Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 26. November 2010

Eidgenössische Volksinitiative «68 Milliarden für die soziale Sicherheit» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 8. Mai 2009 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «68 Milliarden für die soziale Sicherheit», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1 2 3

1.

Die am 8. Mai 2009 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «68 Milliarden für die soziale Sicherheit» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Berini Arthur, Bachstrasse 9/11, 8038 Zürich 2. Lumpert Markus, Emil-Staub-Strasse 4b, 8708 Männedorf

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2009-1175

3497

Eidgenössische Volksinitiative

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Pellanda Marco, I-36061 Bassano del Grappa (politischer Wohnsitz: 8700 Küsnacht) von Ins Jürg, Rainstrasse 25, 8808 Pfäffikon SZ Jost Reto, Nordstrasse 151, 8037 Zürich Kägi Hans, Birkenstrasse 24, 8302 Kloten Schneider Marcel, Winterthurerstrasse 682, 8051 Zürich Jelmini Eva, Forchstrasse 22b, 8610 Uster

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «68 Milliarden für die soziale Sicherheit» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Künstlerpartei Schweiz, Postfach 9, 8706 Feldmeilen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 27. Mai 2009.

12. Mai 2009

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3498

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «68 Milliarden für die soziale Sicherheit» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 114a (neu)

Zusätzliche Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung

In Ergänzung zur bisherigen Finanzierung stellt der Bund 68 Milliarden Franken zur Deckung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung.

1

2

Diese zusätzliche Finanzierung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen: a.

einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;

b.

Darlehen des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank;

c.

Beteiligung des Bundes oder der Schweizerischen Nationalbank an einer Zweckgesellschaft, an welche vorübergehend Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds übertragen werden, oder Gewährung eines Darlehens an eine solche Zweckgesellschaft durch den Bund oder die Schweizerische Nationalbank.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 (neu)5 8. Übergangsbestimmung zu Art. 114a (neu) (Zusätzliche Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung) Der Bund erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sind diese nicht spätestens ein Jahr nach Annahme von Artikel 114a durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 114a unmittelbar anwendbar.

4 5

SR 101 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

3499

Eidgenössische Volksinitiative

3500