Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2020 des Bundesrates vom 19. Februar 20202, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Dem Immobilienprogramm VBS 2020 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.
a.
Aufbau der Bundesbasis auf dem Militärflugplatz Dübendorf
68
b.
Gesamtsanierung und Neubauten auf dem Waffenplatz Frauenfeld, 2. Etappe
86
c.
Ausbau und Anpassung des Waffenplatzes Chamblon
29
d.
Sanierung einer militärischen Anlage
e.
weitere Immobilienvorhaben 2020
Art. 3
41 265
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben ad Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
1 2
SR 101 BBl 2020 2253
2019-3310
2333
Immobilienprogramm VBS 2020. BB
Art. 4
BBl 2020
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit für die weiteren Immobilienvorhaben 2020 wird an das VBS delegiert.
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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