Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 24, Kirchberg - Kriegstetten vom 25. Mai 2020

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 25.200 bis km 24.800: 100 km/h

­

von km 24.800 bis km 15.980:

80 km/h

in Fahrtrichtung Zürich ­

von km 15.300 bis km 15.550: 100 km/h

­

von km 15.550 bis km 15.874

80 km/h

­

von km 15.875 bis km 16.245

60 km/h

­

von km 16.245 bis km: 24.400

80 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich auf die Fahrspur in Richtung Bern sowie die Nutzung der Fahrspur in Richtung Zürich als Baustellenbereich.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

4792

2020-1618

BBl 2020

III Die Höchstbreite beträgt 3.00 m auf der Normalspur. Auf der Überholspur wird mit dem Signal 2.18 die Höchstbreite auf 2.00 m im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich eingeschränkt.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungspläne Nr. 5030 ­ 5039 Bauphase 3, und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 27. Mai 2020 in Richtung Bern, ab 1. Juni 2020 in Richtung Zürich und bis 23. Oktober 2020 Ende der Bauphase 3 in Richtung Bern und Zürich.

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

9. Juni 2020

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Pascal Mertenat: Vizedirektor, Abteilungschef

4793