Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Entwurf
(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 19a (neu)
Zweckbindung von Zollerträgen
Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 20092016 zweckgebunden.
1
Sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrarund Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.
2
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, kann der Bundesrat die Zweckbindung aufheben und die Mittel freigeben.
3
Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es tritt am ... in Kraft.
1 2
BBl 2009 1335 SR 910.1
2008-3054
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Landwirtschaftsgesetz
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