Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 60b

Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie

Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.

1

Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.

2

Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]3). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt am ... [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum ...

[drei Jahre nach Verabschiedung].

2

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BBl 2020 6343 SR 831.40 SR 101

2020-1574

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

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BBl 2020