Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 14. August 2009 gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Inselspital Universitätsspital Bern, betreffend Gesuch vom 14. Mai 2009 für eine Anpassung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Anpassung Ziffer 2 Absatz 4 des Verfügungsdispositivs der generellen Bewilligung des Inselspitals Bern vom 30. Juni 2003 wird wie folgt ersetzt: Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt jedoch nur innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten Inselspitals. Neben den zur Inselspital-Stiftung gehörenden Instituten und Kliniken deckt die Bewilligung auch die bewilligungspflichtige Forschung am Institut für Infektionskrankheiten, am Institut für Pharmakologie und am Institut für Pathologie der Universität Bern ab. Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Spitäler oder medizinischer Institute angewiesen sein, oder soll externen Forschergruppen Einblick in nicht anonymisierte Daten des Inselspitals gewährt werden, ist der Expertenkommission ein Sonderbewilligungsgesuch einzureichen.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsdispositiv vom 30. Juni 2003 mit der am 12. August 2004 verfügten Anpassung und der am 4. September 2008 verfügten Verlängerung unverändert in Kraft.

2. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der
beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

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3. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Inselspital Bern und dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

22. September 2009

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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