Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2020 des Bundesrates vom 19. Februar 20202, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Dem Immobilienprogramm VBS 2020 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Aufbau der Bundesbasis auf dem Militärflugplatz Dübendorf

68

b.

Gesamtsanierung und Neubauten auf dem Waffenplatz Frauenfeld, 2. Etappe

86

c.

Ausbau und Anpassung des Waffenplatzes Chamblon

29

d.

Sanierung einer militärischen Anlage

e.

weitere Immobilienvorhaben 2020

Art. 3

41 265

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben a­d Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2020 2253

2019-3310

2333

Immobilienprogramm VBS 2020. BB

Art. 4

BBl 2020

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit für die weiteren Immobilienvorhaben 2020 wird an das VBS delegiert.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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