Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Umfahrungsstrasse T1 - Kirchberg, Kanton Bern vom 26. Mai 2020

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Umfahrungsstrasse T1 im Baustellenbereich: Kilometrierung gemäss Autobahnkilometer.

Umfahrungsstrasse T1 in Fahrtrichtung Kirchberg/Langenthal (Norden): ­

von km 15.875 bis km 16.080: 60 km/h

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von km 16.080 bis km 17.000: 50 km/h

Umfahrungsstrasse T1 in Fahrtrichtung Anschluss N01/Bern (Süden): ­

von km 17.000 bis km 16.040: 50 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in Richtung Kirchberg an den östlichen Fahrbahnrand sowie Nutzung des westlichen Fahrbahnrands als Baustellenbereich für die Sanierung der N01 inkl. Kunstbauten.

III Die Höchstbreite beträgt 6.50 m für beide Fahrspuren.

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SR 741.01 SR 741.21

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2020-1617

BBl 2020

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Verkehrsführungsplänen Nr. 5030 ­ 5031 Bauphase 3 und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 25. Mai 2020 bis 23. Oktober 2020 Ende der Bauphase 3 (Umstellung zu Normalbetrieb).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

9. Juni 2020

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Pascal Mertenat: Vizedirektor, Abteilungschef

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