A Bundesgesetz über die Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 93, 137­139a, 141 und 163­165 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 20092 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 20093, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte (BPR) Gliederungstitel vor Artikel 10

1. Kapitel: (neu) Anordnung und Durchführung Art. 11 Abs. 3bis (neu) 3bis Soweit es das kantonale Recht vorsieht, kann den Abstimmungsunterlagen zu eidgenössischen Volksabstimmungen eine kurze synoptische Darstellung der Abstimmungsempfehlungen aller im Kantonsparlament vertretenen Parteien beigelegt werden.

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SR 101 BBl 2009 5833 BBl 2009 5885 SR 161.1

2009-1144

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Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. BG

Gliederungstitel vor Artikel 15a

2. Kapitel: (neu) Unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen Art. 15a (neu) Abstimmungsspots Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die anderen Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil nach Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 20065 über Radio und Fernsehen (RTVG) stellen den Anspruchsberechtigten vor eidgenössischen Volksabstimmungen unentgeltlich Sendezeit für Abstimmungsspots zur Verfügung.

1

Anspruch auf Ausstrahlung eines Radio- und Fernsehspots haben die Parteien, die im Parteienregister (Art. 76a) eingetragen und in einer Fraktion in der Bundesversammlung vertreten sind.

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3

Anspruch haben zusätzlich: a.

bei Abstimmungen über eine Volksinitiative das Initiativkomitee;

b.

bei Abstimmungen über Gesetze oder referendumspflichtige Bundesbeschlüsse die Urheberinnen und Urheber des Referendums.

Bei Abstimmungen über eine Volksinitiative oder ein fakultatives Referendum hat deren Urheberschaft Anspruch auf je eine Ausstrahlung zu Beginn und gegen Ende des Zeitraums, in dem die Abstimmungsspots ausgestrahlt werden.

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5

Die Bundesversammlung legt fest: a.

den Zeitraum vor den Abstimmungsterminen, in dem Abstimmungsspots ausgestrahlt werden;

b.

die Mindest- und Höchstdauer der Abstimmungsspots und der wöchentlichen Sendezeit für Abstimmungsspots;

c.

die Kriterien, nach denen die Sendezeit unter die Parteien und die Initiativbzw. Referendumskomitees zu verteilen ist;

d.

wie die Sendezeit zuzuteilen ist, wenn sowohl ein Kantons- als auch ein Volksreferendum zustande gekommen ist oder wenn Volksreferenden von Seiten verschiedener Urheberkomitees zustande gekommen sind;

e.

in welchen Programmen die SRG Abstimmungsspots ausstrahlen muss;

f.

das Verfahren für die Anmeldung von Ansprüchen und die Modalitäten der Übergabe der Abstimmungsspots an den Veranstalter und die Ausstrahlung der Abstimmungsspots.

Die Bundeskanzlei stellt für jeden Abstimmungstermin fest, welche Sendezeit den Parteien und Komitees, die Ansprüche angemeldet haben, zur Verfügung steht.

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SR 784.40

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Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. BG

Art. 15b (neu) Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots sind Sache der Anspruchsberechtigten.

1

Sie bezeichnen eine natürliche Person, welche die rechtliche Verantwortung für den Inhalt des Abstimmungsspots übernimmt.

2

Art. 15c (neu) Inhaltliche Mindestanforderungen an die Abstimmungsspots Die Abstimmungsspots müssen die inhaltlichen Mindestgrundsätze nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 RTVG6 sowie die Persönlichkeitsrechte nach Artikel 28 des Zivilgesetzbuchs7 respektieren.

1

2

Nachweislich unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind unzulässig.

Art. 15d (neu) Verbot werblicher Aussagen 1

In den Abstimmungsspots unzulässig sind: a.

werbliche Aussagen über Waren und Dienstleistungen von Dritten;

b.

das Platzieren von Waren und Dienstleistungen von Dritten;

c.

die Nennung eines allfälligen Sponsors.

Das Verfahren wegen Verletzung des Verbots nach Absatz 1 richtet sich nicht gegen den Programmveranstalter, sondern gegen den Anspruchsberechtigten sowie den Dritten gemäss Absatz 1.

