Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank vom 16. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Verpflichtungskredit für den einzahlbaren Anteil der Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Für die Beteiligung des Bundes an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank wird für den einzahlbaren Anteil ein Verpflichtungskredit von 109,69 Millionen Franken bewilligt.

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Darin enthalten ist eine Reserve von 9,97 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

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Die Mittel können für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet werden.

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Art. 2

Verpflichtungskredit für die Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank

Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei der Afrikanischen Entwicklungsbank wird ein Verpflichtungskredit von 1718,2 Millionen Franken bewilligt.

1

Darin enthalten ist eine Reserve von 156,2 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

2

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SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2501

2019-4277

10071

Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank. BB

Art. 3

BBl 2020

Verpflichtungsperiode

Die Verpflichtungen zulasten der beiden Verpflichtungskredite können bis am 31. Dezember 2023 eingegangen werden.

Art. 4 Die Schweiz verfolgt die Umsetzung der Kapitalerhöhungen. In den Steuerungsorganen der Afrikanischen Entwicklungsbank fordert sie die Einhaltung und die stete Verbesserung der Umwelt- und Sozialstandards sowie der der Korruptionsbekämpfung. Sie setzt sich in den Strategien und Projekten der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen von deren komparativen Stärken und unter Einbezug der Zivilgesellschaft für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, die Geschlechter-gleichstellung, die Bekämpfung des Klimawandels sowie eine nachhaltige Landwirtschaft, inklusive agroökologischer Ansätze, die Schaffung von lokalen und guten Arbeitsplätzen sowie die Förderung von öffentlichen Gesundheits- und Bildungssystemen ein.

Art. 5 Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen Kommissionen periodisch über sein Handeln.

Art. 6

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. Dezember 2020

Nationalrat, 16. Dezember 2020

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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