als gemeinsamer Familienname (Österreich). Ein Doppelname als gemeinsamer Name ist in der Regel unzulässig. In Deutschland und Österreich kann jener Ehepartner, dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wurde, ersteren mittels Bindestrich letzterem voranoder nachstellen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. In 31 32 33 34 35 36

37 38 39 40 41

412

Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794); Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 264.

Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794); Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.

Art. 1er de la loi du 6 Fructidor An II (23 août 1794).

Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 8 und 1: 9.

Réglement de la loi sur le registre de l'état civil du 14 novembre 1958, Art. 137.

Vgl. Black R. (Hrsg.), Stair Memorial Encyclopaedia of the Laws of Scotland (Edinburgh), «Family Law», vol. 10 (1990) und Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 4. Ausgabe 2001), «Matrimonial Law», Vol. 29(3).

Civil Registration Act 2004.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.

Schwedisches Namensgesetz vom 16. Dezember 1982, §§ 9, 10, 12, 24 und 29.

Finnisches Namensgesetz vom 9. August 1985, §§ 7, 8a, 10 ff.

Schweden und Finnland wird in diesem Fall der Name dem gemeinsamen Familiennamen vorangestellt. In Deutschland und Schweden ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung noch möglich.

Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen. In Italien42 übernimmt die Frau den Namen des Mannes und fügt ihn ihrem eigenen an. In Portugal43 hat jede Person bis zu zwei Vornamen und vier Namen; die Eheleute behalten ihre Geburtsnamen und können diesen bis zu zwei Namen des Partners ihrer Wahl hinzufügen.

4.2

Namen der Kinder

Ein internationaler Vergleich des Namensrechts der Kinder gestaltet sich komplizierter, sind doch die Regelungen der einzelnen Länder stark unterschiedlich.

Gemeinsam ist den Regelungen einzig (mit Ausnahme Portugals), dass alle Kinder derselben Abstammung denselben Namen tragen.

In Italien44, Luxemburg45 und Belgien46 erhält das Kind miteinander verheirateter Eltern den Namen des Vaters. Gleiches gilt bei Kindern unverheirateter Eltern, die von beiden Elternteilen gleichzeitig anerkannt werden. Bei ungleichzeitiger Anerkennung erhält das Kind unverheirateter Eltern den Namen des zuerst anerkennenden Elternteils.

Grossbritannien47, Irland48, die Niederlande49 und (seit 2005) Frankreich50 kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet in Grossbritannien und Irland ein Gericht, in den Niederlanden erhält das Kind den Namen des Vaters.

In Frankreich gilt der Name des zuerst anerkennenden Elternteils, bei gleichzeitiger Anerkennung jener des Vaters. Im Übrigen kann das Kind in Frankreich auch die Namen beider Elternteile in beliebiger Reihenfolge tragen.

In Ländern, die einen gemeinsamen Familiennamen des Ehepaars kennen ­ also Deutschland51, Österreich52, Schweden53 und Finnland54 ­ erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, diesen Namen. Tragen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie dem Kind den Namen eines der beiden Elternteile übertragen. In Österreich muss diese Wahl bei der Eheschliessung erfolgen, sonst erhält das Kind den Namen des Vaters. Kommt keine Einigung zustande, überträgt in Deutschland ein Gericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil, entscheidet dieser nicht fristgerecht, erhält das Kind den Namen 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.

Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 72 und 1677.

Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262.

Luxemburgisches Zivilgesetzbuch, Art. 334, 359 und 368.

Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 335, 353 und 356.

vgl. Lord Mackay of Clashfern (London 2001 reissue), «The Children and Young Persons», Vol. 5(3).

Civil Registration Act 2004.

Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 4 bis 9 des 1. Buches.

Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1616 ff.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 139 und 165.

Schwedisches Namensgesetz vom 16. Dezember 1982, §§ 1, 2, 25.

Finnisches Namensgesetz vom 9. August 1985, § 2.

413

dieses Elternteils. In Finnland und Schweden kommt ohne Einigung der Name der Mutter zum Zug.

Während das deutsche, finnische und schwedische Gesetz nicht zwischen Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern unterscheidet, erhält in Österreich das Kind eines unverheirateten Paares immer den Namen der Mutter.

