Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

Entwurf

(Vorläuferstoffgesetz, VSG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20192, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass in der Schweiz mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen begangen werden. Es soll einen Beitrag zur Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen im Ausland leisten.

1

2

Das Gesetz regelt: a.

den Erwerb, den Besitz, die Weitergabe und die Ein- und Ausfuhr von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe durch private Verwenderinnen;

b.

die Bereitstellung von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe auf dem Markt;

c.

die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen.

Es sieht vor, dass verdächtige Vorkommnisse dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeldet werden können.

3

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

SR 101 BBl 2020 161

2019-1319

211

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

a.

explosionsfähige Stoffe: Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören;

b.

Vorläuferstoffe: chemische Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie die Gemische und Lösungen, in denen sie enthalten sind;

c.

private Verwenderin: natürliche oder juristische Person, die einen Vorläuferstoff nicht zu Erwerbs-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken oder im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet und diesen nicht auf dem Markt bereitstellt;

d.

Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Vorläuferstoffs auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

e.

Einfuhr: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet;

f.

Ausfuhr: Verbringen aus dem schweizerischen Staatsgebiet.

2. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen Art. 3 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

1

Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Absatz 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt: 2

a.

freier Zugang;

b.

bewilligungspflichtiger Zugang;

c.

verbotener Zugang.

Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.

3

Der Bundesrat kann einzelne Produkte, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.

4

3. Abschnitt: Erwerb, Besitz, Weitergabe und Ein- und Ausfuhr von Vorläuferstoffen durch private Verwenderinnen Art. 4

Erwerb und Besitz von Vorläuferstoffen

Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Erwerbsbewilli1

212

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

gung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Ausnahmebewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

2

Art. 5

Verbot der Weitergabe von Vorläuferstoffen

Die Weitergabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ist privaten Verwenderinnen untersagt.

Art. 6 1

Gesuch um Erwerbsbewilligung

Gesuche um eine Erwerbsbewilligung müssen bei fedpol eingereicht werden.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass das Gesuch elektronisch eingereicht werden muss.

2

3

Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten: a

Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Nummer des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;

b

Angaben zum Vorläuferstoff;

c.

Angaben zur geplanten Verwendung des Vorläuferstoffs.

Art. 7

Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung

Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht.

1

2

Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: a.

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;

b.

Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet;

c.

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder

d.

andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.

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Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative.

3

Art. 8

Umfang und Dauer der Erwerbsbewilligung

1

Die Erwerbsbewilligung gilt für einen oder mehrere Vorläuferstoffe.

2

Sie ist längstens 3 Jahre gültig.

3

Sie kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

Art. 9

Überprüfung und Entzug der Erwerbsbewilligung

Fedpol kann während der Gültigkeitsdauer der Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach wie vor erfüllt sind. Wird die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst, so kann es aus diesem Anlass ebenfalls eine Überprüfung vornehmen.

1

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt, so entzieht fedpol die Erwerbsbewilligung. Es kann Vorläuferstoffe, die gestützt auf die entzogene Erwerbsbewilligung erworben worden sind, einziehen.

2

Art. 10

Ausnahmebewilligung

Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Ausnahmebewilligungen für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorsehen.

1

Die Ausnahmebewilligung kann hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden.

2

Die Erteilung und der Entzug der Ausnahmebewilligung richten sich nach den Bestimmungen über die Erwerbsbewilligungen (Art. 6­9).

3

Art. 11

Einfuhr von Vorläuferstoffen

Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur einführen, wenn sie: 1

a.

über die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung verfügen; und

b.

vor der Einfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben: 1. ihre Personalien, 2. Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung, 3. Angaben zum Vorläuferstoff, 4. Angaben zur Einfuhr.

