Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 19a (neu)

Zweckbindung von Zollerträgen

Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009­2016 zweckgebunden.

1

Sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrarund Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.

2

Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, kann der Bundesrat die Zweckbindung aufheben und die Mittel freigeben.

3

Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren.

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ... in Kraft.

1 2

BBl 2009 1335 SR 910.1

2008-3054

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Landwirtschaftsgesetz

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