Sammelfrist bis 25. August 2021

Eidgenössische Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. Januar 2020 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr», nachdem das Initiativkomitee sich am 27. Januar 2020 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 27. Januar 2020 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2020-0408

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BBl 2020

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Bolliger Felix, Schlatt 18, 8714 Feldbach Bürgenmeier Beat, Chemin des Murailles 21, 1233 Bernex Cavalli Franco, Via delle Querce 1, 6612 Ascona Chesney Marc, Hadlaubstrasse 14, 8044 Zürich Gache Hélène, Route de Malagnou 203, 1224 Chêne-Bougeries Gunzinger Anton, Mühlebachstrasse 138, 8008 Zürich Jolimay Gérard, Route de Malagnou 203, 1224 Chêne-Bougeries Lacroix Andrea, Route d'Aïre 177, 1219 Aïre Marty Dick, Righizzolo 1, 6938 Fescoggia Mettan Guy, Clos Mallet-Du-Pan 6, 1208 Genève Michel Jean-Cédric, Chemin du Nant-d'Aisy 15A, 1247 Anières Rossi Sergio, Chemin Guillaume-Ritter 5, 1700 Fribourg Sigg Oswald, Wasserwerkgasse 33, 3011 Bern Zgraggen Jacob, Bergstrasse 75, 8700 Küsnacht

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein Mikrosteuer, Oswald Sigg, Wasserwerkgasse 33, Postfach 95, 3000 Bern 13, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 25. Februar 2020.

11. Februar 2020

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2020

Eidgenössische Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 128

Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr

Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.

1

Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.

2

Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.

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5

Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen: a.

In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.

b.

Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.

c.

Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.

d.

Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.

Art. 130 Aufgehoben Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1 Verrechnungssteuer 1

Aufgehoben

4

SR 101

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BBl 2020

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr) Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.

1

Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.

2

Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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