Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Verlängerung und Änderung vom 3. April 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 13. März 2006, vom 1. Mai 2007 und vom 7. April 20081 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 15

Vereinbarter Lohn

Art. 16 Abs. 3 Bst. a

(Mindestlöhne und Arbeitnehmendenkategorien)

Art. 17

Lohnanpassungen

Art. 27 Abs. 1 Bst. b

(Lohn bei anderen Absenzen)

Art. 29 Abs. 1

(Auslagen für Verpflegung und Unterkunft)

Art. 30 Abs. 2

(Reiseauslagen)

Anhang I

Mindestlöhne

1 2

BBl 2006 3011, 2007 3403, 2008 2785 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2009-0713

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

3. April 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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