Bundesbeschluss

Entwurf

über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 2 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 20203, beschliesst:

Art. 1 Für die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum wird ein Verpflichtungskredit von 800 Millionen Franken bewilligt. Er umfasst eine Reserve von 135 Millionen Franken für Währungsschwankungen.

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Zulasten des Verpflichtungskredits können bis zum 31. Dezember 2029 Verpflichtungen eingegangen werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 941.13 BBl 2020 5995

2020-1436

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Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum. BB

BBl 2020

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