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Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) müssen sie das Vorliegen der Bewilligung und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

2

Art. 12

Ausfuhr von Vorläuferstoffen

Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c nur ausführen, wenn sie: 1

a.

die Vorläuferstoffe rechtmässig erworben haben; und

b.

vor der Ausfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben: 1. ihre Personalien, 2. Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung, 3. Angaben zum Vorläuferstoff, 4. Angaben zur Ausfuhr.

Auf Verlangen der EZV müssen sie den rechtmässigen Erwerb und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

2

Art. 13

Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen

Die EZV stellt Vorläuferstoffe vorläufig sicher, für welche die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung nicht vorliegt oder die nicht ordnungsgemäss im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst worden sind.

1

2

Sie erstattet Strafanzeige an fedpol.

4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt Art. 14

Abgabe von Vorläuferstoffen an private Verwenderinnen

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur dann an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese ihre Identität belegen und über eine Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den betreffenden Vorläuferstoff verfügen.

1

Die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, muss das Vorhandensein der Erwerbsbeziehungsweise Ausnahmebewilligung anhand der Referenznummer der Bewilligung mittels Abrufverfahren im Informationssystem nach Artikel 21 überprüfen.

2

Sie muss die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 bestätigen oder erfassen: 3

a.

die Personalien der privaten Verwenderin;

b.

Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung;

c.

Angaben zum Vorläuferstoff;

d.

Angaben zur Abgabe.

215

Vorläuferstoffgesetz

4

BBl 2020

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15

Information bei der Abgabe

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.

5. Abschnitt: Verbot der Herstellung und des Besitzes von explosionsfähigen Stoffen Art. 16 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.

1

Der Erwerb und der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die von privaten Verwenderinnen hergestellt worden sind, sind untersagt.

2

6. Abschnitt: Meldung verdächtiger Vorkommnisse Art. 17 Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.

7. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem Art. 18

Beschaffung von Informationen

Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen: 1

a.

System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20083 über die polizeilichen Informationssystem des Bundes (BPI);

b.

System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;

c.

System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI;

d.

automatisiertes Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI;

3

216

SR 361

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

e.

im Rahmen des Schengen-Besitzstands: nationaler Teil des Schengener Informationssystem nach Artikel 16 BPI;

f.

nationaler Polizei-Index nach Artikel 17 BPI;

g.

Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI;

h.

Informationssystem Index NDB des Nachrichtendienstes des Bundes nach Artikel 51 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20154;

i.

Strafregister-Informationssystem nach Artikel 365 des Strafgesetzbuches (StGB)5;

j.

Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 19976 (WG) über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);

k.

Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG (DAWA);

l.

Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20017;

m. Informationssystem nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.

Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, die EZV und die für den Vollzug des WG und des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19779 (SprstG) zuständigen Behörden, erteilen den zuständigen Stellen von fedpol auf Anfrage Auskünfte zur Erkennung und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.

2

Im Fall von verdächtigen Vorkommnissen können die zuständigen Stellen von fedpol Personendaten auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.

3

Art. 19

Austausch von Informationen mit ausländischen Partnerbehörden

Fedpol kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Partnerbehörden austauschen:

4 5 6 7 8 9

a.

bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen;

b.

im Fall von verdächtigen Vorkommnissen, sofern der Austausch notwendig ist, um eine Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden.

SR 121 SR 311.0 SR 514.54 SR 143.1 SR 142.51 SR 941.41

217

Vorläuferstoffgesetz

Art. 20

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Mitteilung von Strafurteilen und -entscheiden

Die Strafbehörden des Bundes und der Kantone teilen fedpol Strafurteile und -entscheide mit, die gestützt auf die Artikel 224­226 StGB10, auf das SprstG11 oder auf dieses Gesetz ergangen sind.

Art. 21

Informationssystem

Fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Es darf in diesem System Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

1

Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen prüft fedpol, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorläuferstoffe für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten. Es ist berechtigt, hierzu die Informationen nach Artikel 22 untereinander zu vergleichen.

