Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20212024 vom 16. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Für die Jahre 20212024 wird für die folgenden Forschungsförderungsaktivitäten ein Zahlungsrahmen von 4811,6 Millionen Franken bewilligt: a.
für die Aktivitäten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6 FIFG;
b.
für die Aktivitäten der schweizerischen Akademien der Wissenschaften nach Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 FIFG;
c.
für die Aktivitäten nach Artikel 41 Absatz 5 FIFG.
Art. 2
Begrenzungen des Mitteleinsatzes
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Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens eingesetzt werden: a.
233,7 Millionen Franken für die nationalen Forschungsschwerpunkte;
b.
59,4 Millionen Franken für nationale Forschungsprogramme;
c.
29,6 Millionen Franken für Forschungsinfrastrukturen und Datenkoordination im Rahmen der nationalen Förderinitiative «Personalisierte Medizin».
d.
12,4 Millionen Franken als Anstossfinanzierung für die Digitalisierung naturwissenschaftlicher Sammlungen zugunsten der Schweizer Forschung. Die Träger beteiligen sich zu 50 Prozent.
SR 101 SR 420.1 BBl 2020 3681
2019-2971
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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20212024. BB
BBl 2020
Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds 451,1 Millionen Franken (Richtgrösse) für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) eingesetzt werden. Die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.
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Art. 3
Teuerungsannahmen
Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 4
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 17. Juni 2020
Nationalrat, 16. September 2020
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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