In Spanien55 trägt das Kind die jeweiligen ersten Namen der beiden Elternteile, wobei die Reihenfolge frei wählbar ist. Ist nur ein Elternteil bekannt, erhält es dessen Namen. Portugal56 schliesslich kennt eine grosse Wahlfreiheit: Die Eltern können ihren Kindern bis zu vier Namen ­ eigene oder solche der Gross- bzw.

Urgrosseltern ­ geben, wobei aber immerhin der Name des Vaters an letzter Stelle stehen muss. Bei Uneinigkeit entscheidet ein Gericht.

5

Kommentar zum Entwurf

5.1

Im Allgemeinen

Der Entwurf beruht auf folgenden Grundgedanken: 1.

Die heutige Namens- und Bürgerrechtsregelung widerspricht dem Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und muss deshalb geändert werden. Das Ziel ist, eine Regelung zu schaffen, die es erlaubt, die Vorbehalte, die die Schweiz bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und der UNOKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau anbringen musste, aufzuheben57.

2.

Der Name gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Im Hinblick auf die Ehefreiheit (Art. 14 BV; Art. 12 EMRK58) und das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) ist nicht einzusehen, warum einer der Ehepartner bei der Heirat von Gesetzes wegen seinen Namen ändern muss.

Vielmehr sollte eine Person den Namen, den sie bei der Geburt erhält, grundsätzlich bis an ihr Lebensende unverändert tragen dürfen. Als allgemeine Regel soll deshalb jeder Ehegatte nach der Heirat seinen bisherigen Namen weiterführen. Damit kehrt die Schweiz zurück zu einer Lösung, die in gewissen welschen Kantonen bis zum Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegolten hat.

3.

Brautleute, die ihre Verbundenheit im Namen zum Ausdruck bringen möchten, sollen die Freiheit haben, bei der Eheschliessung den Namen der Braut oder den Namen des Bräutigams zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Damit wird dem Wunsch traditionsverbundener Personen entsprochen und unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Der durch Heirat erworbene Name soll hingegen nach der neuen Regelung nicht mehr auf eine neue Partnerin oder einen neuen Partner und die späteren gemeinsamen Kindern übertragen werden. Für den gemeinsamen Namen der Eheleute stehen nur der Ledigname der Braut oder jener des Bräutigams zur

55 56 57 58

414

Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.

Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 1875.

S. vorne unter Ziff. 2.3.

SR 0.101

Auswahl. Folgerichtig kann bei Auflösung der Ehe durch Scheidung der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, durch Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nur seinen Ledignamen wieder annehmen. Das gleiche Wahlrecht soll inskünftig auch einer verwitweten Person zustehen, die bei der Heirat den Namen des Partners oder der Partnerin angenommen hat. Auch sie kann ein Bedürfnis haben, wieder ihren Ledignamen zu tragen.

4.

Die gesetzliche Namensregelung soll einfach und transparent sein.

5.

Dass die Frau heute bei der Heirat zwar ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält, aber zusätzlich dasjenige ihres Mannes bekommt, eine Regelung, die dem Mann nicht zusteht, widerspricht der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Inskünftig soll jeder Ehegatte sein bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht behalten, ohne dasjenige des andern zu erwerben.

6.

Führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, so sollen sie frei bestimmen können, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters trägt. Die bei der Geburt des ersten Kindes getroffene Wahl soll auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder gelten.

Können sich verheiratete Eltern über den Kindesnamen nicht einigen, so stösst der Grundsatz der Gleichberechtigung an seine Grenzen. Zur Lösung dieses Problems ist denkbar, dass das Gesetz den Namen des Vaters oder jenen der Mutter als Namen des Kindes bestimmt beziehungsweise das Los oder eine Behörde entscheiden lässt. Der Entwurf sieht für den Konfliktfall vor, dass das Kind den Namen der Mutter erhält und stellt damit das Kind verheirateter Eltern dem Kind unverheirateter Eltern gleich.

Unverheiratete Eltern, denen die Vormundschaftsbehörde die gemeinsame elterliche Sorge einräumt, sollen gemeinsam den Namen des Kindes vom Mutternamen in den Vaternamen ändern können. Die entsprechende Erklärung ist gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abzugeben.