2

Art. 22

Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält die folgenden Informationen: a.

die Daten aus der Erfassung der Abgabe, der Einfuhr und der Ausfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c;

b.

die Gesuche um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen sowie die Informationen über erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen und über die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung geführt haben;

c.

Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und über die Umstände, die zu einer solchen Meldung geführt haben;

d.

Informationen über Massnahmen, die im Fall von verdächtigen Vorkommnissen ergriffen worden sind;

e.

die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 abgeleiteten Erkenntnisse, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz relevant sind;

f.

Strafurteile und -entscheide, die gestützt auf die Artikel 224­226 StGB12, das SprstG13 oder dieses Gesetz ergangen sind, sowie Informationen über Ereignisse in Zusammenhang mit Chemikalien und explosionsfähigen Stoffen;

g.

Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind;

10 11 12 13

218

SR 311.0 SR 941.41 SR 311.0 SR 941.41

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

h.

Fachinformationen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und deren missbräuchlicher Verwendung;

i.

statistische Informationen.

Art. 23

Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Das Auskunftsrecht und das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz.

1

Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, von der die Daten stammen.

2

Bezüglich der Daten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b­g bleiben die Artikel 8, 8a und 16 BPI15 vorbehalten.

3

Art. 24

Zugriff auf das Informationssystem im Abrufverfahren

Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem zuzugreifen: 1

a.

den für den Vollzug des WG16 und des SprstG17 zuständigen Behörden zur Abklärung von Hinderungsgründen nach Artikel 8 Absatz 2 WG und Artikel 14a Absatz 1 SprstG;

b.

der EZV und den Polizeikorps des Bundes und der Kantone zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurde und ob die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c erfasst wurde;

c.

den am Vollzug dieses Gesetzes, namentlich an den Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Abklärungen.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass fedpol der EZV zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien von Personen gewähren kann: 2

14 15 16 17

a.

denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbsoder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und

b.

bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgegangen wird.

SR 235.1 SR 361 SR 514.54 SR 941.41

219

Vorläuferstoffgesetz

Art. 25

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Automatische Meldung von Daten an die für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden

Fedpol kann den für den Vollzug des WG18 zuständigen Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, die Personen automatisch melden: a.

denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbsoder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und

b.

die im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragen und in diesem Register mit ihrer AHV-Versichertennummer erfasst sind.

Art. 26

Verwendung der AHV-Versichertennummer

Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

1

Die AHV-Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Versichertennummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.

2

Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Versichertennummer zur Verwendung im Informationssystem mit.

3

Art. 27

Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem nach Artikel 21. Er regelt insbesondere die Dauer, während der die Daten aufbewahrt werden dürfen.

8. Abschnitt: Vollzug Art. 28

Fedpol

Fedpol vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet. Es führt Sensibilisierungsmassnahmen durch.

1

Verstösst jemand gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen, so erlässt fedpol die notwendigen Verfügungen. Es kann insbesondere Vorläuferstoffe und explosionsfähige Stoffe einziehen, Erwerbs- oder 2

18 19

220

SR 514.54 SR 831.10

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Ausnahmebewilligungen entziehen, das widerrechtliche Verhalten untersagen oder eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen.

Fedpol kontrolliert stichprobenweise, ob die Verkaufsstellen das Vorhandensein von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen prüfen und die Abgabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c erfassen. Es kann den Kantonen Aufträge zur Vornahme entsprechender Kontrollen erteilen.

3

Art. 29

Nachrichtendienst des Bundes

Bestehen Zweifel, ob bei einer Person, die um eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung ersucht, der eine solche Bewilligung erteilt worden ist oder die Gegenstand einer Verdachtsmeldung ist, ein Hinderungsgrund nach Artikel 7 Absatz 2 besteht, so nimmt der Nachrichtendienst des Bundes auf Anfrage von fedpol Stellung.

Art. 30

Gebühren

Fedpol erhebt für den Erlass von Verfügungen und die Erteilung von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen Gebühren.

