Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Holzbau vom 30. Juli 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizer Holzbau-Unternehmungen (Holzbau Schweiz) gemäss dem Reglement vom 6. Juni 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

30. Juli 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 183 vom 22. September 2009 veröffentlicht.

2009-1308

6211

Anhang

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau3 mit AVE

1

Name und Zweck

Art. 1

Name

Holzbau Schweiz führt unter dem Namen Berufsbildungsfonds Holzbau (BBF Holzbau) einen Berufsbildungsfonds gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Holzbaubranche zu fördern.

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Berufsbildungsfonds Holzbau gilt für die gesamte Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura sowie des Berner Juras.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein:

1

3

4

a.

holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen;

b.

vorfabrizierte Holzbausysteme;

c.

holzbaugewerbliche Abbundleistungen;

d.

holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen;

Holzbau Schweiz, Verband Schweizer Holzbau-Unternehmungen, Zentralsitz Hofwiesenstrasse 135, 8057 Zürich, Tel. +41 (0)44 253 63 93, Fax +41 (0)44 253 63 99, Mail: info@holzbau-schweiz.ch, www.holzbau-schweiz.ch SR 412.10

6212

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

e.

holzbaugewerbliche Wärmedämmungen;

f.

holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen;

g.

holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen.

Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen:

2

a.

Herstellung oder Verkauf von Sägereiprodukten;

b.

Herstellung oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden;

c.

Herstellung oder Verlegung von Parkettböden.

Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen.

Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 1.

3

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen:

1

a.

Holzbau-Lernende;

b.

Holzbau-Arbeiter;

c.

Holzbau-Fachmann/-Zimmermann (EFZ);

d.

Holzbau-Vorarbeiter (Verbandsdiplom);

e.

Holzbau-Polier (eidg. Fachausweis);

f.

Techniker HF Holzbau (dipl. Techniker HF Holztechnik);

g.

Holzbau-Meister (eidg. Diplom).

Der Fonds gilt auch für Holzbau-Unternehmen ohne Angestellte (EinmannHolzbau-Unternehmen).

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:

1

6213

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling. Die Finanzierung betrifft insbesondere die dazu notwendigen Personal-, Personalzusatz- und Gemeinkosten sowie weitere Eigenleistungen durch Kommissionen und externe Kosten.

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung in den Landessprachen der Schweiz; insbesondere Lehrmittel.

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von Holzbau Schweiz betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung; insbesondere Vorarbeiterprüfungen, Polierprüfungen, Meisterprüfungen, Eignungstests.

e.

Nachwuchswerbung und ­förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung; insbesondere Massnahmen im Bereich des Berufsmarketing.

f.

Vorbereitungen und Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von allgemeinen Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes von Holzbau Schweiz im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Die Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz kann auf Antrag der Zentralleitung weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile gemäss den Artikeln 3­6 dieses Reglements leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.

1

Einmann-Holzbau-Unternehmen schulden einzig den Betriebsbeitrag gemäss Artikel 10 dieses Reglements.

2

6214

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

Art. 9

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Beitragsberechnung ist der Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 14) nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 10

Finanzierung und Beiträge

Die Finanzierung setzt sich aus Arbeitgeberbeiträgen, Zuwendungen und Kapitalerträgen zusammen.

1

Die Arbeitgeberbeiträge setzen sich aus einem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil und den Beiträgen pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gemäss Artikel 5 zusammen. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

2

3

Es gelten die folgenden Beitragssätze: a.

Betriebsbeitrag von Holzbauunternehmen:

Fr. 300.­

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter (gemäss Art. 5):

Fr. 72.­

Die Beiträge der Mitglieder von Holzbau Schweiz gelten mit Beiträgen an den Branchenverband als vollumfänglich abgegolten.

4

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, wenn diese der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen.

5

Die Betriebs- und die Mitarbeiterbeiträge gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2009. Eine daraus entstehende Anpassung der Beiträge wird alle zwei Jahre geprüft und bei Bedarf der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

6

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG6 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20037 (BBV).