7.

Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes folgt grundsätzlich dem Namen. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt (s. Art. 4 Abs. 1 BüG).

5.2

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.2.1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 30 Randtitel und Abs. 2

Namensänderung im Allgemeinen

Im Hinblick auf den neuen Artikel 30a59 muss der Randtitel angepasst werden.

Der geltende Absatz 2 von Artikel 30 ZGB betrifft die Namensänderung von Brautleuten, die nach der Trauung den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen möchten. Diese Bestimmung wird obsolet, da Brautleute, die einen gemeinsamen 59

Artikel ohne Gesetzeshinweis beziehen sich auf den Entwurf für eine Änderung des Zivilgesetzbuchs.

415

Namen führen wollen, inskünftig frei zwischen dem Ledignamen der Braut und dem Ledignamen des Bräutigams wählen können (Art. 160 Abs. 2). Neu werden die Brautleute, die sich für den Namen der Frau entscheiden, nicht mehr ein Gesuch bei der für die Namensänderung zuständigen Behörde einreichen müssen. Vielmehr können sie ihre Wahl im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens durch Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bekannt geben.

Art. 30a (neu)

Namensänderung bei Tod eines Ehegatten

Diese Bestimmung regelt die Namenserklärung nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten respektive nach Auflösung der Ehe durch Verschollenerklärung (gemäss Art. 38 ZGB). Verwitwete Personen, die bei der Heirat ihren Namen geändert haben, können inskünftig ihren Ledignamen wieder annehmen, ohne dafür ein Namensänderungsgesuch stellen zu müssen. Die entsprechende Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten soll unabhängig von einer Frist jederzeit möglich sein.

Da das ZGB kein eigenes Kapitel über die Stellung verwitweter Personen enthält, wird die Regelung im Personenrecht bei der Namensänderung eingefügt. Es handelt sich um eine Namensänderung, die nicht durch behördliche Verfügung, sondern durch blosse Erklärung erfolgt.

Minderheit (Reimann Lukas, Geissbühler, Grin, Kaufmann, Schwander) Eine Minderheit will die Möglichkeit offen lassen, auch einen früheren Namen wieder annehmen zu dürfen.

Art. 119

Name nach der Scheidung

Diese Bestimmung regelt die Namenserklärung, welche eine Person nach der Scheidung abgeben kann, wenn sie den durch die Eheschliessung erworbenen Namen nicht mehr weitertragen will. Materiell ändert gegenüber der heutigen Rechtslage, dass die Erklärung nicht mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr, sondern jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden kann. Die Praxis macht seit längerer Zeit darauf aufmerksam, dass die heutige Frist von einem Jahr den Bedürfnissen der Betroffenen nicht ausreichend Rechnung trägt. So kann sich eine Frau beispielsweise dafür entscheiden, den ehelichen Namen weiterzuführen, den ihre unmündigen Kinder tragen. Wenn die Kinder aber das Mündigkeitsalter erreicht haben, kann sie den berechtigten Wunsch haben, ihren Ledignamen wieder anzunehmen.

Als zweite materielle Änderung soll mittels Erklärung nur noch der Ledigname gewählt werden können und nicht mehr der Name, den die betreffende Person vor der Heirat trug.

Art. 160

Name der Ehegatten

In einer pluralistischen Gesellschaft hat der Name für den Einzelnen unterschiedliche Bedeutung. Daher soll niemand mehr gezwungen werden, bei der Eheschliessung seinen Namen zu ändern. Es soll aber auch nicht verboten werden, einen gemeinsamen Namen zu wählen. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter soll dieser gemeinsame Name nicht automatisch der Name des Bräuti-

416

gams sein; vielmehr sollen sich die Brautleute für einen der beiden Ledignamen entscheiden können.

Absatz 1 verankert den Grundsatz, dass jeder Ehegatte seinen Namen behält. Es braucht dazu keine spezielle Erklärung. Die Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau ist damit gewährleistet.

