zu 07.436 Parlamentarische Initiative Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes Bericht vom 14. Januar 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 14. Januar 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Februar 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0268

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Unter der geltenden gesetzlichen Regelung können Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass Versicherte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Altersrente vorbeziehen müssen und somit keine Austrittsleistung verlangen können, selbst wenn sie die Erwerbstätigkeit fortführen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung übernimmt inhaltlich die Lösung, die in der 11. AHV-Revision, wie sie am 3. Oktober 2003 vom Parlament beschlossen wurde, enthalten war. Diese Revision wurde dann aber in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt. Die vorgeschlagene Lösung übernimmt insbesondere auch die Bedingung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit weiterführen beziehungsweise als arbeitslos gemeldet sein muss, damit sie noch einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung geltend machen kann. Auch in der gegenwärtig laufenden parlamentarischen Beratung der 11. AHV-Revision wurde wiederum eine analoge Regelung eingefügt (vgl. Art. 13a BVG, beschlossen vom Nationalrat am 18. März 2008).

Der Bundesrat befürwortet eine solche Neuregelung. Bestrebt, Hindernisse im Bereich der Sozialversicherungen abzubauen, die einer längeren Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenwirken können, beabsichtigt er ebenfalls, eine Regelung in diesem Sinn einzuführen. Er hat auch Verständnis für den Entscheid der Kommission, die geltende Regelung nicht bis zum Inkrafttreten der 11. AHV-Revision weiterzuführen, sondern durch diese punktuelle Gesetzesrevision zu ändern. Im Übrigen schliesst er sich der Argumentation der Kommission an.

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