Berichtigung: ersetzt die Publikation im Bundesblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 2019 (BBl 2019 8589)

Verfügung 5A_602/2019/ZEH (Art. 11 BG vom 4. Dez. 1947 über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273; in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 und Art. 71 BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) gerichtet an: Elena Talekova, unbekannten Aufenthalts Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Elena Talekova gegen Dmitry Doykhen und Betreibungsamt Zug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. August 2018 (BA 2018 19).

Weil Ihr Kostenvorschuss von Fr. 5000.­ bis heute nicht eingegangen ist, wird Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. Januar 2020 angesetzt.

Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-31) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.

Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

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IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3 SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX 2020-0009

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Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu adressieren.

14. Januar 2020

Im Auftrag des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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