Absatz 2 sieht für die Brautleute die Möglichkeit vor, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Die Wahlmöglichkeit beschränkt sich ­ entsprechend dem Grundprinzip, dass jede Person den bei der Geburt erworbenen Namen führt ­ auf den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams. Der Name, welcher bei einer früheren Eheschliessung erworben wurde, kann somit nicht auf eine neue Partnerin oder einen neuen Partner und die gemeinsamen Kinder übertragen werden.

Die Erklärung über die Namenswahl muss vor der Eheschliessung abgegeben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nach der Trauung grundsätzlich keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute noch anders entscheiden können. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei Paaren, die im Ausland geheiratet haben und über die Möglichkeit der Namenserklärung keine Kenntnis hatten. Die Praxis hat für diesen Fall heute bereits eine befriedigende Lösung gefunden, indem sie von der Optionserklärung von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)60 ausgeht. Nach dieser Bestimmung kann eine Person verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Die Optionserklärung ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der im Ausland erfolgten Heirat und ihrer Meldung für die Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister respektive ins informatisierte Personenstandsregister abzugeben. Die Eintragung wird von der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons verfügt (Art. 32 IPRG). Es wird von einer Frist von rund sechs Monaten ausgegangen, wobei die Behörden einen gewissen Spielraum haben. In diesem zeitlichen Rahmen sind in Auslandfällen Namenserklärungen nach schweizerischem Recht auch nach der Heirat möglich. Diese Praxis soll mit der neuen Regelung nicht geändert werden.

Einem Ehepaar, das verschiedene Namen führt, soll zudem bei der Geburt oder der Adoption des ersten Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, zu einem gemeinsamen Namen zu wechseln (zweiter Satz von Absatz 2).

Bei der Revision des ZGB von 1984 ist für
die Ehefrau die Möglichkeit geschaffen worden, dem Mannesnamen ihren bisherigen Namen voranzustellen. Die analoge Möglichkeit besteht seit 1994 auch für den Mann, wenn das Paar gestützt auf eine Namensänderung den Frauennamen als gemeinsamen Familiennamen führt. Diese Möglichkeit wurde jedoch nur auf dem Weg einer Änderung der ZStV eingeführt.

Sie steht im Widerspruch zur Regelung im ZGB, die in diesem Punkt nach wie vor nicht EMRK- und verfassungskonform ist. Nachdem inskünftig die getrennte Namensführung die Regel sein soll, erübrigt sich die Möglichkeit, den bisherigen Namen voranzustellen. Im Interesse einer möglichst einfachen und klaren Regelung soll der amtliche Doppelname aufgehoben werden. Die unter heutigem Recht erworbenen Doppelnamen behalten jedoch ihre Gültigkeit, es sei denn, die betreffende Person gebe gemäss Artikel 8a Schlusstitel oder nach Artikel 30a bzw. Artikel 119 eine Namenserklärung ab.

Die Kommission will nichts an der seit langem existierenden Gewohnheit, einen Allianznamen zu tragen, ändern. Sie ist aber der Meinung, dass es weder nötig noch 60

SR 291

417

wünschbar ist, diese Gewohnheit im Gesetz zu erwähnen. Den Ehegatten steht es weiterhin frei, ausserhalb des amtlichen Verkehrs nach Belieben und frei von administrativen Umtrieben den Namen der Partnerin oder des Partners oder den Ledignamen verbunden mit dem eigenen Namen zu führen. Im amtlichen Verkehr besteht kein Rechtsanspruch auf Verwendung eines solchen Namens. Dieser wird insbesondere nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Inwieweit in einzelnen Bereichen trotzdem der Allianzname toleriert wird, bleibt der Praxis überlassen. Grundsätzlich dient der Name der Identifikation einer Person und dabei ist sicherzustellen, dass sie für das betreffende Geschäft identifizierbar bleibt.

Minderheit (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas) Absatz 1 regelt die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens an erster Stelle. Dabei sollen die Brautleute den Namen, den sie im Zeitpunkt der Eheschliessung tragen, zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen dürfen.

Absatz 2 sieht subsidiär die Möglichkeit vor, dass jeder Ehegatte den Namen behält, den er bei der Eheschliessung trägt. Es bedarf dazu einer expliziten Beibehaltserklärung.