1

Für die Durchführung von Kontrollen bei Verkaufsstellen werden keine Gebühren erhoben. Hat eine Kontrolle zu einer Beanstandung geführt, so können fedpol und die Kantone Gebühren erheben. In diesem Fall kann auch für eine allfällige Nachkontrolle eine Gebühr erhoben werden.

2

Werden Vorläuferstoffe oder explosionsfähige Stoffe eingezogen, so kann für die Lagerung und die Entsorgung der Stoffe eine Gebühr erhoben werden.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 31

Widerhandlungen bei der Ab- und Weitergabe von Vorläuferstoffen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen: 1

2

a.

einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c an eine private Verwenderin abgibt, die nicht über die erforderliche Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung verfügt (Art. 14 Abs. 1 und 2);

b.

die Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht erfasst (Art. 14 Abs. 3);

c.

als private Verwenderin einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c weitergibt (Art. 5).

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

221

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Kennt die Täterin oder der Täter die erwerbende Person persönlich und weiss sie oder er, dass diese den Vorläuferstoff in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, so wird sie oder er mit Busse bestraft.

3

In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

4

Art. 32

Unerlaubter Erwerb und Besitz sowie Widerhandlungen bei der Einoder Ausfuhr von Vorläuferstoffen

Wer einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung erwirbt oder besitzt (Art. 4), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen: 2

a.

die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht vorab erfasst (Art. 11 und 12); oder

b.

einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung einführt (Art. 11).

Wenn die Täterin oder der Täter den Vorläuferstoff für den Eigengebrauch und in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt, wird sie oder er mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

3

Art. 33

Erschleichen einer Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung

Wer sich eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung erschleicht, indem sie oder er falsche Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

In leichten Fällen ist die Strafe Busse. Die zuständige Behörde kann von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen.

Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

2

Art. 34

Unerlaubte Herstellung und unerlaubter Erwerb und Besitz von explosionsfähigen Stoffen

Wer als private Verwenderin explosionsfähige Stoffe herstellt (Art. 16 Abs. 1), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer von privaten Verwenderinnen hergestellte explosionsfähige Stoffe erwirbt oder besitzt (Art. 16 Abs. 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

222

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

In leichten Fällen ist die Strafe Busse. Die zuständige Behörde kann von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen.

Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

3

Art. 35

Falsche Information bei der Abgabe

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt und vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen über die Information bei der Abgabe verstösst (Art. 15), wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

3

Art. 36

Ungehorsam gegen Verfügungen

Wer vorsätzlich einer gestützt auf dieses Gesetz an sie oder ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft, sofern in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wurde.

Art. 37

Verfolgung und Beurteilung durch fedpol

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 31­ 36 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Verfolgende und beurteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist fedpol.

1

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit von fedpol nach Absatz 1 als auch Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung21 gegeben, so wird die Strafverfolgung in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt.

2

Von der Ermittlung der nach Artikel 35 Absatz 1 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn: 3

20 21

a.

die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b.

in Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

SR 313.0 SR 312.0

223

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 38

Übergangsbestimmung

Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, bleibt privaten Verwenderinnen erlaubt. Besteht die Gefahr einer unrechtmässigen Verwendung, so kann fedpol solche Vorläuferstoffe einziehen.

Art. 39

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 40

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

224

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Anhang

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200322 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 1

c.

den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200823 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI);

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 2

c.

22 23

den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,

SR 142.51 SR 361

225

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

2. Strafgesetzbuch24 Art. 367 Abs. 2 Bst. c Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen: 2

c.

das Bundesamt für Polizei: 1. im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; 2. für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen, die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach dem Vorläuferstoffgesetz vom ...25.

3. Bundesgesetz vom 13. Juni 200826 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 10 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. e 4

Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben: e.

fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom ...27 (VSG).

Art. 11 Abs. 5 Bst. e 5

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: e.

fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG28.

