Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021 (1. Arbeitstag: 12. April 2021)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vergütung des Pflegematerials) Änderung vom 18. Dezember 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 25a Abs. 1 zweiter Satz und 2 dritter Satz ... Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.

1

... Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.

2

1 2

BBl 2020 4825 SR 832.10

2020-0295

9945

Krankenversicherung. BG (Vergütung des Pflegematerials)

BBl 2020

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: 1

a.

erlässt das Departement: 3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden;

... Das Departement bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann. Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.

3

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Dezember 2020 (Vergütung des Pflegematerials) Während eines Jahres ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 erfolgt die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden und für die das Departement noch keine Bestimmung über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 erlassen hat, weiterhin nach dem bisherigen Recht.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Dezember 2020

Ständerat, 18. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20203 Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 2021

3

BBl 2020 9945

9946