Art. 161

Bürgerrecht der Ehegatten

Die parlamentarische Initiative verlangt die Beachtung der Gleichberechtigung sowohl beim Namensrecht als auch beim Bürgerrecht. Die Heirat soll deshalb keine Auswirkungen mehr auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehegatten haben. Dazu hätte man einfach Artikel 161 ZGB aufheben können. Die neue Rechtslage soll aber im Gesetz ausdrücklich verankert werden.

Art. 267a

Bürgerrecht der Adoptivkinder

Die Neufassung von Artikel 267a ist eine Folge des neuen Artikels 271. Das minderjährige Kind und somit auch das minderjährige Adoptivkind erhalten anstelle ihres bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Elternteils, dessen Familiennamen sie tragen. Dies gilt nicht nur bei der gemeinschaftlichen Adoption nach Artikel 264a ZGB, sondern sinngemäss auch bei der Einzeladoption nach Artikel 264b ZGB.

Absatz 2 regelt neu explizit den Fall der Stiefkindadoption. Bei dieser besonderen Form der Adoption bleibt das Kindsverhältnis zum einen leiblichen Elternteil bestehen, und es wird ein neues Kindsverhältnis mittels Adoption zum Ehegatten dieses leiblichen Elternteils begründet. Auch in diesem Fall der Adoption besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes infolge Adoption zu ändern. Zum besseren Verständnis wird daher in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten, dass das Kind auch im Fall der Stiefkindadoption das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils erhält, dessen Name es trägt.

Art. 270

Name des Kindes verheirateter Eltern

Führen verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Namen, so sollen sie bei der Geburt des ersten Kindes wählen, ob dieses den Ledignamen der Mutter oder den Ledignamen des Vaters erhält. Die getroffene Wahl gilt für alle später geborenen gemeinsamen Kinder (Abs. 1). Bei der Eheschliessung muss sich das Paar noch nicht festlegen. Eine entsprechende Pflicht wäre insbesondere in Bezug auf Paare, die im 418

Ausland heiraten, nicht durchsetzbar. Zudem ist die Pflicht zur Namenswahl allfälliger gemeinsamer Kinder im Zeitpunkt der Eheschliessung bei Paaren, die keine Kinder haben können oder wollen, überflüssig. Kommt hinzu, dass bei einer allzu frühen Festlegung des Familiennamens der Kinder mit administrativ aufwändigen Namensänderungsgesuchen zu rechnen wäre.

Artikel 270 gilt sinngemäss auch bei der Adoption (Art. 267 Abs. 1 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für die Namenswahl ist aber nicht die Geburt, sondern die Adoption.

Gehen die Eltern erst nach der Geburt des Kindes die Ehe ein, so können sie in Anwendung von Artikel 259 in Verbindung mit Artikel 270 Absatz 1 ZGB anlässlich der Eheschliessung verlangen, dass das Kind den Namen des Vaters trägt.

Absatz 2 regelt den Fall der Nichteinigung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen tragen. Können sich die Eltern über den Namen des Kindes nicht einigen, so soll das Kind den Namen der Mutter erhalten. Die Gleichberechtigung der Eltern stösst hier an ihre Grenzen. Diese Lösung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Mutter bei der Geburt sicher feststeht und dass das Kind zu Beginn in der Regel mit der Mutter am engsten verbunden ist. Der Entscheid zugunsten der Mutter bedeutet im Übrigen nicht, dass der Vater zur Namensfrage nichts zu sagen hat. Die Eltern sind gemäss Artikel 159 ZGB verpflichtet, in einträchtigem Zusammenwirken einen Entscheid zu fällen. Den Namen des Vaters erhält das Kind nur, wenn dieser damit einverstanden ist. Einigen sich die Eltern nachträglich, so können sie innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des Vaters trägt.

Absatz 3 regelt den Namen der Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Das Kind erhält diesen Namen. Die Bestimmung erfasst die Fälle, in denen die Eltern bereits bei der Eheschliessung oder der Geburt des ersten Kindes einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben.

Eine besondere Regel für die nach Artikel 160 Abs. 2 ZGB gebildeten Doppelnamen ist nicht mehr notwendig, da dem Kind nur noch der Ledigname der Mutter oder des Vaters erteilt werden kann.