Art. 12 Abs. 6 Bst. d 6

Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: d.

24 25 26 27 28 29

226

fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG29.

SR 311.0 SR ...; BBl 2020 ...

SR 361 SR ...; BBl 2020 ...

SR ...; BBl 2020 ...

SR ...; BBl 2020 ...

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Art. 15 Abs. 3 Bst. l sowie 4 Einleitungssatz und Bst. k Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten: 3

l.

fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g.

Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: 4

k.

fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG30.

Art. 16 Abs. 2 Bst. j Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

j.

Verhinderung des Missbrauchs von Stoffen, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können.

Art. 17 Abs. 4 Bst. m 4

Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: m. fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG31.

4. Bundesgesetz vom 20. Juni 199732 über Waffen, Waffenzubehör und Munition Art. 32c Abs. 3 Sämtliche Daten der DEBBWA und der DAWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung und den für den Vollzug des Vorläuferstoffgesetzes vom ... 33 zuständigen Stellen mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

3

30 31 32 33

SR ...; BBl 2020 ...

SR ...; BBl 2020 ...

SR 514.54 SR ...; BBl 2020 ...

227

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

5. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197734 Titel Sprengstoffgesetz (SprstG) Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 118 Absatz 2 Buchstabe a, 173 Absatz 2 und 178 Absatz 3 der Bundesverfassung35, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Verkehr» ersetzt durch «Umgang», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1 erster Satz Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver. ...

1

Art. 2 Abs. 1 und 2 erster Satz Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände an zivile Stellen oder Private abgeben.

1

2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. ...

Art. 3

Umgang

Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.

1

Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.

2

Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c 2

Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten: c.

34 35

228

explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.

SR 941.41 SR 101

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Gliederungstitel vor Art. 8a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 8a

Grundsatz

Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 3 Herstellung, Besitz sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom ...36 betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen und den Erwerb und den Besitz der von privaten Verwenderinnen hergestellten explosionsfähigen Stoffe bleiben vorbehalten.

3

Art. 10 Abs. 5 Die Abgabe von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private erfolgt in Einvernahme mit der Zentralstelle.

5

Art. 14a

Verweigerung von Bewilligungen, Erwerbsscheinen und Ausweisen

Die zuständige Behörde kann einer Person die Bewilligung zur Herstellung oder zur Einfuhr, den Erwerbschein oder den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn einer der folgenden Hinderungsgründe besteht: 1

36

a.

Die Person steht unter einer umfassenden Beistandschaft oder wird durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten.

b.

Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Person die Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie sich selbst oder Dritte gefährdet.

c.

Die Person ist wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen, die befürchten lässt, dass sie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.

d.

Es bestehen andere Anhaltspunkte, dass die Person strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.

SR ...; BBl 2020 ...

229

Vorläuferstoffgesetz

BBl 2020

Zur Prüfung der Hinderungsgründe können die zuständigen Behörden beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskünfte zu Personen einholen. Hat fedpol Kenntnis vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds, so kann es die zuständigen Behörden von Amtes wegen informieren.

2

Art. 16 und 17 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 28 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 29 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 33 Abs. 3 Die Zentralstelle kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen stichprobeweise die Übereinstimmung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen mit den gesetzlichen Vorschriften. Die Kontrollen erfolgen namentlich bei den Herstellern, Importeuren und Händlern.

3

Art. 37 1

2

Unbefugter Umgang

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;

b.

unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;

c.

eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.

3

Art. 38 1

Andere Widerhandlungen

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

230

Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17­26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;

Vorläuferstoffgesetz

2

BBl 2020

b.

die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;

c.

in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

6. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201637 Art. 46 Bst. a Ziff. 10 Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: a.

37 38

die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen: 10. für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom ...38.

SR ...; BBl 2016 4871 SR ...

231

Vorläuferstoffgesetz

232

BBl 2020