13 Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Änderungen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Art. 33 Abs. 1 Bst. f Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch: 1

f.

weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen, andere geeignete Finanzierungsinstrumente oder Beiträge an den Betriebsaufwand der verantwortlichen Institution nach Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 36 Bst. e Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode: e.

1 2

den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b.

BBl 2020 3681 SR 420.1

2019-3053

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Förderung der Forschung und der Innovation. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2020