Minderheit I (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas) Nach dieser Variante, wird dem Prinzip der Minderheit zu Art. 160 Rechnung getragen, wonach die Eheleute
primär einen gemeinsamen Familiennamen haben. Das Kind erhält immer diesen.

Minderheit II (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) Absatz 1 macht keine Unterscheidung zwischen miteinander verheirateten Eltern oder nicht miteinander verheirateten Eltern. Ansonsten ist die Regelung identisch mit Absatz 1 des Entwurfs.

Absatz 2 will bei Nichteinigung der Eltern den Doppelnamen zulassen. Das Kind soll die Namen beider Elternteile erhalten, wobei der Name der Mutter an erster Stelle stehen soll. Im Zeitpunkt der Volljährigkeit soll das Kind einen der beiden Namen wählen und damit den bisher geführten Doppelnamen ablegen.

Absatz 4 regelt den Fall, wonach der Name eines Elternteils infolge früherer Eheschliessung ein nach bisherigem Schweizer Recht gebildeter Doppelname ist. Hier 419

soll das Kind nur den ersten Namen des Doppelnamens erhalten. Das entspricht dem geltenden Recht (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

Art. 270a (neu)

Name des Kindes unverheirateter Eltern

Absatz 1 weicht vom geltenden Absatz 2 von Artikel 270 ZGB insofern ab, als das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern nicht den aktuellen Namen der Mutter erhält, sondern deren Ledignamen. Damit wird dem Grundsatz, dass der durch frühere Ehe erworbene Name nicht auf Kinder, die ausserhalb dieser Ehe geboren werden, übergehen soll, Rechnung getragen.

Absatz 2 räumt für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge den Eltern die Möglichkeit ein, zu erklären, dass das Kind fortan den Ledignamen des Vaters tragen soll. Diese Erklärung ist gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abzugeben und ist auf ein Jahr seit Übertragung der elterlichen Sorge an beide Eltern durch die Vormundschaftsbehörde befristet.

Absatz 3: Steht die elterliche Sorge allein dem Vater zu, so soll er auch die Möglichkeit haben, seinen Ledignamen dem Kind zu erteilen.

Minderheit (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) Entsprechend der Minderheit II zu Artikel 270 soll keine Unterscheidung mehr zwischen Kindern miteinander verheirateter Eltern und Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern gemacht werden. Der Name des Kindes ist unter einem Artikel zu regeln. Aus diesem Grund ist Artikel 270a zu streichen.

Art. 270b (neu)

Zustimmung des Kindes

Der Name gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Wer urteilsfähig ist, soll deshalb einem Namenswechsel (statt Name des einen Elternteils neu Name des anderen Elternteils) zustimmen müssen. Im Interesse einer einfachen Anwendung dieser Bestimmung wird die Altersgrenze bei zwölf Jahren festgelegt.

Artikel 270b betrifft Fälle, die in der Praxis eher selten sind, aber zu stossenden Resultaten führen können. Nach der vorgeschlagenen Regelung muss das Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, seiner Namensänderung zustimmen, wenn seine Eltern erst nach diesem Zeitpunkt heiraten oder beide Eltern oder der Vater allein Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Gestützt auf den Verweis in Artikel 267 ZGB findet der neue Artikel 270b auch für die Adoption sinngemäss Anwendung. Dabei ist zu bedenken, dass die Adoption als solche der Zustimmung des urteilsfähigen Kindes bedarf (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Der neue Artikel 270b bedeutet somit nicht, dass das zwölfjährige Adoptivkind bei der Fremdadoption seiner Namensänderung noch speziell zustimmen müsste. Vielmehr ist die Namensänderung hier eine zwingende Folge der Volladoption, bei der das Kind aus seiner bisherigen Familie herausgelöst und in die neue Familie integriert wird. Um den bisherigen Namen zu behalten, braucht es eine Namensänderung nach Artikel 30 ZGB. Dagegen ist der neue Artikel 270b gestützt auf Artikel 267 ZGB sinngemäss auf die Stiefkindadoption anwendbar, wenn das Kind bisher den Namen des Elternteils trägt, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist, und die Eltern möchten, dass es fortan den Namen des Adoptierenden trägt.