1

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Die Fondskommission ist berechtigt, mit anderen Branchenverbänden Vereinbarungen zu treffen, um bei Mischbetrieben (die mehreren Berufsbildungsfonds unterstehen) Mehrfachbelastungen zu mildern.

3

5 6 7

SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

6215

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Aufsichtsorgan

Die Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz ist das Aufsichtsorgan des Fonds. Zur Aufsicht gehören insbesondere folgende Aufgaben: a.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung (Genehmigung des Fondsbudgets);

b.

Abnahme der Bilanz und Jahresrechnung;

c.

Jährliche Genehmigung der Fondsbeiträge;

d.

Beschluss über die Höhe von Mahngebühren für ausstehende Fondsbeiträge;

e.

Beschluss über die Höhe der Umtriebsentschädigung bei Einschätzungen wegen unterlassener oder falscher Deklaration der Mitarbeitendenzahl;

f.

Wahl der Geschäftsstelle;

g.

Wahl der Rekurskommission.

Art. 14

Fondskommission

Die Fondskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, ist das leitende Organ des Fonds, führt den Fonds operativ und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds;

d.

Entscheid über externe Vergabe operativer Vollzugsaufgaben.

Art. 15

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

Art. 16

Rekurskommission

Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

6216

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

Art. 17

Rechnung und Buchführung

Der Fonds wird in der Kostenrechnung von Holzbau Schweiz mit separaten Aufwand- und Ertragskonti ausgewiesen.

Art. 18

Kontrollstelle und Aufsicht

Die Kontrollstelle besteht aus einer Treuhandstelle für die eigentliche Fachrevision und zwei Rechnungsrevisoren sowie einem Stellvertreter.

1

Sie prüft die Jahresrechnung und die Bilanz, erstattet hierüber der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und beantragt Annahme oder Rückweisung der Rechnung und Entlastung der Zentralleitung.

2

3

Sie ist identisch mit der Kontrollstelle des Branchenverbandes Holzbau Schweiz.

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 zusätzlich der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

4

6

Beitragserhebung

Art. 19

Beitragsmeldung

Der Fonds fordert die unterstellten Betriebe auf, die gemäss Geltungsbereich unterstellten Mitarbeitenden fristgerecht zu melden.

1

Unterlässt ein unterstellter Betrieb die Meldung, ist die Fondskommission berechtigt, nach einmaliger Mahnung durch die Geschäftsstelle eine Taxation vorzunehmen.

2

3

Mit der Taxation wird eine Umtriebsentschädigung von 50.­ Franken erhoben.

Art. 20

Rechnungsstellung

Die Berechnung des Beitrages erfolgt gemäss den Artikeln 8­12 dieses Reglements.

1

2

Der Jahresbeitrag wird einmal jährlich erhoben.

Art. 21 1

Fälligkeit und Verzug

Die Fälligkeit der Zahlung erfolgt gemäss Rechnungsstellung.

Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung.

2

3

8

Der Verzugszins beträgt 5 % ab Verfall.

SR 412.10

6217

Reglement über den Berufsbildungsfonds Holzbau mit AVE

Art. 22 1

Beitragsinkasso

Das Inkasso der Beiträge erfolgt durch die Geschäftsstelle.

Die Durchsetzung der Forderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

2

Mit der 2. Mahnung werden eine Umtriebsentschädigung von 50.­ Franken und Verzugszinsen ab dem 30. Tag ab Datum der Rechnungsstellung erhoben.

3

7

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 23

Genehmigung und Inkrafttreten

Dieses Fondsreglement wurde durch die Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz am 6. Juni 2008 genehmigt.

1

Das Reglement tritt mit Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft.

2

Art. 24

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 25

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Delegiertenversammlung von Holzbau Schweiz den Fonds mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung zusätzlich der Zustimmung des BBT.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zweckgebunden für Bildungsaufgaben dem Branchenverband Holzbau Schweiz zugeführt.

3

6. Juni 2008

9

SR 281.1

6218

Hans Rupli

Fritz Rutz

Hansjörg Setz

Zentralpräsident

Vizepräsident

Geschäftsführer