2

Art. 76a Abs. 4 (neu) Die Bundeskanzlei streicht Parteien aus dem Parteienregister, sobald sie die Voraussetzungen für den Eintrag (Abs. 1) nicht mehr erfüllen.

4

Art. 80 Abs. 4 (neu) Verfügungen der Bundeskanzlei über die Zuteilung von Sendezeit (Art. 15a Abs. 6) unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20058. Die aufschiebende Wirkung kann nicht erteilt werden.

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SR 784.40 SR 210 SR 173.110

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Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. BG

2. Bundesgesetz vom 24. März 20069 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Bst. c In diesem Gesetz bedeuten: c.

redaktionelle Sendung: Sendung, die weder Werbung noch unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen gemäss Artikel 15a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197610 über die politischen Rechte (BPR) ist;

Art. 11a (neu)

Abstimmungsspots

Die Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR11 sind von Werbesendungen zu trennen.

1

2

Sie werden dem Veranstalter nicht auf die Höchstdauer der Werbezeit angerechnet.

Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis (neu) 1

Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: a.

die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 94) und von Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR12;

1bis Sie prüft zudem auf Antrag des Veranstalters die Rechtmässigkeit von Abstimmungsspots vor deren Verbreitung.

Art. 86 Abs. 1 und 5 Das Bundesamt wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession, das Verbot werblicher Aussagen in Abstimmungsspots (Art. 15d BPR13) sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

1

Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen bereits ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter sowie gegen vorgesehene und ausgestrahlte Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

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SR 784.40 SR 161.1 SR 161.1 SR 161.1 SR 161.1

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Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. BG

Art. 86a (neu)

Vorprüfung von Abstimmungsspots

Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Spots kann ein Programmveranstalter die vorgesehene Sendung innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Beschwerdeinstanz zur Vorprüfung vorlegen.

1

Die Beschwerdeinstanz prüft innerhalb von zwei Wochen, ob der vorgesehene Abstimmungsspot den inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15c BPR14 genügt. Die Beratung ist nicht öffentlich.

2

Beurteilt die Beschwerdeinstanz den Abstimmungsspot als offensichtlich rechtswidrig, so wird er nicht verbreitet.

3

Beschwerden an das Bundesgericht (Art. 99) gegen den Vorprüfungsentscheid der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werden.

4

Art. 90 Abs. 2 Bst. o (neu) und p (neu) Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:

2

o.

Pflicht zur unentgeltlichen Ausstrahlung von Abstimmungsspots vor Volksabstimmungen nach den Artikeln 15a­d BPR15.

p.

Pflicht zur Beachtung des Verbots werblicher Aussagen in Abstimmungsspots gemäss Artikel 15d BPR.

Art. 91 Abs. 3 Bst. abis (neu) und Abs. 3bis (neu) 3

Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen: abis. ausgestrahlte Abstimmungsspots wegen Verletzung der inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15c BPR16;

3bis Das Verfahren wegen Verletzung der inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15c BPR richtet sich ausschliesslich gegen den Anspruchsberechtigten.

Art. 95 Abs. 3 Bst. c (neu) 3

In der Beschwerde muss kurz begründet werden: c.

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inwiefern ein Abstimmungsspot die Vorschriften nach Artikel 15c BPR17 verletzt hat.

SR 161.1 SR 161.1 SR 161.1 SR 161.1

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Art. 97 Abs. 2 Bst. c (neu) 2 Die

c.

Beschwerdeinstanz stellt fest, ob: ein Abstimmungsspot die Vorschriften nach Artikel 15c BPR18 verletzt hat.

3. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 200519 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) Art. 100 Abs. 3 Bst. c (neu) 3

Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: c.

bei Verfügungen der Bundeskanzlei über die Zuteilung von Sendezeit nach Artikel 15a Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197620 über die politischen Rechte (BPR).

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Joder, Bugnon, Fehr Hans, Geissbühler, Hiltpold, Mörgeli, Moret, Müri, Perrin, Schibli) Nichteintreten

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SR 161.1 SR 173.110 SR 161.1

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