420

Art. 271

Bürgerrecht der Kinder

Absatz 1 knüpft den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kindes bei der Begründung des Kindesverhältnisses an den Namen. Es muss dabei nicht explizit zwischen der Geburt verheirateter und unverheirateter Eltern unterschieden werden, weil in beiden Fällen die Möglichkeit besteht, dass das Kind entweder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters erwirbt. Im Vergleich zur heutigen Regelung wird dem Aspekt der Gleichberechtigung in dem Sinne Rechnung getragen, als das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sich vom namensgebenden Elternteil herleitet. Es wird nicht mehr automatisch das Bürgerrecht des Vaters vermittelt.

Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Ledigname Familienname geworden ist.

Im Spezialfall, bei welchem der Ledigname beider Eltern gleich lautet (z.B. Huber & Huber), erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen die Eltern bei der Namensgebung als massgebend bestimmt haben.

Erhält das Kind infolge Anwendung ausländischen Namensrechts den Namen beider Eltern, so erwirbt das Kind sowohl das Kantons- und Gemeindebürgerecht des Vaters als auch dasjenige der Mutter.

Absatz 2 sieht vor, dass die Koppelung des Bürgerrechts an den Namen auch bei nachträglicher Änderung des Namens des Kindes infolge Eheschliessung der Eltern oder Änderung der elterlichen Sorge erfolgt.

Minderheit (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) Absatz 2 hält fest, dass Absatz 1 sinngemäss gilt, wenn das Kind die Namen beider Elternteile trägt, beziehungsweise wenn es zum Zeitpunkt der Mündigkeit seinen Namen wählt. Dabei wird auf die Minderheit II zu Artikel 270 Absatz 2 verwiesen, wonach das Kind bei Nichteinigung der Eltern die Namen beider Elternteile erhält.

Dies hat zur Folge, dass das Kind sowohl das Kantons- und Gemeindebürgerecht des Vaters als auch dasjenige der Mutter erwirbt.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 8a Schlusstitel

Name

Ehegatten, die unter heutigem Recht bei der Heirat ihren Namen geändert haben, sollen jederzeit neu über ihren Namen entscheiden und gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären können, dass sie fortan ihren Ledignamen führen wollen. Wie bei Artikel 30a und 119 wird auf eine Befristung dieser Namenserklärung verzichtet. Der Grundgedanke des neuen Namensrechts, dass jede Person ihren Ledignamen bis zum Tod behält, kommt darin zum Ausdruck, dass die Namensoption nur für den Ledignamen möglich ist.

Art. 13d Schlusstitel

Name des Kindes nicht verheirateter Eltern

Diese Bestimmung erlaubt es, noch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches die von Artikel 270a Absatz 2 und 3 vorgesehene Erklärung abzugeben (gemeinsame elterliche Sorge bzw. elterliche Sorge des Vaters über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern).

421

5.2.2

Änderung bisherigen Rechts

Bundesgesetz vom 29. September 195261 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) Art. 4 Abs. 2­4

Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Absatz 1 bleibt unverändert. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erhält das Kind mit dem Schweizer Bürgerrecht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht dieses Elternteils unabhängig von der Namensführung. Absatz 2, der den Fall regelt, dass beide Eltern Schweizer Bürger sind, wird an Artikel 271 des Entwurfs angepasst.

Absätze 3 und 4 erübrigen sich im neuen Recht und sind aufzuheben.

6

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Revision dürfte kaum personelle oder finanzielle Auswirkungen haben.

In der Vernehmlassung melden einige Kantone Zweifel an dieser Behauptung an und bringen vor, dass die Gesetzesänderung eine kostenrelevante Anpassung des informatisierten Personenstandsregisters erfordere. Ihrer Meinung nach muss u. a.

mit einer erheblichen Zunahme der Namenserklärungen auf den Zivilstandsämtern gerechnet werden.

7

Verfassungsmässigkeit

Die Befugnis des Bundes, auf dem Gebiet des Zivilrechts Gesetzesbestimmungen zu erlassen, beruht auf Artikel 122 Absatz 1 BV.

61

422

SR 141.0