Notifikation (Art. 36 Bst. a VwVG).

Peter Heiniger, wohnhaft gewesen Lämmlisbrunnenstrasse 44, 9004 St. Gallen, unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 19. Januar 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit sie im Sinne ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 vorgehe.

3.

Die Verfahrenskosten von 388 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 388 Franken verrechnet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

22. September 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6242

2009-2201